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provisions: 13
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# Gemeindegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Einwohnergemeinde: Begriff
1 Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen
Rechts mit allgemeinem Zweck und eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen
Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.
3 Die Einwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen
als «Gemeinden» bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Einwohnergemeinde: Aufgaben
1 Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden
Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder
des Kantons sind.
2 Insbesondere obliegen der Gemeinde im Rahmen der Gesetze:
a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
b) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts
c) * die Besorgung der kommunalpolizeilichen Aufgaben
d) * die Bau-, Flur-, Forst-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-,
Lebensmittel- und Sittenpolizei
e) * …
f) das Bestattungswesen
1) SHR 101.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
g) die Feuerwehr
h) * …
i) die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere
die Versorgung und die Entsorgung, sowie der Schutz der Umwelt
k) * das Sozialhilfewesen, die Führung von Berufsbeistandschaften, das
Erbschaftswesen
l) das Schulwesen
m) die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit
n) die Raumplanung
o) der öffentliche Verkehr

## Art. 3 p) die Förderung der Volkswirtschaft {#art_3}

Autonomie
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung,
der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig.
2 Sie erlassen eine Gemeindeverfassung und die für die Organisation und
die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindereglemente.

## Art. 4 {#art_4}

Steuern und weitere Abgaben
1 Die Gemeinden erheben Steuern. Der Gemeindesteuerfuss wird mit dem
Budget festgesetzt. *
2 Die Gemeinde kann Gebühren und Beiträge erheben.

## Art. 5 {#art_5}

Kanton und Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.
3 Der Kanton beteiligt sich am Finanzausgleich zwischen den Gemeinden.
1.2 Wahlen

## Art. 6 {#art_6}

Wahlverfahren
1 Die Wahlen an der Urne oder in der Gemeindeversammlung werden, unter
Vorbehalt von Art. 36, nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes2) durchgeführt, Wahlen durch Behörden nach deren Geschäftsordnung.
2 An der Urne werden gewählt:
a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates
b) die Präsidentin oder der Präsident der Gemeindeversammlung
c) der Einwohnerrat
d) die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der
Schulbehörde
3 Die Gemeinden können vorsehen, dass als Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Kollegialbehörde nur wählbar ist, wer
auch als Mitglied der Behörde gewählt worden ist. In diesem Fall sind die
entsprechenden Funktionen durch die Stimmberechtigten auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen. Die Gemeindeverfassung regelt das Weitere.

## Art. 7 {#art_7}

Wahlfähigkeit
1 Wählbar ist:
a) in den Gemeinderat, den Einwohnerrat und die Schulbehörde, als
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident
der Gemeindeversammlung sowie als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person
b) * für alle übrigen auf Amtsdauer gewählte Personen oder als Mitglied
einer Kommission, unter Vorbehalt von Art. 66, jede Person, die nicht

