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title: "Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgeühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements"
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# Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgeühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements

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551.213
Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs-
und Kontrollgebühren durch die Stadtpolizei
Abteilung Bewilligungen
Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements
vom 18. Juli 2011
Gestützt auf § 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren
der Gemeindebehörden vom 10. September 2009 mit seitherigen Änderungen (LS 681) sowie in Anwendung von § 1 lit. A dieser Verordnung verfügt der Vorsteher des Polizeidepartements:
.1. Im Rahmen der mit Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18. Juli 2011 der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei delegierten Vollzugskompetenzen
(Ermächtigungsverfügung) werden die Gebühren für die
nachgenannten Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten
wie folgt festgesetzt:
1.1 Für die Erteilung einer Bewilligung oder die Ablehnung eines Gesuchs (begründete Verfügung):
allgemein Fr. 80.–
bei Veranstaltungen nach Aufwand bis zu Fr. 500.–
1.2 Für ausserordentliche Augenscheine, Besprechungen usw.,
die den üblichen Aufwand eines Bewilligungsverfahrens
überschreiten:
pro teilnehmenden städtischen Mitarbeitenden Fr. 45.–
mindestens jedoch Fr. 80.–
über 1 Stunde nach Zeitaufwand
Leumundsabklärungen Fr. 50.–
Abnahmen der Lärmbekämpfung nach
Zeitaufwand (beispielsweise Limiter,
Schallschutzmassnahmen)
mindestens
Fr. 200.–
1.3 Besondere Regelungen (Bewilligungs- und Kontrollgebühren):
Gewerbliche Ausstellungen allgemein
Auktionen und Auktionsausstellungen
Automobilausstellungen Fr. 80.– pro Tag
Festbewilligung mit Alkoholausschank
(Bewilligung und Patent) Fr. 140.–
Festbewilligung ohne Alkoholausschank
(Bewilligung und Festwirtschaftspatent) Fr. 90.–
Warenauslagen Fr. 160.–
Topfpflanzen Fr. 160.–
Nutzung des öffentlichen Grundes zu
Bauzwecken Fr. 160.–
Spätvorstellungen von Filmen (Nocturnes):
- Einzelne Vorstellung Fr. 25.–
pro Vorstellung
Ab 40 Vorstellungen pro Jahr:
- Kino mit einem Vorstellungssaal Fr. 1 000.–
pro Jahr
- Kino mit mehreren Vorstellungssälen Fr. 1 500.–
pro Jahr
Kordel-Absperrungen (Personen-Leitsysteme)
vor Unterhaltungs- und Gastgewerbebetrieben
und Verkaufsgeschäften:
- Bewilligungsgebühr Fr. 160.–
- Kontrollgebühr Freitag/Samstag und
Samstag/Sonntag Fr. 400.–
pro Jahr
- Kontrollgebühr Montag bis Sonntag Fr. 800.–
pro Jahr
- Kontrollgebühr einmalige Veranstaltung Fr. 150.–
1.4 Kontrollgebühr:
- Betrieb von Videokabinen Fr. 1 000.–
pro Jahr
- Spielsalons und ähnliche Unterhaltungsgewerbe Fr. 1 500.–
pro Jahr
1.5 Vermittlungsgebühr für entlaufene Hunde
Besondere Aufwendungen wie Insertionskosten usw. werden dem Hundehaltenden separat
verrechnet. Hundehaltende, die einen entlaufenen Hund neu erwerben, haben weder Vermittlungs- noch Insertionskosten zu entrichten.
Fr. 40.–
Bestätigung der Gemeinde betr. ordentlicher
Anmeldung des Hundes und über allfällige
Auffälligkeiten des Hundes
Fr. 50.–
1.6 Kontrollgebühr für das Inkasso kantonaler
Gebühren Fr. 30.–
1.7 Kontrollgebühr von Unterhaltungsgewerben nach § 7c
Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981
(LS 935.32) und Kontrollgebühr für temporäre Veranstaltungen gestützt auf § 1 lit. A Ziffer 4 der Verordnung über die
Gebühren der Gemeindebehörden:
Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen Fr. 60.–
Veranstaltungen 201 bis 1 000 Personen Fr. 150.–
Veranstaltungen über 1 000 Personen Fr. 300.–
Grossanlässe nach Zeitaufwand
Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs-
und Kontrollaufwand deckt.
1.8 Dringlichkeitsgebühren
Je nach bestehenden Fristen, Bewilligungsart und administrativem Bearbeitungsaufwand. Wo Gebühren abschliessend geregelt sind (z.B. Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligung), wird keine Dringlichkeitsgebühr erhoben.
sehr kurzfristig (unter 48 Stunden) Dringlichkeitsgebühr
Fr. 100.–
kurzfristig (unter 72 Stunden) Dringlichkeitsgebühr
Fr. 50.–
2. Bei den nach Zeitaufwand festzusetzenden Gebühren sind
jeweils die durch den Stadtrat unter dem Titel «Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte» periodisch neu festgesetzten Stundenansätze anzuwenden.
3. Die Schreibgebühren sind gemäss geltender Verfügung
der Vorsteherin/des Vorstehers des Polizeidepartements
zu erheben.
4. Sollte im Einzelfall eine bestimmte Gebühr nicht in einem
vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die betroffene Person hat, kann die Vorsteherin/der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag
der Stadtpolizei, Abteilung Bewilligungen den Ansatz gebührend herabsetzen oder anheben.
5. Diese Verfügung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ersetzt jene vom 11. Mai 2011 sowie alle mit ihr im Widerspruch stehenden Verfügungen der Vorsteherin/des Vorstehers des Polizeidepartements oder ihr/ihm unterstellter/
unterstellten Dienststellen.
