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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)"
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provisions: 8
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# Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

## § 1 {#par_1}

Organe
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer1) wird folgenden Organen übertragen:
1. dem Departement für Finanzen und Soziales;
2. der Steuerverwaltung;
3. * den Veranlagungsexperten und Veranlagungsexpertinnen der Steuerverwaltung;
4. der Steuerrekurskommission;
5. * dem Verwaltungsgericht;
6. * den Notariaten.

## § 2 {#par_2}

Departement
1 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement.
2 Es entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gemäss Art. 109 Abs. 3 des Gesetzes. *

## § 3 {#par_3}

Steuerverwaltung
1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist die Steuerverwaltung.
2 Sie leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes. Sie kann die notwendigen Weisungen erlassen.
3 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 89, Art. 101 und Art. 196);
2. Bezug und Sicherung der Steuer;
3. * die Behandlung von Erlassgesuchen;
4. die Verfolgung der Steuerhinterziehungen und der Verletzungen von Verfahrenspflichten (Art. 182 Abs. 4);
1) SR 642.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
642.11 RRV Direkte Bundessteuer
5. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern
(Art. 188 Abs. 1).
§ 4 * Veranlagungsbehörde
1 Der Veranlagungsexperte oder die Veranlagungsexpertin veranlagt die direkte
Bundessteuer und entscheidet über Einsprachen.

## § 5 {#par_5}

Steuerrekurskommission
1 Kantonale Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission.
§ 5a * Beschwerdeberechtigung
1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde

## § 6 beim kantonalen Verwaltungsgericht führen. * {#par_6}

Notariat
1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das Notariat (Art. 159 Abs. 1).

## § 7 {#par_7}

Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden haben bei den Vorbereitungsarbeiten, bei der Veranlagung und beim Bezug nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken. Sie
haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. *
2 In der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)1) ist die Entschädigung
für die Mitarbeit der Gemeinden bei der direkten Bundessteuer enthalten. Gleiches
gilt mit Bezug auf § 52 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über
die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung, StV)2), wenn eine Gemeinde
bei der Veranlagung natürlicher Personen mitwirkt.
2. Verfahren
§ 8 * Rechtsmittelverfahren bei der Quellensteuer
1 Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Entscheide über Bestand
und Umfang der Quellensteuer richten sich nach den entsprechenden kantonalen
Verfahrensvorschriften.
1) RB 640.1
2) RB 640.11
RRV Direkte Bundessteuer 642.11
§ 9 * Kosten des Rechtsmittelverfahrens
1 Die Verfahrenskosten vor Steuerrekurskommission und vor Verwaltungsgericht
richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.
§ 9a * Mahn- und Inkassogebühren
1 Die Steuerverwaltung erhebt für die von ihr bezogenen Bundessteuerbetreffnisse
und Bussen Mahn- und Inkassogebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine
Zahlung ein, so wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zugestellt.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr. 50 aus und wird mit dieser in
Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich sinngemäss nach § 191a StG.
3 Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem
Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkassogebühr von Fr. 80 aufzuerlegen.
4 Rechtskräftige Gebührenrechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG1) gleichgestellt.

## § 10 {#par_10}

Erlass
1 Das Gesuch um Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern, Zinsen oder Bussen wegen Übertretung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz und der Steuererlassverordnung2). *
3 Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Beschwerde an
die Steuerrekurskommission erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen von Art. 140 bis Art. 144 des Gesetzes. *
4 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht3) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen. *
1) SR 281.1
2) SR 642.121
3) SR 173.110
642.11 RRV Direkte Bundessteuer
3. Schlussbestimmungen
§ 11 * Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
1 Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen
erfolgt auf den 1. Januar 1999.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen
Aufwendungen sind gemäss Art. 218 Abs. 4 lit. b des Gesetzes zusätzlich von den
für die Steuerperiode 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen
abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
RRV Direkte Bundessteuer 642.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.10.1994 01.01.1995 Erstfassung ABl. 42/1994
§ 1 Abs. 1, 3. 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010
§ 1 Abs. 1, 5. 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004
§ 1 Abs. 1, 6. 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt 49/2004
§ 2 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 3 Abs. 3, 3. 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010
§ 3 Abs. 3, 3. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 4 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010
§ 5a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt 49/2004
§ 5a Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 5a Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert 52/2015
§ 7 Abs. 1 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010
§ 8 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004
§ 9 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004
§ 9a 04.12.2012 01.01.2013 eingefügt 49/2012
§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 10 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 eingefügt 49/2007
§ 10 Abs. 4 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt 52/2015
§ 11 18.08.1998 01.01.1999 geändert 33/1998