## Art. 8 unter umfassender Beistandschaft ist {#art_8}

Unvereinbarkeiten
1 Mitglieder des Gemeinderates und der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission können nicht gleichzeitig der jeweils anderen Behörde, die
Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.
2) SHR 160.100.
2 Die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen können nicht der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission und der Behörde angehören,
der die entsprechende Aufsichtsbefugnis zukommt. Sie können aber Mitglieder des Einwohnerrates sein.
Art. 9a * Gemeindezusammenschluss
1 Schliessen sich Gemeinden zusammen, so können sie im Vertrag über den
Zusammenschluss vorsehen, für die laufende und eine weitere Amtsperiode
von den in diesem Gesetz oder im Gemeinderecht festgelegten Obergrenzen für die Zahl von Behördemitglieder abzuweichen.
2 Für die gleiche Zeit können sie im Vertrag den vor dem Zusammenschluss
selbständigen Gemeinden feste Sitzansprüche im Gemeinderat, der Schulbehörde sowie der Bürgerkommission einräumen. In diesem Fall ist als Mitglied in die Behörde für den festen Sitz nur wählbar, wer in den entsprechenden Ortsteilen Wohnsitz hat.
1.3 Grundsätze der Geschäftsführung
Art. 10 Ausstand
1 Ein Mitglied des Einwohnerrates oder seiner Kommissionen tritt bei der Behandlung von Geschäften, die es persönlich betreffen, in den Ausstand. Die
Gemeindeverfassung kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
2 Der Ausstand eines Mitglieds der Gemeindebehörden und Kommissionen
sowie der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen richtet sich nach
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3).
Art. 11 Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates,
der Gemeindebehörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Im Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind mindestens festzuhalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) der Name der vorsitzenden Person, bei Gemeindeversammlungen
und bei Sitzungen des Einwohnerrates die Zahl der anwesenden Personen; bei anderen Sitzungen die Namen aller Anwesenden
3) SHR 172.200.
c) die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die Anträge
d) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse im Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis
e) die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf
3 Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gemeindeversammlung können kurze Erklärungen zu Protokoll geben.
4 Das Protokoll ist von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterschreiben.
5 Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls
gemäss Gemeindeverfassung oder nach ihrer Geschäftsordnung.
Art. 12 Einsicht in Protokolle
1 Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen
des Einwohnerrates stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht auf der
Gemeindekanzlei oder dem von der Gemeinde bestimmten Ort offen.
Art. 13 Sammlung der Gemeindeerlasse; Einsicht und Bezug
1 Die Gemeinden führen eine geordnete Sammlung ihrer in Kraft stehenden
allgemeinverbindlichen Erlasse.
2 Wer in der Gemeinde wohnt und andere Personen, die ein Interesse haben, können die Sammlung auf der Gemeindekanzlei oder dem von der
Gemeinde bestimmten Ort einsehen sowie die Erlasse beziehen.
Art. 14 Schweigepflicht
1 Die Gemeindeorgane und Personen, die im Dienst der Gemeinde stehen
oder in anderer Weise amtliche Funktionen erfüllen, haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht
zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. Die Schweigepflicht dauert nach Beendigung des amtlichen oder
dienstlichen Verhältnisses fort.
2 Über die Aufhebung der Schweigepflicht seiner Mitglieder und der von ihm
eingesetzten Kommissionen entscheidet der Einwohnerrat, in den übrigen
Fällen der Gemeinderat.
Art. 15 Kommissionen
1 Eine Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer, wenn im Wahlbeschluss keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 16 Amtsübergabe
1 Neugewählte Behördemitglieder und neu in den Dienst der Gemeinde eintretende Personen werden in der Regel in Gegenwart der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers von einem Mitglied des Gemeinderates oder einer von ihm beauftragten Person in ihr Amt eingeführt.
2 Über die Amtsübergabe ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 17 Dienst- und Besoldungsverhältnisse
1 Die Gemeinde ordnet die Dienst- und Besoldungsverhältnisse ihrer Behördemitglieder und der in ihrem Dienst stehenden Personen.
2 Soweit Vorschriften fehlen, gelten die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Staatspersonals4) sinngemäss.
3 Der Kanton kann den Gemeinden einen Beitrag an die Besoldung des
Gemeindepräsidiums ausrichten. Das Nähere regelt der Kantonsrat. *
Art. 18 Verantwortlichkeit
1 Die Behörden und die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen sind
für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
2 Die vermögensrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem Haftungsgesetz5).
4) SHR 180.100.
5) SHR 170.300.
2 Organisation der Gemeinde
2.1 Allgemeines
Art. 19 Organe
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte
an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
2 Weitere Organe der Gemeinde sind:
a) der Gemeinderat
b) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
c) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
d) die Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
e) * die Bürgerversammlung, die Bürgerkommission oder die Einbürgerungskommission
3 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der
Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben Art. 49 f.
Art. 20 Stimmrecht
1 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach
dem kantonalen Recht.
Art. 21 Gemeindeverfassung
1 Die Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften durch die Gemeindeverfassung.
2 Sie hat Vorschriften zu enthalten über:
a) die von der Gemeinde festzusetzende Zahl von Behörde- und Kommissionsmitgliedern
b) die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen
c) die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen
d) die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken oder bei Einräumung eines Baurechts
e) die Finanzkompetenzen
f) weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
3 Die Gemeinden können für bestimmte Wahlen in der Gemeindeverfassung
das stille Wahlverfahren vorsehen.
Art. 22 Büro der Einwohnergemeinde: Zusammensetzung
1 Die Präsidentin oder der Präsident, ein weiteres vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden das Büro der Einwohnergemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 25
Abs. 3.
2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.
Art. 23 Büro der Einwohnergemeinde: Aufgaben
1 Dem Büro kommen die in diesem Gesetz sowie im Wahlgesetz6) bestimmten Aufgaben zu.
2 Es ist zugleich Büro der Gemeindeversammlung.
2.2 Organisation mit Gemeindeversammlung
Art. 24 Gemeindeversammlung: Zusammensetzung
1 Die Gemeindeversammlung wird gebildet aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
Art. 25 Gemeindeversammlung: Versammlungsleitung
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
2 Bei Verhinderung wird die Versammlung von der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter (Art. 61) geleitet.
3 In der Gemeindeverfassung kann die Wahl einer Präsidentin oder eines
Präsidenten der Gemeindeversammlung vorgesehen werden. In diesem Fall
wählt die Gemeindeversammlung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Sie gehören dem Büro der Einwohnergemeinde anstelle der Mitglieder des Gemeinderates an.
6) SHR 160.100.
Art. 26 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Gemeindeversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
a) die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf die verfassungsmässige Amtsdauer
b) Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens und des
Gemeindewappens
c) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer anderen
Gemeinde, die Teilung der Gemeinde sowie über die Änderung von
Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen
d) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung
e) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen
f) * Festlegung des Budgets zusammen mit dem Steuerfuss
g) Beschlussfassung über andere Gemeindesteuern und Erlass oder
Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden
h) Genehmigung der Gemeinderechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie gegebenenfalls des Rechenschaftsberichtes des
Gemeinderates
i) Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der
Gemeinderat zuständig ist
k) * Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Zweckverband, einen
allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes
l) Beschlussfassung über die Errichtung öffentlichrechtlicher Anstalten
und Beteiligung an solchen
m) Beschlussfassung über die Gründung oder die Beteiligung an privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche
n) Oberaufsicht über die Gemeindebehörden und über die Gemeindeverwaltung, einschliesslich Gemeindeanstalten
o) Beschlussfassung über Geschäfte des Gemeinderates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen der Gemeindeversammlung unterbreitet
p) die in weiteren Gesetzen und in der Gemeindeverfassung umschriebenen zusätzlichen Befugnisse
2 In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler an der Urne gewählt werden.
3 Im Weiteren kann festgelegt werden, dass die Schlussabstimmung über
bestimmte Geschäfte an der Urne stattfindet, sofern es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung verlangt.
4 Der Entscheid der Gemeindeversammlung gemäss Abs. 1 lit. c unterliegt
der Gemeindeabstimmung an der Urne. *
Art. 27 Einberufung
1 Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
a) auf Einladung des Gemeinderates
b) auf Antrag eines Sechstels der Stimmberechtigten
c) auf Anordnung des Regierungsrates
