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title: "Kantonales Finanzkontrollgesetz"
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# Kantonales Finanzkontrollgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Stellung, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
der Finanzkontrolle.

## Art. 2 {#art_2}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons und bildet eine selbstständige Organisationseinheit.
2 Sie ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung
und dem Gesetz verpflichtet.
3 Sie unterstützt gleichermassen den Grossen Rat, den Regierungsrat und die
Justizverwaltungsleitung.
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Leitung
1 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Finanzkontrollgremiums (Art. 34 bis
37) die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle für eine Amtsdauer
von vier Jahren. Diese stimmt mit der Legislatur des Grossen Rates überein. *
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle ist eine im Bereich
Wirtschaftsprüfung ausgewiesene Fachperson mit guten Kenntnissen beider
Amtssprachen.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-086
622.1 2
3 Sie oder er hat die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin
oder eines Direktionsvorstehers. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2) über das Arbeitsverhältnis der
hauptamtlichen Behördenmitglieder sinngemäss Anwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht über die Leitung
1 Aufsichtsbehörde für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle
ist die Finanzkommission.
2 Die Finanzkommission nimmt vor der Anordnung von aufsichtsrechtlichen
Massnahmen Rücksprache mit dem Finanzkontrollgremium.

## Art. 5 {#art_5}

Personal
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle stellt das Personal der
Finanzkontrolle nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung an.
2 Anstellungen und Beförderungen sind im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets möglich.

## Art. 6 {#art_6}

Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem verfügbaren
Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

Budget, Aufgaben- und Finanzplan
1 Die Finanzkontrolle erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und
Finanzplan.
2 Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in das Budget sowie in den
Aufgaben- und Finanzplan des Kantons.

## Art. 8 {#art_8}

Haushaltsführung
1 Für die Haushaltsführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2 Die Finanzkontrolle
a bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend,
wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten,
b führt eine Besondere Rechnung.
2) BSG 153.01
3 622.1
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann mit Zustimmung
der Finanzkommission
a nachkreditspflichtige Abweichungen der im Budget beschlossenen Saldi
bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen,
b Verpflichtungen bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits eingehen,
wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

## Art. 9 {#art_9}

Revisionsstelle
1 Die Finanzkommission bestimmt eine externe Revisionsstelle, welche die Besondere Rechnung der Finanzkontrolle prüft.
2 Die Revisionsstelle erstattet der Finanzkommission und dem Regierungsrat
Bericht über die Ergebnisse.
3 Aufgaben

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtsbereich
1 Dem Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle unterliegen
a die kantonale Verwaltung,
b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft,
c die kantonalen Anstalten,
d Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge oder andere kantonale
Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses empfangen, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 2,
e Organisationen und Personen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben
übertragen hat, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 3,
f Organisationen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen
der Kanton beteiligt ist, nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 3.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle nimmt hauptsächlich die Aufgaben der Abschlussprüfung
(Art. 13), der Finanzaufsicht (Art. 14) und der Meldestelle Missstände (Art. 40
bis 43) wahr.
1a Sie führt die Prüfung der Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl-
und Abstimmungskampagnen gemäss den Artikeln 49e und 49f des Gesetzes
vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)3) durch. *
2 Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3) BSG 141.1
622.1 4

## Art. 12 {#art_12}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Die Finanzkontrolle
a übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach den allgemein anerkannten berufsständischen Grundsätzen
der Wirtschaftsprüfung aus,
b koordiniert ihre Tätigkeit mit den für die Aufsicht verantwortlichen Stellen,
c wahrt bei ihren Prüfungstätigkeiten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

## Art. 13 {#art_13}

Abschlussprüfungen
1 Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vorgelegte Jahresrechnung.
2 Sie prüft die Jahresrechnungen von kantonalen Anstalten, soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
3 Sie kann als Revisionsstelle Mandate für weitere Abschlussprüfungen annehmen, soweit dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall
stellt sie Honorare nach branchenüblichen Ansätzen in Rechnung.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungs-
und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs.
2 Sie umfasst bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der
Zweckmässigkeit der Mittelverwendung.
3 Sie beschränkt sich bei Organisationen und Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f auf die Überprüfung der Wahrnehmung der Aufsichts- und Controllingaufgaben durch die zuständigen kantonalen Stellen.

