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title: "Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger"
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provisions: 10
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# Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass bestimmt die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren
Kosten bei Unterbringung von Minderjährigen in Familienpflege sowie die zugehörigen Zuständigkeiten und Verfahren.
2 Die Bestimmungen dieses Erlasses werden bei Heimpflege sachgemäss angewendet, soweit die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom
20. September 20024 nicht anwendbar ist.

## Art. 2 {#art_2}

Vereinbarungen
1 Die gesetzliche Vertretung der oder des Minderjährigen schliesst mit den Pflegeeltern eine Vereinbarung ab. Darin wird insbesondere das Pflegegeld geregelt.
1 SR 210.
2 sGS 381.1.
3 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
4 sGS 381.31.
nGS 2019-103
381.21
2 Liegt die fachliche Indikation vor, schliesst die nach Art. 40a Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19985 zuständige Stelle mit einem Leistungserbringer, der Dienstleistungen in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19776
oder sozialpädagogische Familienbegleitung anbietet, eine Vereinbarung ab. In der
Vereinbarung werden insbesondere die Kosten für die Begleitung der Pflegefamilie
geregelt.
3 Die vereinbarten Ansätze für die Entschädigung sind anrechenbar, wenn:
a) die Höchst- und Mindestansätze nach Art. 3 ff. dieses Erlasses eingehalten
werden;
b) die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen anordnet, die höhere Kosten zur Folge haben. Vor einem solchen Entscheid gibt sie
der finanzierenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.7

## Art. 3 II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten (2.) {#art_3}

Pflegegeld
a) Grundsatz
1 Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung.

## Art. 4 {#art_4}

b) Unterkunft und Verpflegung
1 Für Unterkunft und Verpflegung ist der Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 19478 anrechenbar.
2 Zusätzlich anrechenbar sind regelmässige individuelle Nebenkosten, die Gegenstand der Vereinbarung mit den Pflegeeltern nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses
sind.

## Art. 5 {#art_5}

c) Betreuung
1 Die für die Betreuung anrechenbaren Kosten betragen je Tag zwischen Fr. 40.–
und Fr. 50.–.
2 Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn Geschwister aufgenommen werden.
5 sGS 381.1.
6 SR 211.222.338.
7 Art. 23a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012, sGS 912.5.
8 SR 831.101.
381.21
3 Der Höchstansatz kann überschritten werden, wenn bei den Pflegeeltern der Bedarf für eine regelmässige Entlastung bei der Betreuung ausgewiesen ist.

## Art. 6 {#art_6}

Begleitung der Pflegefamilie
1 Die für die Begleitung der Pflegefamilie anrechenbaren Kosten richten sich nach
dem Indikationsnachweis und dem daraus abgeleiteten Leistungsumfang. Sie betragen zwischen Fr. 25.– und Fr. 125.– je Tag.
2 Der Leistungsumfang wird bestimmt durch die erforderliche Begleitung der Pflegefamilie sowie die ergänzenden Unterstützungen für das Pflegekind, die Pflegeeltern sowie deren leibliche Kinder, die leiblichen Eltern sowie die platzierenden
Stellen.
3 Ist die Pflegefamilie einer Anbieterin oder einem Anbieter von Dienstleistungen
in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössischen Verordnung über die
Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19779 angeschlossen, werden für
Personalkosten ergänzend je Tag höchstens angerechnet:
a) Fr. 17.– ;
b) zusätzlich Fr. 5.–, wenn die Arbeitgeberbeiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen übernommen werden.

## Art. 7 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.) {#art_7}

Antrag auf Finanzierung
1 Der Antrag auf Finanzierung nach Art. 40a des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199810 umfasst:
a) den Indikationsnachweis;
b) die Vereinbarung mit den Pflegeeltern;
c) die allfällige Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2
dieses Erlasses;
d) Angaben, an wen das Pflegegeld und die Entschädigung für die Begleitung der
Pflegefamilie auszurichten sind.

## Art. 8 {#art_8}

Ausrichtung des Pflegegelds und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
1 Die nach Art. 40b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199811 zuständige
politische Gemeinde richtet das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern aus. Sie sorgt
für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
9 SR 211.222.338.
10 sGS 381.1.
11 sGS 381.1.
381.21
2 Sie macht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 190712 Unterhaltsbeiträge der Eltern geltend.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Vereinbarung mit einem
Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses.

## Art. 9 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_9}

Vollzugsbestimmungen
1 Das zuständige Departement erlässt für die Bemessung der anrechenbaren
Kosten konkretisierende Richtlinien.

## Art. 10 {#art_10}

Übergangsbestimmung
1 Kostengutsprachen für Pflegeverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses
erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2 Verändern sich die Verhältnisse, richtet sich die Anpassung der Kostengutsprache nach dem vorliegenden Erlass.
12 SR 210.
381.21
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-103 17.12.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-103