2 Begehren gemäss Abs. 1 lit. b sind der Gemeindekanzlei mit den notwendigen Unterschriften und unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen.
Der Gemeinderat hat die Versammlung innert zwei Monaten durchzuführen.
Art. 28 Vorbereitung der Geschäfte
1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor
und stellt ihr Antrag.
Art. 29 Einladung und Vorlagen
1 Spätestens zehn Tage vor der Versammlung sind die Stimmberechtigten
vom Gemeinderat durch amtliche Publikation und durch Zustellung der Traktandenliste einzuladen.
2 Gleichzeitig sind die Anträge und die dazugehörenden Akten in der
Gemeindekanzlei oder dem von der Gemeinde bestimmten Ort zur Einsicht
aufzulegen.
3 Über wichtige Geschäfte, insbesondere das Budget mit dem Antrag zur
Festsetzung des Steuerfusses, die Jahresrechnung unter Einschluss des
Revisorenberichtes, die Vorlagen zum Erlass oder zur Änderung der
Gemeindeverfassung und von allgemeinverbindlichen Reglementen sowie
zu bedeutenden Kreditbegehren, legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. *
Art. 30 Öffentlichkeit
1 In der Gemeinde wohnhafte Personen oder die im Dienst der Gemeinde
stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertreterinnen und Medienvertreter
können der Versammlung als Zuhörerinnen oder Zuhörer beiwohnen.
2 Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denjenigen der
Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuhalten.
Art. 31 Ton- und Bildaufnahmen
1 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollführung
dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die Versammlung zustimmt.
Art. 32 Versammlungspolizei
1 Die Versammlungsleitung kann nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn Rednerinnen oder Redner offensichtlich nicht zur Sache sprechen.
2 Die Versammlungsleitung hat Personen, welche die Verhandlung stören,
zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzuweisen.
3 Sofern es die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, kann die Versammlung unterbrochen oder aufgelöst werden.
4 In schweren Fällen kann das Büro Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.00 aussprechen oder Strafanzeige erstatten.
Art. 33 Berichterstattung zu den Verhandlungsgegenständen
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegenstände vor oder lässt sie von anderen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern vortragen.
2 Auf Antrag des Gemeinderates kann zu diesem Zwecke und zu späteren
ergänzenden Auskünften das Wort auch Fachpersonen ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.
Art. 34 Verhandlungsordnung
1 Die Versammlungsleitung eröffnet die freie Beratung und erteilt den Stimmberechtigten das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
2 Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann die Versammlungsleitung die
Redezeit beschränken. Die Redezeitbeschränkung gilt nicht für die Berichterstatterin oder den Berichterstatter des Gemeinderates.
Art. 35 Anträge zu traktandierten Geschäften
1 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann
Anträge zu den traktandierten Geschäften stellen.
2 Ordnungsanträge wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Redezeitbeschränkung, Rückweisung an den Gemeinderat,
Rückkommen oder Schluss der Beratung werden unverzüglich behandelt
und entschieden.
Art. 36 Wahlen und Abstimmungen
1 Bei allen Abstimmungen und bei Wahlen im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich.
2 Wird bei Wahlen das absolute Mehr nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zieht die
Versammlungsleitung das Los.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr.
4 Wenn es ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, ist geheim zu wählen oder abzustimmen.
5 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt die Versammlungsleitung die Abstimmungsfolge. Die Regelung über das Abstimmungsverfahren
im Kantonsrat7) gilt sinngemäss. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die
Versammlung. *
Art. 37 Stimmrecht der Versammlungsleitung und der Mitglieder des
Gemeinderates
1 Die Versammlungsleitung und die Mitglieder des Gemeinderates sind
stimmberechtigt.
7) SHR 171.110.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates und die Gemeindeschreiberin oder der
Gemeindeschreiber haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme
der Rechnung sowie bei anderen Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis der Gemeindeversammlung über den Gemeinderat oder die
Gemeindeverwaltung ergehen.
Art. 38 Neue Anträge
1 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann ihr
neue Anträge über in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegende Geschäfte unterbreiten.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Erheblichkeit des Antrages.
3 Wird der Antrag erheblich erklärt, kommt dem Gemeinderat das Vorprüfungsrecht zu. Spätestens innerhalb eines Jahres ist das Geschäft mit dem
Bericht des Gemeinderates der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Die
Gemeindeversammlung kann die Frist angemessen verlängern.
4 Der Gemeinderat kann auf das Vorprüfungsrecht verzichten. In diesem Fall
wird der Antrag in der Versammlung behandelt.
2.3 Organisation mit Einwohnerrat
2.3.1 Ordentliche Organisation
Art. 39 Grundsatz
1 Die Gemeinde kann durch die Gemeindeverfassung die Gemeindeorganisation mit Einwohnerrat vorsehen.
2 Die Einführung oder Abschaffung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen.
3 Die Zahl der Mitglieder des Einwohnerrates wird durch die Gemeindeverfassung festgelegt; sie beträgt jedoch mindestens zwölf.
Art. 40 Wahl
1 Die Wahl des Einwohnerrates erfolgt nach dem proportionalen Wahlverfahren in einem Wahlkreis.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht über
die Wahl des Kantonsrates8). *
3 Durch die Gemeindeverfassung kann bestimmt werden, dass die Wahl des
Einwohnerrates nach dem Majorzverfahren oder in mehreren Wahlkreisen
durchgeführt wird.
Art. 41 Befugnisse
1 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die Befugnisse der Gemeindeversammlung zu.
Art. 42 Obligatorisches Referendum
1 Beschlüsse des Einwohnerrates gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c und d unterliegen der Gemeindeabstimmung.
2 Der Gemeindeabstimmung unterliegt zudem der Entscheid über Initiativbegehren. Ausgenommen sind Initiativbegehren, denen der Einwohnerrat zugestimmt hat, sei es abschliessend oder unter Vorbehalt des fakultativen
Referendums.
Art. 43 Fakultatives Referendum: Allgemeines
1 Beschlüsse des Einwohnerrates gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e, g und k unterliegen der Gemeindeabstimmung, wenn eine in der Gemeindeverfassung
festzusetzende Zahl von Stimmberechtigten eine Abstimmung verlangt.
2 Die Gemeinden können für weitere Bereiche das fakultative Referendum
vorsehen oder solche, die dem fakultativen Referendum unterliegen, dem
obligatorischen Referendum unterstellen.
3 Die Gemeindeverfassung bestimmt, innert welcher Frist das Referendum
ergriffen werden kann. Für die Form des Referendums gilt das Wahlgesetz9).
Art. 44 Fakultatives Referendum: Bei Festsetzung des Voranschlages
und des Steuerfusses
1 Das Budget und der Steuerfuss werden mit separatem Beschluss festgesetzt. *
8) SHR 161.111.
9) SHR 160.100.
2 Die Beschlüsse über das Budget und den Steuerfuss unterliegen dem fakultativen Referendum. Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass nur
die Festsetzung des Steuerfusses dem fakultativen Referendum unterstellt
ist. *
3 Die Gemeindeverfassung kann sowohl gegen das Budget als auch gegen
den Steuerfuss ein obligatorisches Referendum vorsehen. *
4 Wird der Steuerfuss verworfen, so gilt auch das Budget als verworfen. Wird
das Budget verworfen, so gilt auch der Steuerfuss als verworfen. *
Art. 45 Initiative: Gegenstand
1 Einer in der Gemeindeverfassung festzulegenden Zahl von Stimmberechtigten steht das Recht zu, Vorschläge für die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und für die Ergänzung und Änderung der Gemeindeverfassung
sowie der allgemeinverbindlichen Gemeindereglemente einzureichen.
2 Die Initiative ist unzulässig, soweit ausschliesslich der Gemeinderat zuständig ist.
3 Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten
Entwurfs eingereicht werden.
Art. 46 Initiative: Verfahren
1 Für das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz10), soweit in der
Gemeindeverfassung keine besonderen Regelungen vorgesehen werden.
Art. 47 Organisation des Einwohnerrates
1 Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, sowie die
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. Sie bilden das Büro des Einwohnerrates. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär hat im Büro beratende
Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
2 Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Organisation des Rates und die Befugnisse der Ratsmitglieder.
3 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
10)SHR 160.100.
4 Die Verhandlungen sind öffentlich; die Geschäftsordnung regelt die Ausnahmen.
5 Der Beschluss über die Unterstellung unter das Referendum ist zu veröffentlichen.
Art. 48 Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
1 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission gemäss Art. 66 ff.
2.3.2 Ausserordentliche Organisation
Art. 49 Einwohnerrat und Gemeindeversammlung
1 Gemeinden mit weniger als 6'000 Einwohnerinnen und Einwohnern können
in der Gemeindeverfassung vorsehen, neben dem Einwohnerrat die
Gemeindeversammlung beizubehalten.
2 Die Gemeindeverfassung regelt die Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates.
Art. 50 Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
1 Geschäfte, die aufgrund dieses Gesetzes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, können der Gemeindeversammlung nicht
entzogen werden.
2 In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass nur die
Schlussabstimmung in der Gemeindeversammlung stattfindet.
