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title: "Dekret über die Wassernutzungsabgaben"
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provisions: 19
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# Dekret über die Wassernutzungsabgaben

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben für die Nutzung von öffentlichem Wasser als
Wasserkraft, für die Pumpspeicherung oder als Gebrauchswasser.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für die Erteilung, Änderung und Erneuerung einer Konzession sind einmalige
und für die Nutzung des Wassers jährliche Abgaben nach Massgabe dieses
Dekretes geschuldet.
2 Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) bezieht die Abgaben. *

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 Keine Abgaben sind geschuldet für Konzessionen
a * zur Wasserkraftnutzung mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt,
b für Fischzuchtanlagen im öffentlichen Interesse,
c für die Feuerwehr und den Zivilschutz.
d * …
1) BSG 752.41
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-140
752.461 2

## Art. 4 {#art_4}

Abgabepflichtige
1 Wem eine Konzession erteilt, erneuert oder geändert wird, schuldet eine einmalige Abgabe.
2 Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) schuldet, wer am 1. Januar des Jahres
über eine Konzession verfügt.

## Art. 5 {#art_5}

Fälligkeit und Verzug
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben sind innert 30 Tagen seit Eröffnung
des Konzessionsbeschlusses oder seit der Rechnungstellung zu bezahlen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen
für die direkte Staatssteuer entspricht.
3 Die Bestreitung der Abgabepflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren
schieben die Fälligkeit nicht auf.
Art. 6 * Grundpfandrecht des Kantons
1 Zur Sicherung von Wasserrechtsabgaben besteht zu Gunsten des Kantons
ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe e des
Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)2).

## Art. 7 {#art_7}

Rückwirkung
1 Für die unbefugte Nutzung von öffentlichem Wasser sind die Abgaben für die
letzten fünf Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet.
Dies gilt auch, wenn die Nutzung nachträglich konzediert wird.

## Art. 8 {#art_8}

Verjährung
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben verjähren fünf Jahre nach Entstehen
des Anspruchs.
2 Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
2) BSG 211.1
3 752.461
2 Einmalige Abgaben

## Art. 9 {#art_9}

Bemessung
1 Die Ansätze gemäss den Artikeln 10 und 11 gelten für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren für die Wasserkraftnutzung oder die Nutzung des
Wassers zur Pumpspeicherung bzw. von 40 Jahren für die Gebrauchswassernutzung.
2 Bei einer kürzeren Dauer der Konzession wird die einmalige Abgabe anteilsmässig reduziert.

## Art. 10 {#art_10}

Wasserkraft und Pumpspeicherung
1 Die einmalige Abgabe beträgt
a für die Nutzung der Wasserkraft das Doppelte des jährlichen Wasserzinses,
b für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung das Fünffache der
jährlichen Pumpwerkabgabe.

## Art. 11 {#art_11}

Gebrauchswasser
1 Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt
a * das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses
für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser, für
Kühlwasser,
b * sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute für Wärmepumpen,
c das Doppelte des jährlichen Wasserzinses für landwirtschaftliche Bewässerungen, Fischzuchtanlagen und alle anderen Nutzungen.
Art. 12 * Änderung und Erneuerung einer Konzession
1 Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze für die erstmalige
Erteilung des Rechts.
2 Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die
Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteilsmässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz 2.
3 Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des
Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung
geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis 11.
752.461 4

## Art. 13 {#art_13}

Zahlungserleichterungen
1 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der BVD bis zur Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen die einmalige Abgabe stunden oder Zahlungserleichterungen gewähren. *
3 Jährliche Abgaben (Wasserzins)

## Art. 14 {#art_14}

Beginn der Wasserzinspflicht
1 Die Wasserzinspflicht für Wasserkraftnutzungen und die Nutzung des
Wassers zur Pumpspeicherung beginnt mit der Aufnahme des Dauerbetriebes.
2 Die Wasserzinspflicht für Gebrauchswassernutzungen beginnt mit der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen.

## Art. 15 {#art_15}

Wasserkraft und Pumpspeicherung
1 Für die Nutzung der Wasserkraft richtet sich der Wasserzins nach Artikel 35
Absatz 2 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 19973) (WNG).
2 Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt der Wasserzins
zwei Franken je Kilowatt installierte Pumpenleistung.