## Art. 15 {#art_15}

Sonderprüfungen
1 Die folgenden Behörden können die Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer
Oberaufsicht oder Aufsicht mit Sonderprüfungen beauftragen:
a die parlamentarischen Untersuchungskommissionen,
b die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates,
c der Regierungsrat,
d die Direktionen und die Staatskanzlei,
e die Justizverwaltungsleitung, die obersten kantonalen Gerichte und die
Generalstaatsanwaltschaft.
5 622.1
2 Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungen ablehnen, wenn diese die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gefährden.

## Art. 16 {#art_16}

Prüfungsplan
1 Die Finanzkontrolle legt jährlich auf der Basis von Prüfungsschwerpunkten
einen Prüfungsplan fest.
2 Sie koordiniert ihre Prüfungen mit den entsprechenden Aktivitäten der Aufsichtskommissionen des Grossen Rates sowie der kantonalen Datenschutzbehörde. *
3 Sie bringt den Prüfungsplan den Aufsichtskommissionen des Grossen Rates,
dem Regierungsrat sowie der Justizverwaltungsleitung zur Kenntnis.

## Art. 17 {#art_17}

Fachtechnische Unterstützung
1 Die Behörden gemäss Artikel 15 Absatz 1 können die Finanzkontrolle bei Bedarf mit einer fachlichen Stellungnahme beauftragen.
2 Die Finanzkontrolle kann die fachtechnische Unterstützung ablehnen, wenn
diese ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.
4 Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung
4.1 Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten

## Art. 18 {#art_18}

Vorgängige Stellungnahme zum Entwurf des Prüfungsberichts
1 Die Finanzkontrolle gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, sich zum Entwurf
des Prüfungsberichts zu äussern.
2 Sie berücksichtigt die Stellungnahme der geprüften Stelle angemessen.

## Art. 19 {#art_19}

Ergebnisse der Abschlussprüfungen
1 Die Finanzkontrolle
a teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung gemäss Artikel 13
Absatz 1, unter Einschluss des Prüfungstestats, der Finanzkommission,
der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat sowie den Direktionen und der Staatskanzlei mit,
b erstattet der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung Bericht
über die sie betreffenden Ergebnisse.
2 Sie teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung von kantonalen Anstalten gemäss Artikel 13 Absatz 2, unter Einschluss des Prüfungstestats, der
Anstalt sowie der zuständigen Direktion mit.
622.1 6

## Art. 20 {#art_20}

Ergebnisse der Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfungen im Rahmen der Finanzaufsicht gemäss Artikel 14 der geprüften Stelle sowie der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, dem betroffenen obersten kantonalen Gericht oder
der Generalstaatsanwaltschaft mit.

## Art. 21 {#art_21}

Ergebnisse der Sonderprüfungen
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse von Sonderprüfungen gemäss Artikel
15 der auftraggebenden Stelle, der geprüften Stelle sowie der zuständigen Direktion, Staatskanzlei oder Justizverwaltungsleitung mit.

## Art. 22 {#art_22}

Stellungnahme zu den Prüfungsergebnissen und Information
1 Die geprüfte Stelle nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen der Finanzkontrolle und informiert diese über Massnahmen und Termine.

## Art. 23 {#art_23}

Verantwortlichkeiten
1 Die Verantwortung, ob und wie Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Finanzkontrolle ergriffen werden, liegt bei der geprüften Stelle. Ist
diese nicht Teil der kantonalen Verwaltung, so prüft die zuständige kantonale
Stelle allfällige Massnahmen.
2 Der Entscheid der geprüften Stelle, Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststellungen von mittlerer Wesentlichkeit nicht oder nur teilweise umzusetzen, erfordert die Genehmigung
a der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die Direktionen und für die Regierungsstatthalterämter,
b der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers für die Staatskanzlei,
c der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts für die kantonalen
Zivil- und Strafgerichte,
d der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
e der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts für die Staatsanwaltschaft.
3 Die Finanzkontrolle qualifiziert Prüfungsfeststellungen über gravierende oder
wiederholte Rechtsverletzungen sowie über Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben, als von hoher Wesentlichkeit.
4 Zu Prüfungsfeststellungen von hoher Wesentlichkeit nimmt der Regierungsrat
oder die Justizverwaltungsleitung Stellung und beschliesst allfällige Massnahmen und Termine.
7 622.1
4.2 Berichterstattung

## Art. 24 {#art_24}

Periodische Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstattet den folgenden Behörden periodisch Bericht über
ihre Prüfungstätigkeiten sowie über Prüfungsfeststellungen von hoher Wesentlichkeit:
a der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und dem Regierungsrat,
b der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung, wenn sie betroffen sind.
2 Der Bericht enthält die Stellungnahmen des Regierungsrates bzw. der Justizverwaltungsleitung gemäss Artikel 23 Absatz 4.