3 Im Übrigen sind die Art. 39 ff., mit Ausnahme der Bestimmungen über das
Referendum und die Wahl der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission, anwendbar.
4 Neue Anträge gemäss Art. 38 können nur zu Geschäften gestellt werden,
die in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegen.
2.4 Der Gemeinderat
Art. 51 Mitgliederzahl
1 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates wird durch die Gemeindeverfassung festgelegt; sie beträgt jedoch mindestens drei und höchstens sieben.
Art. 52 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Gemeinderat besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht
durch Gesetz oder Gemeindeverfassung einem anderen Organ zugewiesen
sind.
2 Er vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
3 Er regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der Gemeindeverwaltung und setzt die Kanzleigebühren in einer Gebührenordnung fest.
4 Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen.
Art. 53 Vertretung der Gemeinde nach aussen
1 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen. Auszüge aus dem
Protokoll sind von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber
zu unterzeichnen. Wichtige Korrespondenz ist in der Regel kollektiv von der
Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.
2 Der Gemeinderat wahrt selbständig die Interessen der Gemeinde vor allen
Gerichten und anderen Behörden. Er ergreift die erforderlichen Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe, sofern die Gemeindeverfassung nichts anderes vorsieht.
Art. 54 Geschäftsbereich
1 Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Referate
fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu.
2 Er regelt die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Referaten.
3 Der Gemeinderat kann die Besorgung bestimmter Geschäfte einem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen.
4 Die Mitglieder bereiten die in ihren Amtsbereich fallenden Geschäfte vor
und stellen dem Rat Antrag.
Art. 55 Geschäftsordnung
1 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung:
a) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Gemeinderat ein, so oft
es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Mitglied es verlangt
b) Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben
c) Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe
verpflichtet
d) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
e) Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz11); ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor
Behandlung des Geschäftes zu verlassen
f) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Traktanden fest, leitet die
Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung
g) Auf ein Geschäft, das den Mitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt
war, darf nur eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung als dringlich erklärt
Art. 56 Beschlussunfähigkeit
1 Ist der Gemeinderat oder eine Gemeindebehörde in einem Geschäft nicht
beschlussfähig oder sind sich widersprechende Interessen zu vertreten, so
teilen sie dies dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement
mit, welches in diesem Fall entscheidet.
2 Das Departement kann für das in Frage stehende Geschäft den Gemeinderat oder die Gemeindebehörde auch durch Ernennung ausserordentlicher
Mitglieder ergänzen oder die Sache dem Gemeinderat oder der zuständigen
Behörde einer anderen Gemeinde zum Entscheid zuweisen.
Art. 57 Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind für alle Beschlüsse, an denen sie
mitgewirkt haben, verantwortlich, sofern sie sich nicht ausdrücklich zu Protokoll dagegen verwahrt haben.
11)SHR 172.200.
2 Wer eine Sitzung ohne gültige Entschuldigung versäumt hat, haftet dennoch für die in derselben gefassten Beschlüsse, sofern er sich nicht in der
nächsten Sitzung verwahrt.
2.5 Gemeindepräsidium
Art. 58 Aufgaben und Befugnisse
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident hat insbesondere
folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Leitung der Sitzungen des Gemeinderates
b) Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates, der Anordnungen
des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen
sind
c) Überwachung der Tätigkeit der im Dienst der Gemeinde stehenden
Personen, soweit diese nicht einem anderen Mitglied des Gemeinderates oder einem anderen Organ unterstellt sind
d) In Absprache mit dem Gemeinderat Sicherstellung der Information
der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Gemeinderates und der
Gemeindeverwaltung
e) Vertretung des Gemeinderates nach aussen
Art. 59 Inpflichtnahme
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident wird vom Regierungsrat in Pflicht genommen.
2 Sie oder er nimmt die Mitglieder des Gemeinderates in Pflicht.
Art. 60 Präsidialverfügung
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Geschäfte
von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialverfügung erledigen.
2 Sie oder er handelt für den Gemeinderat, wenn dringlich vorsorgliche
Massnahmen zu treffen sind, wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied, dessen Amtsbereich betroffen ist. Der Gemeinderat ist an der
nächsten Sitzung über die getroffenen Massnahmen zu orientieren.
Art. 61 Stellvertretung
1 Ist in der Gemeindeverfassung nichts anderes geregelt, wählt der Gemeinderat die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Bei Verhinderung der ordentlichen Stellvertreterin oder des Stellvertreters
vertritt das amtsälteste Mitglied die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten.
2.6 Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber
Art. 62 Aufgaben
1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben:
a) Führung des Protokolls der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates
b) Leitung der Gemeindekanzlei
c) Führung der Sammlung des Gemeinderechts
d) * Führung des Stimmregisters, des Einwohnerregisters sowie der weiteren Register und des Gemeindearchivs, soweit der Gemeinderat
die Führung nicht einem Behördenmitglied oder einer anderen im
Dienst der Gemeinde stehenden Person übertragen hat
e) Besorgung der weiteren Geschäfte, die der Gemeindeschreiberin
oder dem Gemeindeschreiber durch Gesetz oder vom Gemeinderat
übertragen sind
Art. 63 Antragsrecht
1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat
sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das Protokoll führt, beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 64 Besondere Schreiberinnen oder Schreiber
1 Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass für bestimmte Geschäftsbereiche, insbesondere für das Erbschaftswesen, besondere Schreiberinnen
oder Schreiber bestimmt werden. *
2 Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs kommen ihnen die Rechte und Pflichten der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers zu.
Art. 65 Stellvertretung
1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung.
2.7 Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
Art. 66 Wahl
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss in der Gemeinde stimmberechtigt sein;
bei Organisation mit Einwohnerrat müssen mindestens zwei Mitglieder dem
Rat angehören.
2 Sie wird durch die Gemeindeversammlung, den Einwohnerrat oder an der
Urne gewählt.
Art. 67 Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a) sie prüft die Rechnungsführung der Gemeinde und ihrer unselbständigen Anstalten; sie kann dem Gemeinderat zusätzliche Revisionen
durch Fachpersonen beantragen
b) * sie prüft, ob das Budget den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen entspricht
Art. 68 Akteneinsicht
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Rechnungsprüfungskommission Einsicht in Akten der Gemeinde nehmen.
2 Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen.
Art. 69 Berichterstattung
1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung
oder dem Einwohnerrat Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung oder
Rückweisung der Rechnung und des Budgets. Mängel der Rechnungsführung sowie eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel sind im Bericht
an die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat festzuhalten. *
2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission nehmen an den
Gemeindeversammlungen beziehungsweise den Sitzungen des Einwohnerrates, an denen die Rechnung beziehungsweise das Budget behandelt werden, mit beratender Stimme teil. Der Kommission steht das Recht der Antragstellung zu. *
3 Stellt die Rechnungsprüfungskommission Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie dies dem Gemeinderat mit. Werden diese nicht behoben,
erstattet sie der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat und dem
für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement Bericht.
4 Bei erheblichen Mängeln, Pflichtverletzungen, Missständen oder strafbaren
Handlungen erstattet die Rechnungsprüfungskommission dem Gemeinderat
sowie dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement unverzüglich Bericht.
Art. 69a * Fachrevision
1 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufgaben bei
der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
2 Befähigt ist das Rechnungsprüfungsorgan, wenn zumindest eine Person
dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemeindefinanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeinderechnungen
verfügt.
3 Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungskommission vorsehen, dass eine öffentlich-rechtlich oder eine anerkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
4 Die Grundlage für die Prüfung ist ein allgemein anerkanntes Prüfungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement mit der Jahresrechnung einzureichen.
Art. 70 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen, der neben den Aufgaben
gemäss Art. 67 ff. weitere, in der Gemeindeverfassung umschriebene, Aufgaben zukommen.
2 Bei der Organisation mit Einwohnerrat bestimmt die Geschäftsordnung ihre
