---
title: "Verordnung des VBS über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS"
id: 064f7c3d-83d5-44de-a67b-f12c21dc6d64
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "172.220.111.343.1"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/424/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/064f7c3d-83d5-44de-a67b-f12c21dc6d64
language: de
in_force_from: 2021-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/424/20210101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2005-424-20210101-de-html-11.html
read_on: 2026-10-23
sha256: fd078437c15c22980b1d4900186e4a7a674f4ad1c004101ba73879b588e1e971
provisions: 4
---

# Verordnung des VBS über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Zuweisung der besonderen Funktionen im VBS zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
2 Die Funktionsbewertungen sind in den Anhängen 1–5 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5043).

## Art. 2 Bewertungsgrundlagen {#art_2}

1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
6 Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18–38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5043).

## Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3}

Die Verordnung vom 14. November 2001 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird aufgehoben.
[AS 2002 83, 2003 1278]

## Art. 4 Inkrafttreten {#art_4}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
