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title: "Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») vollzieht die Verordnung. Er legt die Höhe und Anforderungen an die
Beiträge fest, soweit sie nicht durch diese Verordnung bestimmt sind.

## § 3 {#par_3}

Beiträge an kantonale Zucht- und viehwirtschaftliche Organisationen
1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Zucht- und viehwirtschaftlichen Organisationen mit Beiträgen gemäss § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3,
§ 10 Abs. 1, § 10a, § 11 sowie § 15 Abs. 1 und 2. Die Beiträge werden verwendet für: *
a. Weiterbildung und Beratung der Mitglieder;
b. Organisation von Regional- und Eliteschauen;
c. Auszeichnung guter Zuchttiere;
d. Vermarktungsanlässe und -aktivitäten.
2 Die Organisationen müssen angemessene Eigenleistungen erbringen und
ausweisen. Sie reichen dazu einen Voranschlag und die Abrechnung ein. Der
Ebenrain kann bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen auf den Voranschlag verzichten.
3 Die Organisationen erhalten die Grundbeiträge nur, wenn sie ihren Sitz im
Kanton Basel-Landschaft haben. Organisationen, die neu gegründet werden
oder den Sitz in den Kanton verlegen, erhalten den Grundbeitrag nur, wenn die
Mehrheit der Tiere im Kanton gehalten wird. Die tierbezogenen Beiträge werden nur für Tiere ausgezahlt, deren Besitzerinnen oder Besitzer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
2 516.11
2 Tierzucht

## § 4 {#par_4}

Ziele
1 Der Kanton fördert die Zucht wirtschaftlicher, funktioneller und gesunder
Nutztiere, deren Produkte den Anforderungen des Markts entsprechen.
2 Die kantonale Unterstützung soll die Landwirtinnen und Landwirte zur Herdebuchzucht und zur Teilnahme an einheimischen Zuchtprogrammen motivieren.

## § 5 {#par_5}

Tiergattungen
1 Es werden Nutztiere der Gattungen Rindvieh (Milch- und Fleischrinder),
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Bienen sowie Wildbienen und Hummeln gefördert. *
2 Die Zuchtförderung gilt nur für Tiere, die dem Herdebuch einer vom Bund anerkannten Zuchtorganisation angeschlossen sind.
3 Der Ebenrain kann in Projekten auch andere Tiergattungen fördern.

## § 7 § 6 * … {#par_7}

Rindviehzucht
1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Rindviehzuchtverbände
wie folgt:
a. Verbände für Fleckvieh, Holstein, Braunvieh: Je CHF 5'400.– als Grundbeitrag und CHF 2.50 je weibliches Zuchttier.
b. Mutterkuhhalter BL: CHF 500.– und CHF 2.50 je weibliches Zuchttier.
2 ... *
3 Der Ebenrain unterstützt Regionalschauen und Schauen von Genossenschaften bzw. Viehzuchtvereinen mit einem Auffuhrbeitrag von CHF 25.– pro Tier
(Kühe, Rinder, Stiere). Für die Beitragsgewährung müssen mindestens 30 Tiere pro Schauplatz aufgeführt werden.
4 Der Kanton entrichtet zugunsten von linear beschriebenen/eingestuften Kühen der Milchvieh- und Fleischrassen sowie Stieren der Fleischrassen einen
Beitrag von CHF 50.–, sofern diese in der Gesamtnote mindestens VG 85 erreicht haben.

## § 8 {#par_8}

Schweinezucht
1 ... *
2 Der Kanton unterstützt die örtlichen Schweinezuchtbestände, sofern sie den
Status «Kernzucht» oder «Zuchtvermehrung» haben, mit einem Beitrag von
CHF 25.– je Zuchtsau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
3 516.11
3 Der Kanton entrichtet einen Ankaufsbeitrag von CHF 250.– an den Kauf
hochwertiger Zuchteber mit mindestens 90 Indexpunkten (entweder Gesamtzuchtwert Vaterlinie für die Mastferkelproduktion oder Gesamtzuchtwert Mutterlinie für die Erzeugung von Remonten). Dem Beitragsgesuch ist ein Pedigree-Auszug und eine Kopie der Rechnung beizulegen.

## § 9 {#par_9}

Schaf- und Ziegenzucht
1 Soweit die zuständigen schweizerischen Zuchtorganisationen die Exterieurbeurteilung/Herdebuchaufnahmen der Tiere nicht selber durchführen, kann der
Ebenrain diese Aufgabe übernehmen. Er schliesst hierzu eine Leistungsvereinbarung mit der zuständigen schweizerischen Organisation ab. Einrichtung und
Organisation der Schauplätze ist in jedem Fall Sache der lokalen Zuchtgenossenschaften.
2 ... *
3 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der Schafzuchtgenossenschaften mit
einem Grundbeitrag von je CHF 600.– und CHF 2.– je Herdebuchtier, die Ziegenzuchtgenossenschaft mit einem Grundbeitrag von CHF 500.– und CHF 2.–
je Herdebuchtier.
4 Die Interessengemeinschaft Schafzucht BL (IG-Schafzucht) erhält zugunsten
ihrer jährlichen Weiterbildungsanlässe einen Beitrag von CHF 300.–.
5 Der Kanton leistet Auffuhrbeiträge an zentralen Schauen für:
a. männliche Herdebuchtiere: CHF 40.–;
b. weibliche Herdebuchtiere: CHF 12.– je Aue, CHF 20.– je Ziege.
§ 10 * Pferdezucht
1 Der Kanton unterstützt die Arbeit der Pferdezuchtorganisationen mit einem
Pauschalbetrag von CHF 7'000.– und mit CHF 60.– je beurteiltem Fohlen.
2 Der Kanton leistet einen Beitrag von CHF 250.– je Warmblutstute und je
CHF 200.– je Freibergerstute und CHF 150.– je Haflingerstute, die mit Fohlen
bei Fuss an der Schau vorgeführt wird.
3 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Ausbildung von Jungpferden, die den
Feldtest Reiten/Freispringen oder Reiten/Fahren erfolgreich bestehen. Der Beitrag beträgt CHF 300.– je Tier.
4 Der Pferdezuchtverein Baselland und Umgebung erhebt als Dachorganisation
jährlich die Daten und fordert die Beiträge beim Ebenrain ein.
5 Der Pferdezuchtverein Baselland und Umgebung regelt die Aufteilung des
Pauschalbetrags unter den Pferdezuchtorganisationen und leitet die Beiträge
gemäss Abs. 2 und 3 an die Züchterinnen und Züchter weiter.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
4 516.11
§ 10a * Imkerei
1 Der Kanton unterstützt den Bienenzüchterverband beider Basel mit einem
jährlichen Beitrag von CHF 2'000.–.