weiteren Aufgaben.
3 Gemeindeverwaltung
3.1 Gemeindehaushalt
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 71 Grundsatz
1 Unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften ist das Finanzhaushaltgesetz12) anwendbar.
Art. 72 Ausgabenbewilligung
1 Die Gemeindeverfassung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung oder die Stimmberechtigten an der Urne, den Einwohnerrat,
allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die
Gemeindebehörden bewilligt werden.
Art. 73 Rechnungsablage
1–2 … *
3 Wird die Rechnung nicht genehmigt, so hat sie der Gemeinderat mit einem
ergänzenden Bericht der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
innert zwei Monaten nochmals zur Genehmigung vorzulegen. Bei nochmaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat.
3.1.2 Haupt- und Sonderrechnungen
Art. 74 * …
Art. 75 Gemeindebetriebe
1 Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist
oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit als notwendig erachtet.
12)SHR 611.100.
2 Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine
Gemeinderechnung einbezogen. Betriebsgewinne und -verluste können auf
Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebes angemessene Höhe nicht übersteigen. Dasselbe gilt
auch für Aufgaben, die aufgrund des übergeordneten Rechts oder eines allgemein verbindlichen Gemeindereglements vollständig durch Abgaben finanziert werden und für die keine separate Betriebsrechnung geführt wird. *
2bis Das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement kann auf
Gesuch hin vom Einbezug der Betriebsrechnung einer selbständigen oder
unselbständigen Anstalt in die Gemeinderechnung befreien. Eine Offenlegung hat mindestens im Anhang zur Gemeinderechnung im Beteiligungs-
und Gewährleistungsspiegel zu erfolgen. *
3 … *
Art. 76 Spezialfinanzierungen
1 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig:
a) zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt
b) * …
c) * zur Speisung eines Fonds des Gemeinderechts, mit dem ausserordentliche Einnahmen wie Mittel aus Devestitionen einem besonderen
Zweck gewidmet werden. Fonds mit allgemeiner Zweckbestimmung
sind unzulässig
Art. 77 Selbständige Sonderrechnungen
1 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine
Einrichtung mit selbständiger Sonderrechnung bilden.
2 Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbständige Anstalt.
Art. 78 * …
Art. 79 Gemeindeverbindungen
1 Erfüllt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben gemeinsam mit anderen
Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
2 Zweckverbände teilen die Betriebsgewinne oder -verluste sowie die Investitionslasten auf die Gemeinden auf. *
3.1.3 Haushaltsführung
Art. 80 * …
Art. 81 Gemeindesteuerfuss
1 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der
Ausfall durch Eigenkapital oder Vorfinanzierungen gedeckt ist.
Art. 82 Zeitpunkt der Festsetzung
1 Budget und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt werden. *
2 … *
3 Wird das Budget mit dem Steuerfuss nicht genehmigt, so legt der Gemeinderat innert zwei Monaten nach der Verwerfung einen neuen Voranschlag
vor. Bei abermaliger Verwerfung entscheidet der Regierungsrat und setzt
den Steuerfuss fest. *
Art. 83–85 * …
3.1.4 Finanzausgleich
Art. 86–87 * …
3.2 Einwohnerregister *
Art. 88 * Grundsatz
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister in elektronischer Form.
2 Der Inhalt des Einwohnerregisters richtet sich nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes. Im Weiteren werden im Einwohnerregister geführt:
a) Andere Vor- und Nachnamen
b) Name und Vornamen der Eltern
c) Beschränkungen der Handlungsfähigkeit
d) gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter mit Zustelladresse
e) Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
f) Feuerwehrpflicht
g) Haushalt- und/oder Familiennummer
h) bei Ausländerinnen und Ausländern: Nummer im Ausländerregister
i) Beruf und Art der Erwerbstätigkeit
3 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement bestimmt die Merkmale, die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt
worden sind, sowie die erforderliche Historisierung der Daten.
4 Der Gemeinderat legt in einem allgemein verbindlichen Reglement die zusätzlichen Personendaten fest, die im Einwohnerregister zur Erfüllung von
kommunalen Verwaltungsaufgaben geführt werden.
Art. 89 * Meldepflicht
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus der Gemeinde wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
2 Die gleiche Pflicht obliegt natürlichen und juristischen Personen, die in der
Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine solche aufgeben.
3 Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung eines
Wohnsitzes weniger als drei Monate zu einem besonderen Zweck in der
Gemeinde aufhalten.
4 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement Personen, die Wohn- und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein- oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, verpflichten, ein- und ausziehende Vertragsparteien der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
Art. 89a * Wirkung der Meldung
1 Wer verpflichtet ist, kommunalen oder kantonalen Stellen den Wohn- oder
Aufenthaltsort beziehungsweise die Änderung der im Einwohnerregister geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit der Meldung gemäss Art. 89
gegenüber allen kommunalen Stellen sowie den kantonalen Stellen erfüllt,
welche berechtigt sind, die kantonale Plattform «Personendaten» zu nutzen.
Art. 90 * Wahrheitspflicht
1 Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft über
die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet.
2 Sie haben ihre Angaben zu dokumentieren, aktuelle Zivilstandsdokumente
vorzuweisen und, wenn sie sich niederlassen, einen Heimatschein oder ein
ähnliches Zivilstandsdokument zu hinterlegen. Miet- und Pachtverträge oder
andere Regelungen über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung von
Wohnräumen sind soweit möglich vorzuweisen.
Art. 91 * Auskunftspflicht
1 Die nachfolgenden Personen erteilen auf Anfrage der zur Führung des
Einwohnerregisters zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtige Person, wenn diese ihre Meldepflicht innert Frist nicht erfüllt hat:
a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen
b) Personen, die Liegenschaften vermieten, verpachten oder verwalten
über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen
Art. 92 * Wohnungsidentifikator und -nummerierung
1 Industrielle Werke und andere Stellen, die über Daten zur Bestimmung
oder Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person im Einwohnerregister verfügen, sind verpflichtet, diese auf Anfrage der registerführenden
Stelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement eine
physische Wohnungsnummerierung vorschreiben. In diesem Fall ist die
Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut sichtbar anzubringen und
im Mietvertrag anzugeben.
Art. 93 * Strafbestimmung
1 Wer seine Melde-, die Wahrheits- oder Auskunftspflicht verletzt, wird im
Rahmen der Strafbefugnis des Gemeinderates mit Busse bestraft.
Art. 94 * Übermittlung der Einwohnerregisterdaten bei Wegzug
1 Zieht eine Person aus der Gemeinde weg, übermittelt die registerführende
Stelle die Daten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form der
kantonalen Plattform «Personendaten» zur Weiterleitung an die neue registerführende Stelle nach Massgabe der vom Bundesrat erlassenen Modalitäten und Schnittstellen für den Datenaustausch.
Art. 95 * Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten
1 Der Gemeinderat bestimmt in einem allgemein verbindlichen Reglement
die Bekanntgabe der Einwohnerregisterdaten an kommunale Stellen. Die
Daten können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, wenn
die Datensicherheit gewährleistet ist.
2 Die das Einwohnerregister führende Stelle teilt Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnadresse und Zivilstand von Personen, welche
die Zugehörigkeit zur entsprechenden anerkannten Kirche angegeben haben beziehungsweise bei denen sich aufgrund der elektronisch zugestellten
Daten aus der Herkunftsgemeinde eine entsprechende Zugehörigkeit ergibt,
der Kirchgemeinde beziehungsweise der anerkannten Kirche bei Zu-, Weg-
oder Umzug mit. Die Mitteilung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn
die Datensicherheit gewährleistet ist.
3 Die registerführende Stelle übermittelt die Einwohnerregisterdaten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form zeitverzugslos auf die kantonale Plattform «Personendaten».
4 Der Regierungsrat regelt die weitere Bekanntgabe von Registerdaten an
kantonale Stellen.
Art. 96 * Personendatenplattform; Bezüger und Datenverknüpfung *
1 Der Kanton führt die elektronische Plattform «Personendaten».
2 Sie dient zum Austausch von Daten der Einwohnerregister mit dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 des Registerharmonisierungsgesetzes
sowie für kantonale statistische Zwecke.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die kantonalen Stellen,
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten nutzen können, und den
Umfang der Nutzung.
4 Der Gemeinderat bezeichnet in einem allgemein verbindlichen Reglement
die kommunalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Personendaten der entsprechenden Gemeinden unentgeltlich nutzen können, und
den Umfang der Nutzung.
5 Zum Abgleich der Daten einer Person kann auf der kantonalen Personendatenplattform der Personenidentifikator der Datensammlung des jeweiligen
Datenbezügers als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden
AHV-Nummer zugeordnet werden. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein. *
Art. 96a * Verordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Abschnittes und des Registerharmonisierungsgesetzes erforderlichen näheren Bestimmungen.
3.3 Erteilung des Gemeindebürgerrechts

