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title: "Gesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 2
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# Gesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder
mehrere Kinder teilweise auszugleichen. *
2 Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie
dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.
Art. 2 * …
Art. 3 * Subsidiäres Recht
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, finden die Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)2), der gestützt darauf erlassenen
Verordnung (FamZV)3) und des AHVG sinngemäss Anwendung. Letztere insbesondere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafbaren Handlungen.
2. Familienzulagen
Art. 4 * Art und Ansatz
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz erfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen gemäss den Vorschriften des FamZG4).
2 … *
1) B vom 1. Juli 2003, 85; GRP 2003/2004, 390
2) SR 836.2
3) SR 836.21
4) SR 836.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des Bundes, beträgt
aber mindestens 220 Franken für die Kinderzulagen und 270 Franken für die Ausbildungszulagen.
4 Wenn die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen es erlaubt, ist die Regierung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen.
Art. 5 * …
Art. 6 * …
Art. 7 * …
Art. 8 * …
Art. 9 Anmeldung und Auszahlung
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse
geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der
Meldepflicht.
2 Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse aus.
3 … *
4 … *
Art. 10 * …
3. Organisation
Art. 11 Durchführungsstellen
1 Durchführungsstellen sind:
a) die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;
b) die anerkannten Abrechnungsstellen;
c) die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände;
d) die Arbeitgebenden;
e) * die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
Art. 11a * Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden
1 Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichskassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach
Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.
3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.
Art. 12 * Kantonale Kasse
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons
Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt
mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.
2 Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantonale Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisionsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.
Art. 13 * Anerkannte Abrechnungsstellen
1 Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse
die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungsstellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.
2 Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser
einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.
Art. 14 Anerkannte private Familienausgleichskassen *
1 Die bestehenden privaten Familienausgleichskassen sind anerkannt, sofern sie
Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.
2 Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Litera a FamZG5) ist ausgeschlossen. *
3 Erfüllt eine private Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist
nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung. *
4 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Artikel 11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an. *
5 Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienausgleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen
Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.
6 Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. *
5) SR 836.2
Art. 15 Kassenzugehörigkeit
1 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben alle Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die keiner anerkannten privaten oder keiner von einer AHV-Ausgleichskasse
geführten Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Nichterwerbstätigen haben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familienzulagen bei der kantonalen Kasse zu erheben. *
2 Den privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende
mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die einem Gründerverband
angehören. *
3 Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und
von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten.
4 Die SVA kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. *
4. Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 16 * Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds
1 Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne
Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient
der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der
Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.
2 Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der
Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.
3 Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4
Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens betragen.
Art. 17 * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom
Kanton finanziert.
2 Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.
Art. 18 Lastenausgleich
1. Ausgleichsabgabe
1 Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespiesen, der von der SVA verwaltet wird. *
2 Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3
Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
3 Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. *
Art. 19 2. Ausgleichsbeitrag
1 Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen,
erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.
2 Als anrechenbare Aufwendungen gelten:
a) * die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung;
b) die Ausgleichsabgabe;
c) * …
3 Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berechnet nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der
Leistungs- und Beitragsrechnung. *
4 Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten
keinen Ausgleichsbeitrag.
Art. 20 * 3. Durchführung
1 Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
2 Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom
Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu
stellen.
5. Rechtspflege

## Art. 2 {#art_2}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder – bei persönlicher
Vorsprache – mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.
Art. 22 Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30
Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *
Art. 23 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
1 Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Regierung anrufen.
2 Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung
des Entscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *
6. Schlussbestimmungen
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen6).
Art. 25 * Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz
abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen
Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2 Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des
Kantons Graubünden delegiert werden.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 19587) wird aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und
neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG8) eine
Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen. *
2 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach
bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. *
3 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden
nach bisherigem Recht eingefordert. *
6) BR 548.120
7) AGS 1959, 1; Änderungen gemäss Register AGS
8) SR 836.2
4 Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt
nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera b
des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichskassen. *
Art. 28 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens9) dieses Gesetzes.
9) Mit RB vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 3 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11a eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Titel geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 3 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 4 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 6 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 17 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 4 eingefügt -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 6 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 12 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 6 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 4 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 16 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, a) geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 23 Abs. 2 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.02.2004 01.01.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 3 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 4 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 5 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 6 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 7 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 8 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Art. 10 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1, e) 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 11a 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 12 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 13 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 14 12.06.2008 01.01.2009 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 14 Abs. 6 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 14 Abs. 6 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 4 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 16 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 17 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 19 Abs. 2, a) 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 19 Abs. 2, c) 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 3 01.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 20 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 23 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 25 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 27 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 27 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 27 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