## Art. 16 {#art_16}

Gebrauchswasser
1 Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem Grundwasser oder
von Quellen beträgt für
a * Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je konzedierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Kubikmeter
Wasser beziehungsweise 20 Prozent des verbrauchsunabhängigen
Wasserzinses für Notwasserversorgungen,
b * industrielles und gewerbliches Brauchwasser zehn Franken je konzedierten Liter pro Minute und fünf Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser,
c * Kühlwasser drei Franken je konzedierten Liter pro Minute und 0,15
Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie,
d * Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge von bis und mit 100 Liter
pro Minute zwei Franken je konzedierten Liter pro Minute, für Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge grösser als 100 Liter pro Minute einen
Franken je konzedierten Liter pro Minute und einen halben Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser,
e * landwirtschaftliche Bewässerungen 20 Franken je bewässerte Hektare,
f * Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute,
3) BSG 752.41
5 752.461
g * andere Nutzungen sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute.
2 Für Gebrauchswassernutzungen aus Oberflächengewässern beträgt der
Wasserzins einen Viertel desjenigen gemäss Absatz 1.
3 Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.

## Art. 17 {#art_17}

Berechnung und Rechnungstellung
1 Für die Wasserkraftnutzung gelten die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesrates vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses.
2 Für die Berechnung des Wasserzinses von Gebrauchswassernutzungen wird
auf den Wasserbezug des Vorjahres abgestellt.
3 Bei ungemessenem Verbrauch wird der dreifache Ansatz der konzedierten
Leistung als Wasserzins erhoben.
4 Der Wasserzins wird am 30. Juni in Rechnung gestellt.

## Art. 18 {#art_18}

Herabsetzung des Wasserzinses
1 In Sonderfällen kann die zuständige Stelle der BVD den jährlichen Wasserzins herabsetzen. *
2 Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn
a * …
b ein längerer ausserordentlicher Betriebsunterbruch (Stillhaltung) eintritt,
c * …
d der Nutzen des Gebrauchswasserrechtes in keinem angemessenen Verhältnis zum Wasserzins steht und eine Beseitigung des Missverhältnisses
durch die Änderung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist.
5 Rechtspflege

## Art. 19 {#art_19}

1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Dekret erlassen werden, können nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 2. September 1968 über die Wassernutzungsabgaben und -
gebühren (WAD) wird aufgehoben.
752.461 6

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.01.2011 *
Art. T1-1 *
1 Der Wasserzins für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte
Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag (Gebrauchswassernutzung für Kühlwasser) beträgt bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens
bis zur Konzessionserneuerung sieben Franken je konzediertes Kilowatt und
0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.
Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 2731 vom 26. November 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998
7 752.461
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-140
25.01.2011 01.08.2011 Art. 3 Abs. 1, a geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 12 geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, a geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, b geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, c geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, e geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, f geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 16 Abs. 1, g geändert 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 18 Abs. 2, a aufgehoben 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. 18 Abs. 2, c aufgehoben 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Titel T1 eingefügt 11-48
25.01.2011 01.08.2011 Art. T1-1 eingefügt 11-48
16.06.2011 01.01.2012 Art. 6 geändert 11-118
10.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1, d aufgehoben 14-58
10.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1, a geändert 14-58
10.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1, b geändert 14-58
10.06.2014 01.01.2015 Art. 16 Abs. 1, d geändert 14-58
24.06.2020 01.08.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 20-065
752.461 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.11.1996 01.01.1998 Erstfassung 97-140
Art. 2 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 3 Abs. 1, a 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 3 Abs. 1, d 10.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-58
Art. 6 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118
Art. 11 Abs. 1, a 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58
Art. 11 Abs. 1, b 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58
Art. 12 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 13 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 16 Abs. 1, a 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 16 Abs. 1, b 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 16 Abs. 1, c 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 16 Abs. 1, d 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58
Art. 16 Abs. 1, e 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 16 Abs. 1, f 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 16 Abs. 1, g 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48
Art. 18 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 18 Abs. 2, a 25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-48
Art. 18 Abs. 2, c 25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-48
Titel T1 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-48
Art. T1-1 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-48