## Art. 9 {#art_9}

Erteilung des Bürgerrechts
1 Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts auf Antrag
des Gemeinderates obliegt dem durch die Gemeindeverfassung bestimmten
Organ der Einwohnergemeinde.
Art. 98 Einbürgerungskommission, Bürgerversammlung und Bürgerkommission *
1 Die Einbürgerungskommission besteht aus der in der Gemeindeverfassung
bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten. *
2 Die Bürgerversammlung besteht aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht besitzen. Sie wählt die Versammlungspräsidentin oder den -präsidenten, die Vizepräsidentin oder den -präsidenten
sowie die erforderlichen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
3 Die Bürgerkommission besteht aus der in der Gemeindeverfassung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten, die das Gemeindebürgerrecht
besitzen.
4 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber ist zuständig für
das Protokoll. *
3.4 Gemeindearchiv
Art. 99 Aufbewahrung wichtiger Akten
1 Urkunden, Protokolle und die übrigen wichtigen Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Einrichtung und Ordnung
der Archive sowie die Aufsicht darüber und legt die Mindestdauer für die
Aufbewahrung von Verwaltungsakten fest.
4 Zusammenarbeit der Gemeinden
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Formen
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben:
a) * Zweckverbände errichten
b) Aufgaben anderen Gemeinden übertragen
c) gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlichrechtliche Anstalten schaffen
d) Einrichtungen anderer Gemeinden benützen und deren Personal beanspruchen
e) sich an Unternehmen des privaten Rechts beteiligen
2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Abschluss entsprechender Verträge beziehungsweise mit der Zustimmung zur
Verbandsordnung.
3 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei
oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 101 Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
2 Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen.
Art. 102 Beteiligung weiterer Gemeinden
1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen. Die Rechte der
Aufsichtsorgane werden dadurch nicht berührt.
Art. 103 Beteiligung an ausserkantonalen Einrichtungen
1 Die Gemeinden können sich an Zweck- beziehungsweise Gemeindeverbänden von Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen und Verträge
über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspruchung von Personal
ausserkantonaler Gemeinden abschliessen. *
2 Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.
4.2 Zweckverband *
Art. 104 * Rechtsnatur
1 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeindeaufgaben.
2 Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch die Verbandsordnung sowie durch die Regelungen dieses Gesetzes.
3 Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben an die
Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemeinden vor.
Art. 105 * Gründung
1 Der Zweckverband wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten
Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
2 Zuständig zur Genehmigung der Verbandsordnung ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise unter Vorbehalt von Art. 43 der Einwohnerrat
jeder angeschlossenen Gemeinde.
3 Die Verbandsordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 106 * Verbandsordnung
1 Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:
a) Name, Sitz und Zweck des Verbandes
b) angeschlossene Gemeinden und deren Rechte und Pflichten
c) Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane
d) Befugnisse der Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien
e) Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane
f) Beschaffung der finanziellen Mittel
g) die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigen
h) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt
i) Verfahren bei Auflösung des Verbandes und ihre Folgen
j) Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung
2 Der Aufbau des Verbandes richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 8 KV). Unter Vorbehalt der Verbandsordnung gilt für das Exekutivorgan Art. 52 Abs. 3 sinngemäss.
3 Beschlüsse des Verbandes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e und lit. g sowie Beschlüsse über neue Ausgaben, die einen in der Verbandsordnung festzulegenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerräte der Verbandsgemeinden.
Die Verbandsordnung kann stattdessen die Möglichkeit des fakultativen oder
obligatorischen Referendums durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden vorsehen.
4 Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben das Recht, den Verbandsorganen Anträge zu unterbreiten. Sie sind vor der Beschlussfassung
über Geschäfte mit finanziellen Folgen für die Gemeinde anzuhören.
Art. 107 * Mittelbeschaffung und Haushalt
1 Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus Gebühren oder
anderen Einnahmen decken kann.
2 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen.
Art. 108 * Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
2 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht.
3 Die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Art. 109 * Reglemente und Verfügungen
1 Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen
Reglemente und trifft die entsprechenden Verfügungen.
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist sinngemäss anwendbar.
Art. 110 * Anschluss weiterer Gemeinden
1 Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
Art. 110a * Gemeindezusammenschluss
1 Schliessen sich Gemeinden, welche an einem Zweckverband beteiligt sind,
zusammen, wird die neue Gemeinde im Zeitpunkt der Vereinigung mit den
Rechten und Pflichten der bisherigen Gemeinden Mitglied.
2 Schliessen sich alle am Zweckverband beteiligten Gemeinden zusammen,
wird der Verband im Vertrag über den Zusammenschluss aufgelöst.
Art. 111 * Austritt
1 Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht übermässig erschwert.
2 Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen, sofern die Verbandsordnung keine andere Regelung vorsieht. Die
durch den Austritt dem Verband entstehenden Kosten gehen zulasten der
austretenden Gemeinde.
Art. 112 * Auflösung
1 Der Zweckverband wird aufgelöst:
a) nach den Bestimmungen der Verbandsordnung
b) durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgaben des Verbandes unbedeutend geworden sind, zweckmässiger ohne Verband
erfüllt werden können, oder wenn er funktionsunfähig geworden ist
und sich der rechtmässige Zustand innert angemessener Frist nicht
erreichen lässt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den
Kantonsrat
2 Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
4.3 Andere Formen der Zusammenarbeit

