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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
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provisions: 14
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die
Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen
Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt
die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung
gemäss Artikel 12–25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über
die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den
gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen
Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung
abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen
Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche
Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen
oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser
Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der
Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden,
Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen
Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der
Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit
dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen
Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des
Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach
der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen
Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung
vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten
bleibt Bst. d;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt
Bst. d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von
Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 II. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem
Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden
und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die
durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs-
und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger
Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge
abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der
Summe der Nettobetriebskosten gemäss Bst. a angerechnet. Dieser wird
im Anhang festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der
ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden
und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das
übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.

## Art. 6 IlI. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als
Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die
Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen
gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind
insbesondere:
a) überbetriebliche Kurse;
b) interkantonale Fachkurse;
c) Qualifikationsverfahren;
d) Nachholbildung;
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge
für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im
Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss
Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

## Art. 7 IV. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen
nach Artikel 6 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der
Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der
Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der
EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Veinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird
das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates vom 27. März 1969 über die
Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind,
frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung vom 30.
August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul- und
Ausbildungskosten in der Berufsbildung
Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen
Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul-
und Ausbildungskosten in der Berufsbildung entscheidet über den
Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung
befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Beitritt durch Gesetz vom 14.6.2007
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.8.2007
ANHANG
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise
Tarif1)
pro Schuljahr
(Vorschlag)
Fr.
Brückenangebote Schulischer Anteil
1–2½ Tage
6 000.–
Schulischer Anteil
3–5 Tage
12 000.–
Berufsfachschule Einzeljahreslektion2) 1–7 Jahreslektionen 400.– pro
Jahreslektion
Teilzeit3) Duale Lehre (1–2
Tage), mit oder ohne
lehrbegleitende
Berufsmaturität3)
6 000.–
Vollzeit Lehrwerkstätten,
HMS, Basislehrjahr
(inkl. üK)
12 000.–
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr4) 12 000.–
berufsbegleitend,
2 Jahre4)
6 000.–
Überbetriebliche
Kurse üK
Lektionenpauschale Klärung durch SBBK
(Art. 6)
Interkantonale
Fachkurse IFK
Klärung durch SBBK
(Art. 6)
Qualifikationsverfahren Klärung durch SBBK
(Art. 6)
Nachholbildung Klärung durch SBBK
(Art. 6)
Individuelle Begleitung
zweijährige Grundbildung
Klärung durch SBBK
(Art. 6)
In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
1)Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr 2004.
Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des
Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzeit und Teilzeit-
Absolventen.
2)Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
3)In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei
verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig.
Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
4)Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer: 12 000
Franken).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2006 Erlass Grunderlass 01.08.2007 2007_068
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.06.2006 01.08.2007 2007_068