## § 11 {#par_11}

Weitere Aufgaben und Massnahmen im Bereich der Tierzucht
1 Der Kanton unterstützt periodisch stattfindende Tierausstellungen mit einem
finanziellen Beitrag und auch personell.
2 Der Ebenrain kann auf Gesuch hin Projekte von Organisationen oder Privatpersonen zur Förderung der Tierzucht und Tierhaltung unterstützen. Er knüpft
Bedingungen an die Unterstützung.
3 Absatzförderung

## § 12 {#par_12}

Schlachtviehmärkte
1 Der Ebenrain organisiert Märkte für Tiere der Rindergattung, die mindestens
5 Monate alt sind und wenigstens 1 Monat im Betrieb des betreffenden Landwirts standen.
2 Die Märkte sind durch die Proviande überwacht und werden öffentlich ausgeschrieben.
3 Der Kanton entrichtet für jedes Tier, das an einem überwachten Markt versteigert und mit Protokoll abgerechnet wird, einen Markt-Transportbeitrag von
CHF 80.–.
4 Der Kanton sorgt für die notwendige Infrastruktur auf dem Vermarktungsareal.
5 Die Haftpflicht ist Sache der Tiereigentümer.
6 Der Ebenrain verweigert als Marktorganisator den Markt-Transportbeitrag für
Tiere aus schlechten Haltebedingungen.

## § 13 {#par_13}

Schlachtschafmärkte
1 Der Ebenrain führt in Zusammenarbeit mit der IG-Schafzucht BL Schlachtschafmärkte durch, die via Proviande betreut werden.

## § 14 {#par_14}

Beiträge an die Remontierung von Kühen und Rindern der
Milchviehrassen
1 Der Kanton entrichtet einen Beitrag von CHF 250.– pro Tier zugunsten des
Käufers aus dem Talgebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland für:
a. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet und der Hügelzone des
Kantons Baselland. Tiere aus der Hügelzone, die innerhalb der Hügelzone verkauft werden, sind nicht beitragsberechtigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
5 516.11
b. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet anderer Kantone, sofern
sie im Aufzuchtsvertragsverhältnis mit Baselbieter Tierhhalterinnen und
Tierhaltern stehen.
c. Kühe und trächtige Rinder der Kantone Solothurn und Baselland, die an
der Auktion Langenbruck zugekauft werden.
2 Anforderung an die zugekauften Tiere:
a. Herdebuchberechtigt mit Abstammungs-/Leistungsausweis;
b. beim Eintreffen auf dem Betrieb des Käufers höchstens 5-jährig;
c. mindestens 18 Monate im Aufzuchtgebiet;
d. Tiergeschichte lückenlos nachgewiesen;
e. das Tier muss mindestens 4 Monate im Betrieb des Käufers verbleiben;
f. mindestens 4 Monate trächtig oder nicht länger als 2 Monate abgekalbt.

## § 15 {#par_15}

Marktveranstaltungen
1 Der Ebenrain kann im Rahmen des Jahresvoranschlags beratend und finanziell unterstützen: *
a. Projekte zur Förderung der Qualität;
b. Vermarktungs- und Informationsanlässe von Organisationen.
2 Die Zuchtviehauktion Langenbruck wird mit einem Pauschalbeitrag von
CHF 3'000.– gefördert.
4 Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Rechtschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
13. Juni 19881).

## § 17 {#par_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 20. Januar 20042) über die Tierzucht und den Viehabsatz wird aufgehoben.

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1) SGS 175
2) GS 35.26
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
6 516.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1025
11.12.2007 01.01.2008 § 1 totalrevidiert GS 36.430
11.12.2007 01.01.2008 § 6 aufgehoben GS 36.430
11.12.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 36.430
11.12.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 36.430
11.12.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 36.430
05.07.2011 01.08.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 37.602
05.07.2011 01.08.2011 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.602
05.07.2011 01.08.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.602
05.07.2011 01.08.2011 § 10a eingefügt GS 37.602
05.07.2011 01.08.2011 § 15 Abs. 1 geändert GS 37.602
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
7 516.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.11.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1025
§ 1 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.430
§ 3 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
§ 5 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
§ 6 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 7 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 8 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 9 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 10 05.07.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.602
§ 10a 05.07.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.602
§ 15 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1025