## Art. 11 {#art_11}

Gemeindevertrag
1 Der zwischen den beteiligten Gemeinden abgeschlossene Vertrag hat Bestimmungen zu enthalten über:
a) Art und Umfang der Zusammenarbeit
b) die Finanzierung
c) die Auflösung
Art. 114 Verantwortlichkeit
1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe erfüllt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde
verantwortlich.
2 Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird
von den beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Gegenüber den
Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
3 Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich.
5 Aufsicht und Rechtsschutz
5.1 Aufsicht
Art. 115 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden unterstehen der staatlichen Aufsicht.
2 Aufsichtsorgane sind:
a) * der Kantonsrat; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
b) der Regierungsrat
c) das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement, sofern
kein anderes Departement sachlich zuständig ist
3 Das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement kontrolliert regelmässig die Amts- und Verwaltungsführung der Gemeinden.
Art. 116 Auskunftspflicht der Gemeinde
1 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Art. 117 Beistandspflicht
1 Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand,
so kann er sich an das in der Sache zuständige Departement wenden.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann das Aufsichtsorgan an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
3 Die Gemeindeverfassung und Reglemente, die einer Genehmigung bedürfen, können dem sachlich zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Art. 118 Genehmigungsvorbehalt: Allgemeines
1 Die Gemeindeverfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Regierungsrates.
2 Gemeindereglemente bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz, Dekret oder einer Verordnung vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen.
3 Die Prüfung des Regierungsrates oder des Departementes beschränkt sich
auf die Gesetzmässigkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Art. 119 Genehmigungsvorbehalt: Besondere Genehmigungen
1 Eine Genehmigung durch das für Gemeindeangelegenheiten zuständige
Departement ist erforderlich für:
a) * das Budget mit der Festsetzung des Steuerfusses
b) die Gemeinderechnung

## Art. 12 c) Reglemente über Gemeindeanstalten {#art_12}

Ermahnung
1 Wird ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben festgestellt, mahnt der Regierungsrat den
Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.
Art. 121 Untersuchung
1 Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt seinen
Beschluss dem Gemeinderat mit.
2 Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorgane, in jedem Fall der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der
Untersuchung zu äussern.
Art. 122 Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss
der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen auch ohne Verzug, die folgenden Massnahmen treffen:
a) Aufhebung von Beschlüssen, Verfügungen oder Wahlen
b) Erteilung verbindlicher Weisungen
c) ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Verfügungen
und ersatzweise Durchführung von Wahlen
d) Suspendierung von Gemeindeorganen oder Behördemitgliedern im
Amt
Art. 123 Entzug der Selbstverwaltung: Zuständigkeit
1 In besonders schweren Fällen kann der Kantonsrat einer Gemeinde vorübergehend das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen. *
2 Der Regierungsrat kann die nötigen vorsorglichen Massnahmen bis zum
Entscheid des Kantonsrates treffen. *
Art. 124 Entzug der Selbstverwaltung: Sachwalterin und Sachwalter
1 Der Regierungsrat bestellt für die Gemeinde eine oder mehrere Sachwalterinnen oder einen oder mehrere Sachwalter, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgen.
2 Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen Gemeinde unterstellen. Dabei üben die Behörden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der verwaltenden Gemeinde die entsprechenden Funktionen der unterstellten Gemeinde aus.
Art. 125 Kosten
1 Die Kosten der Untersuchung sowie der angeordneten Massnahmen hat
die Gemeinde zu tragen, die hierfür Anlass gegeben hat.
Art. 126 * Aufsicht über interkommunale Organisationen
1 Der Zweckverband und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden
dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen unterliegen wie die Gemeinden der Staatsaufsicht.
5.2 Rechtsschutz
Art. 127 Beschwerde
1 Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrates können innert 20 Tagen von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von Personen, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, mit Beschwerde beim
Regierungsrat angefochten werden:
a) wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn
Beschlüsse des Einwohnerrates mit einem Gemeindebeschluss in
Widerspruch stehen
b) wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und
zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge
haben
2 Vorbehalten bleiben Art. 82bis des Wahlgesetzes13) und Art. 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes14).
13)SHR 160.100.
14)SHR 172.200.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 16 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes15).
Art. 128 Rekurs
1 Anordnungen einer unteren Gemeindebehörde können bei dem in der Sache zuständigen obersten Gemeindeorgan angefochten werden.
2 Gegen die Anordnungen und Entscheide des obersten zuständigen
Gemeindeorgans kann Rekurs gemäss Art. 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes16) an den Regierungsrat erhoben werden.
Art. 129 Aufsichts, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch ein Gemeindeorgan, insbesondere wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, kann Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Jedermann kann zudem Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein
Einschreiten gegen eine Gemeindebehörde von Amtes wegen erfordern,
dem Regierungsrat anzeigen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17).
Art. 130 * Entscheide der interkommunalen Organisationen
1 Die Anordnungen und Entscheide der Zweckverbände sowie der übrigen
der Zusammenarbeit dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen sind
nach den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar.

