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title: "Vollzugsrichtlinie Bauvorhaben im Ortskern"
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provisions: 6
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# Vollzugsrichtlinie Bauvorhaben im Ortskern

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Die Vollzugsrichtlinie regelt das Verfahren bei Bauvorhaben in den Kernzonen und in der Ortsbildschutzzone.
2
Die Vollzugsrichtlinie bezweckt die Sicherstellung eines effizienten Baubewilligungsverfahrens unter Wahrung der historischen Bauqualitäten in den Kernzonen und der Ortsbildschutzzone.

## Art. 2 Grundsätze {#art_2}

1
Die Vollzugsrichtlinie unterscheidet die folgenden drei Verfahren:
a)
Verfahren A: Bauvorhaben mit geringfügiger Auswirkung auf das äussere Erscheinungsbild
b)
Verfahren B: Bauvorhaben mit erheblicher Auswirkung auf das äussere Erscheinungsbild
c)
Verfahren C: Bauvorhaben mit grundlegender Auswirkung auf das Ortsbild
2
Bei sämtlichen Vorhaben ist der «Leitfaden Bauvorhaben im Ortskern» zu berücksichtigen.
3
Der Vollzug dieser Richtlinie obliegt der Abteilung Bau und Planung. Diese legt nach Anhörung der Bauherrschaft die Art des Verfahrens nach Bedeutung des Bauvorhabens fest und entscheidet in Abhängigkeit des Verfahrens über den Beizug von externen Fachpersonen.
4
Für die Anhörung hat die Bauherrschaft folgende Unterlagen mindestens eine Woche im Vorfeld abzugeben:
a)
Projektbeschrieb, aus dem das Vorhaben klar hervorgeht
b)
Skizzen zur Veranschaulichung des Vorhabens (ggf. Varianten)

## Art. 3 Kosten {#art_3}

1
Die Kosten für den Beizug von Fachpersonen gehen gemäss Art. 2 Abs. 3 BO zu Lasten der Bauherrschaft.

## Art. 4 Verfahren A {#art_4}

1
Das Verfahren A kommt bei Bauvorhaben mit geringfügiger Auswirkung auf das bestehende äussere Erscheinungsbild zur Anwendung, wie zum Beispiel:
a)
Fensterersatz
b)
energetische Sanierungen, sofern die Gebäudeerscheinung nur geringfügig verändert wird
c)
innen oder aussen aufgestellte Wärmepumpen
d)
Umnutzungen mit geringfügiger Änderung des äusseren Erscheinungsbildes
2
Beim Verfahren A folgt auf die Anhörung der Bauherrschaft in der Regel das ordentliche Baubewilligungsverfahren.

## Art. 5 Verfahren B {#art_5}

1
Das Verfahren B kommt bei Bauvorhaben mit erheblicher Aussenwirkung auf das bestehende äussere Erscheinungsbild zur Anwendung, wie zum Beispiel:
a)
Bauvorhaben nach § 18 V PBG (Klein- und Anbauten mit einer Fläche von maximal 50 m&sup2;)
b)
Umbauten mit Veränderungen an Dach oder Fassade (z.B. Lukarnen oder Balkone)
c)
Aufstockungen um maximal ein Geschoss, sofern die Architektursprache des bestehenden Baus beibehalten wird
d)
Umnutzungen mit erheblicher Änderung des äusseren Erscheinungsbildes
2
Im Anschluss an die Anhörung findet in der Regel eine Projektsitzung statt. An dieser Sitzung nehmen teil:
a)
Bauherrschaft
b)
Architekt / Planer der Bauherrschaft
c)
Vertreter Gemeinde (Abteilung Planung und Bau)
d)
bei Bedarf kantonale Denkmalpflege
e)
bei Bedarf externe Fachperson
3
Spätestens eine Woche vor der Sitzung hat die Bauherrschaft folgende Unterlagen abzugeben:
a)
Situationsplan
b)
Projektunterlagen zum Verständnis des Vorhabens
c)
Schnitte und Darstellungen, soweit zum Verständnis erforderlich
4
Die Sitzung umfasst eine Vorstellung des Vorhabens durch die Bauherrschaft anhand von Skizzen, eine Begehung vor Ort sowie die Diskussion und Beratung möglicher Projektanpassungen.
5
Der Bauherrschaft wird nachträglich zur Sitzung eine Ergebnisnotiz zugestellt. Basierend darauf ist ein Projekt für das Baugesuch auszuarbeiten.
6
Weitere Sitzungstermine können bei Bedarf angeordnet werden, sofern der Projektstand noch keine abschliessende Beurteilung zulässt.

