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title: "Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache"
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provisions: 7
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# Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zentrum).

## § 2 Lehrpersonal {#par_2}

1 Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrumsgesetzes gehören
a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilintegrationsklassen und der integrierten Sonderschulung,
b. die Fachlehrpersonen,
c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und
Frühförderung,
d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für
das Staatspersonal geltenden Bestimmungen3.

## § 3 Arbeitszeit {#par_3}

Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestimmungen zur Rahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit fest.

## § 4 Ferien {#par_4}

Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während
der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung
kann Ausnahmen bewilligen.
Pauschale
Anrechnung

## § 5 der Arbeitszeit {#par_5}

Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden
Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche
eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.

## § 6 Arbeitszeitsaldo {#par_6}

1 Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionenbefreiung in späteren Semestern kompensiert.
412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

## § 7 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall {#par_7}

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens
eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
2 Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang
den Angestellten ausbezahlt.
1 OS 66, 1016; Begründung siehe ABl 2011, 3630.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 412.41.