## Art. 13 {#art_13}

Sonderregelungen
1 Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
15)SHR 172.200.
16)SHR 172.200.
17)SHR 172.200.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Änderung bisherigen Rechts
Art. 132 Änderung bisherigen Rechts18)
6.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 133 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen
(Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892
b) das Gesetz betreffend die Schaffung von römisch-katholischen Kirchgemeinden vom 13. November 1967
6.3 Übergangsbestimmungen
Art. 134 Anpassung der Gemeindeverfassung
1 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten diesem Gesetz anzupassen.
Art. 135 Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse der Gemeinden sowie die Verbandsordnungen von Gemeindeverbänden, die gestützt auf das bisherige Recht erlassen worden sind, behalten
ihre Gültigkeit bei.
2 Die Reglemente der Bürgergemeinden sowie ihre Gebührenordnungen gelten bis zum Erlass der entsprechenden Reglemente durch die zuständigen
Gemeindeorgane weiter.
3 Wurde das Gemeindebürgerrecht bislang durch einen Bürgerausschuss
oder durch die Bürgergemeinde erteilt, so erfüllen sie ihre Aufgaben als Bürgerkommission beziehungsweise als Bürgerversammlung bis zur Anpassung der Gemeindeverfassung weiter.
18)Gegenstandslos.
Art. 136 Bestimmungen über Wahlen
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wahlfähigkeit und die Unvereinbarkeiten bei der Wahl von Organen, Behörden und Kommissionen gelangen erstmals bei deren ganzer oder teilweiser Neubestellung zur Anwendung; diejenigen über die Zahl der Mitglieder bei der nächsten Gesamterneuerung.
Art. 137 Abschreibungen
1 Die ordentlichen Abschreibungen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen
und dem übrigen Verwaltungsvermögen gemäss Art. 84 Abs. 2 sind spätestens im sechsten Rechnungsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuwenden.
2 Der Abschreibungssatz vom Restbuchwert beträgt jedoch mindestens:
a) im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten: 5 Prozent
b) im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten: 6 Prozent
c) im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten: 7 Prozent
d) im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten: 8 Prozent
e) im fünften Jahr nach dem Inkrafttreten: 9 Prozent
Art. 138 Kirchen
1 Die Benützungsrechte der Kirchgemeinden an den im Eigentum der
Gemeinden stehenden Kirchen und deren Zubehör bleiben im bisherigen
Umfang gewahrt.
6.4 Inkrafttreten
Art. 139 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat
in Kraft gesetzt19).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen20) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
19)In Kraft getreten am 1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1119).
20)Amtsblatt 1999, S. 1123.
3 Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz über die Änderung der Kantonsverfassung (Gemeindewesen) vom 17. August 1998 verworfen wird, fällt es dahin.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.08.1998 01.02.2000 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 1123
21.02.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 2, c) geändert Abl. 2000, S. 1354, 1355
22.09.2003 01.01.2004 Art. 2 Abs. 2, e) aufgehoben Abl. 2003, S. 1387, 2004, S. 33
08.12.2003 01.01.2005 Art. 2 Abs. 2, d) geändert Abl. 2003, S. 1747, 2004, S. 1918
17.05.2004 01.09.2004 Art. 17 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 36 Abs. 5 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 40 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 86 aufgehoben Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 87 aufgehoben Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 115 Abs. 2, a) geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 123 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 123 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
22.01.2007 01.07.2007 Art. 9a eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 26 Abs. 1, k) geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 26 Abs. 4 eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 75 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 76 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 79 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 100 Abs. 1, a) geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 103 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Titel 4.2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 104 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 105 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 106 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 107 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 108 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 109 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 110 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 110a eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 111 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 112 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 126 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2007 01.07.2007 Art. 130 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
27.10.2008 01.04.2009 Art. 62 Abs. 1, d) geändert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Titel 3.2 geändert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 88 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 89 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 89a eingefügt Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 90 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 91 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 92 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 93 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 94 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 95 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 96 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
27.10.2008 01.04.2009 Art. 96a eingefügt Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
21.11.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2, k) geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1, b) geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 64 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.01.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2, e) geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
21.01.2013 01.01.2014 Art. 98 Titel geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
21.01.2013 01.01.2014 Art. 98 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
21.01.2013 01.01.2014 Art. 98 Abs. 4 geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
22.08.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, h) aufgehoben Abl. 2016, S. 1301, S. 1900
20.02.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 26 Abs. 1, f) geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 29 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 44 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 67 Abs. 1, b) geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 69 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 69 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 69a eingefügt Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 73 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 73 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 74 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 75 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 78 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2017 01.01.2018 Art. 80 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 82 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 82 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 82 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 83 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 84 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 85 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
20.02.2017 01.01.2018 Art. 119 Abs. 1, a) geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
08.03.2021 01.08.2021 Art. 96 Titel geändert Abl. 2021, S. 462, S. 1304
08.03.2021 01.08.2021 Art. 96 Abs. 5 eingefügt Abl. 2021, S. 462, S. 1304
15.05.2023 01.01.2024 Art. 76 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 2023, S. 902, S. 2119
19.05.2025 01.11.2025 Art. 44 Abs. 1 geändert Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
19.05.2025 01.11.2025 Art. 44 Abs. 2 geändert Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
19.05.2025 01.11.2025 Art. 44 Abs. 3 eingefügt Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
19.05.2025 01.11.2025 Art. 44 Abs. 4 eingefügt Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
08.09.2025 01.01.2026 Art. 75 Abs. 2bis eingefügt Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
19.12.2025, S. 13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.08.1998 01.02.2000 Erstfassung Abl. 1999, S. 1123
Art. 2 Abs. 2, c) 21.02.2000 01.01.2001 geändert Abl. 2000, S. 1354, 1355
Art. 2 Abs. 2, d) 08.12.2003 01.01.2005 geändert Abl. 2003, S. 1747, 2004, S. 1918
Art. 2 Abs. 2, e) 22.09.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1387, 2004, S. 33
Art. 2 Abs. 2, h) 22.08.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1301, S. 1900
Art. 2 Abs. 2, k) 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 4 Abs. 1 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 7 Abs. 1, b) 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 9a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 17 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 19 Abs. 2, e) 21.01.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
Art. 26 Abs. 1, f) 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 26 Abs. 1, k) 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 26 Abs. 4 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 29 Abs. 3 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 36 Abs. 5 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 40 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 44 Abs. 1 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 44 Abs. 1 19.05.2025 01.11.2025 geändert Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
Art. 44 Abs. 2 19.05.2025 01.11.2025 geändert Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
Art. 44 Abs. 3 19.05.2025 01.11.2025 eingefügt Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
Art. 44 Abs. 4 19.05.2025 01.11.2025 eingefügt Abl. 23.05.2025, S. 11, Abl.
Art. 62 Abs. 1, d) 27.10.2008 01.04.2009 geändert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 64 Abs. 1 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 67 Abs. 1, b) 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 69 Abs. 1 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 69 Abs. 2 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 69a 20.02.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 73 Abs. 1 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 73 Abs. 2 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 74 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 75 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 75 Abs. 2bis 08.09.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
19.12.2025, S. 13
Art. 75 Abs. 3 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 76 Abs. 1, b) 15.05.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 902, S. 2119
Art. 76 Abs. 1, c) 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 78 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 79 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 80 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 82 Abs. 1 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 82 Abs. 2 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 82 Abs. 3 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 83 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 84 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 85 20.02.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 86 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 87 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Titel 3.2 27.10.2008 01.04.2009 geändert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 88 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 89 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 89a 27.10.2008 01.04.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 90 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 91 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 92 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 93 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 94 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 95 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 96 27.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 96 08.03.2021 01.08.2021 Titel geändert Abl. 2021, S. 462, S. 1304
Art. 96 Abs. 5 08.03.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 462, S. 1304
Art. 96a 27.10.2008 01.04.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290
Art. 98 21.01.2013 01.01.2014 Titel geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
Art. 98 Abs. 1 21.01.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 98 Abs. 4 21.01.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 137, S. 670
Art. 100 Abs. 1, a) 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 103 Abs. 1 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Titel 4.2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 104 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 105 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 106 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 107 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 108 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 109 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 110 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 110a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 111 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 112 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 115 Abs. 2, a) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 119 Abs. 1, a) 20.02.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 123 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 123 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 735, S. 1263
Art. 126 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 130 22.01.2007 01.07.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 115, S. 900
