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title: "Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen"
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provisions: 14
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# Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

## Art. 1 {#art_1}

Überwachungspflicht
1 Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die
dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni
19113), dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18.
Juni 19144) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen,
findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 19251), soweit sie nicht
durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende
Anwendung.
2 Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz
über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113), dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrätlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19.
März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern1) nach
der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und
Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung.
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aGS II/140
1) SR 832.312.11
2) Abs. 2 eingefügt am 9. September 1938
3) SR 832.01
4) SR 821.41. Von diesem BG gelten nur noch die Art. 30, 31 und 33–35 über die
Einigungsstellen. Die übrigen Bestimmungen wurden durch das Arbeitsgesetz vom
13. März 1964 (SR 822.11) aufgehoben.
833.22 Dampfkessel und Dampfgefässe

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels
oder Dampfgefässes
Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer
Bewilligung des Regierungsrates.

## Art. 3 {#art_3}

Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen
darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die
Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

## Art. 4 {#art_4}

Prüfungsstelle
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates
vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in
Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem
Verein abzuschliessenden Vereinbarung1) vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Zutritt von Amtspersonen
Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betraut sind, ist der
Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.

## Art. 6 {#art_6}

Erweiterung des Vollzuges
Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden,
so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahmefälle
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf
Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von den vorliegenden Vorschriften gestatten oder vorschreiben.
————————————
1) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und
Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)

## Art. 8 Dampfkessel und Dampfgefässe 833.22 {#art_8}

Verhütung von Brandschäden
1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuersicher sein1).
2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die
zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.

## Art. 9 {#art_9}

Einsprache
Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens
drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regierungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle
und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten
sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechenschaft
Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm
gewünschten Bericht.

## Art. 11 {#art_11}

Explosionen
1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne
Verzug dem Kantonspolizeiamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige
zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall
geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung
weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrat mit.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten
1 Die Kosten der in Ausführung dieser Vorschriften vorgenommenen
Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2 Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart2).
————————————
1) Vgl. dazu die Bestimmungen in der Feuerpolizeiverordnung (bGS 861.1)
2) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich
über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb
von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
833.22 Dampfkessel und Dampfgefässe

## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden – abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen – nach Art. 60 des Strafgesetzbuches1) geahndet und
haben eventuell amtlich verfügte Betriebseinstellung2) bis nach Erfüllung der
Vorschriften zur Folge.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten der Verordnung
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1926 in Kraft. Die Vorschriften
vom 3. Januar 1888 werden damit aufgehoben.
————————————
1) Heute Art. 292 StGB und Art. 33 EG zum StGB vom 27. April 1941 (bGS 311)
2) Vgl. auch Art. 42 der bundesrätlichen V vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung
und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR 832.312.11)