## Art. 6 Verfahren C {#art_6}

1
Das Verfahren C kommt bei Bauvorhaben mit grundlegender Aussenwirkung auf das Ortsbild zur Anwendung, wie zum Beispiel:
a)
Ersatzbauten
b)
Neubauten
c)
neubauähnliche Vorhaben, welche dazu führen, dass die bisherige Konstruktion und Organisation des Gebäudes nicht mehr erkennbar sind
2
Aufgrund der grundlegenden Auswirkungen und der hohen Anforderungen an Architektur und Ortsbild erfolgt die Projektentwicklung nach der Anhörung im Rahmen eines begleiteten Verfahrens.
3
In der Regel wird das Projekt im Rahmen eines Werkstattverfahrens weiterentwickelt. Erscheint dies aufgrund der Bedeutung des Vorhabens angezeigt oder kann im Werkstattverfahren keine befriedigende Lösung erzielt werden, kann die Gemeinde ein qualifiziertes Verfahren verlangen, insbesondere einen Studienauftrag oder einen Wettbewerb.
4
Nach der Anhörung erstellt die Abteilung Bau und Planung ein Protokoll, das der Bauherrschaft zugestellt wird und die Grundlage für das Werkstattverfahren bildet. Das Protokoll enthält insbesondere:
a)
den vorgesehenen Ablauf des Werkstattverfahrens
b)
den Sitzungsrhythmus und die Termine der Werkstattgespräche
c)
die Anforderungen an die einzureichenden Projektunterlagen
d)
die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums
5
Der Gemeinderat wird über das Protokoll informiert und kann bei Vorhaben von besonderer Bedeutung in geeigneter Form in das Verfahren einbezogen werden.
6
Das Werkstattverfahren umfasst in der Regel zwei Werkstattgespräche. An diesen Werkstattgesprächen nehmen teil:
a)
Bauherrschaft
b)
Architekt / Planer der Bauherrschaft
c)
Vertretung der Gemeinde (Abteilung Bau und Planung)
d)
bei Bedarf Vertretung der kantonalen Denkmalpflege
e)
bei Bedarf externe Fachperson
7
Die Zusammensetzung der Teilnehmenden bleibt während des Werkstattverfahrens grundsätzlich unverändert.
8
Spätestens eine Woche vor dem ersten Werkstattgespräch hat die Bauherrschaft folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Situationsplan
b)
mindestens drei Varianten des Bauvorhabens
c)
die zum Verständnis erforderlichen Schnitte und Darstellungen
9
Im ersten Werkstattgespräch werden die Varianten diskutiert und eine Vorzugsvariante zur Weiterbearbeitung festgelegt. Die Ergebnisse werden in einer Ergebnisnotiz festgehalten und der Bauherrschaft zugestellt.
10
Spätestens eine Woche vor dem zweiten Werkstattgespräch hat die Bauherrschaft folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Situationsplan
b)
Grundrisse, Schnitte und Ansichten
c)
Darstellung der Einordnung des Projekts in das Ortsbild
11
Im zweiten Werkstattgespräch wird das weiterentwickelte Projekt beurteilt. Die Ergebnisse werden in einer Ergebnisnotiz festgehalten und der Bauherrschaft zugestellt. Diese bildet die Grundlage für die Erarbeitung des Baugesuchs.
12
Weitere Werkstattgespräche können bei Bedarf durchgeführt werden, sofern der Projektstand noch keine abschliessende Beurteilung zulässt.