## Art. 25 {#art_25}

Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten und die durchgeführten Prüfungen.

## Art. 26 {#art_26}

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungsberichte der Finanzkontrolle und die dazugehörenden Akten sind
nicht öffentlich.
2 Öffentlich sind
a das Prüfungstestat zur Jahresrechnung des Kantons,
b Prüfungstestate zu Jahresrechnungen kantonaler Anstalten, soweit die
Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht,
c der Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle.

## Art. 27 {#art_27}

Information
1 In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung und von erheblichem öffentlichem Interesse sind, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der
Finanzkontrolle nach vorgängiger Konsultation der zuständigen Aufsichtskommissionen des Grossen Rates sowie des Regierungsrates die Öffentlichkeit direkt informieren.
5 Verfahren

## Art. 28 {#art_28}

Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
1 Die geprüften Stellen haben die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung
zu unterstützen und ihr die nötigen Auskünfte zu erteilen.
622.1 8
2 Sie haben ihr die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und
Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit diese für die Aufgabenerfüllung geeignet und zwingend erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen oder ihr zu diesem Zweck Zugriff auf Datensammlungen zu
gewähren. *
3 Sie können sich nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

## Art. 29 {#art_29}

Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
1 Kommen die geprüften Stellen ihrer Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
nicht nach, erlässt die Finanzkontrolle nach erfolgloser Mahnung eine Verfügung. Darin kann sie die Mitwirkung und die Herausgabe von Daten anordnen.
2 Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt
werden.

## Art. 30 {#art_30}

Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und -
speicherung
1 Zugriffe auf Datensammlungen sowie die damit verfolgten Zwecke müssen
dokumentiert werden.
2 Die Finanzkontrolle darf die ihr gemäss Artikel 28 Absatz 2 zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens aufbewahren oder speichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen
Aufbewahrungs- und die berufsständischen Dokumentationspflichten.

## Art. 31 {#art_31}

Geheimhaltungspflicht
1 Soweit die Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen
Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen, ist sie ihrerseits daran gebunden.
2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für beigezogene Sachverständige gemäss Artikel 6.
3 Wer über die Berichterstattung der Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen
erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, ist seinerseits zur
Geheimhaltung verpflichtet.
9 622.1

## Art. 32 {#art_32}

Einbezug Dritter
1 Im Rahmen von Sonderprüfungen gemäss Artikel 15 gibt die auftraggebende
Behörde Dritten, die nicht der geprüften Stelle angehören und denen ein
pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird oder die anderweitig in ihren Interessen unmittelbar und erheblich betroffen sind, die Gelegenheit, sich zu den
sie betreffenden Punkten zu äussern.
2 Dritte gemäss Absatz 1 haben die Vertraulichkeit des Prüfungsverfahrens zu
wahren.

## Art. 33 {#art_33}

Strafbare Handlungen
1 Ergibt eine Prüfung Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanzkontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizverwaltungsleitung.
2 Im Übrigen findet Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur
Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)4) Anwendung.
6 Zusammenwirken mit anderen Behörden
6.1 Finanzkontrollgremium

## Art. 34 {#art_34}

Zusammensetzung
1 Dem Finanzkontrollgremium gehören an
a die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission,
b die Präsidentin oder der Präsident der Geschäftsprüfungskommission,
c die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor,
d ein weiteres Mitglied des Regierungsrates,
e die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die Sekretärin oder der
Sekretär der Finanzkommission nehmen an den Sitzungen des Finanzkontrollgremiums teil.
3 Das Finanzkontrollgremium kann weitere Personen beratend beiziehen.

## Art. 35 {#art_35}

Leitung und Stimmrecht
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission hat den Vorsitz und
bei Stimmengleichstand den Stichentscheid.
4) BSG 271.1
622.1 10
2 Kein Stimmrecht haben
a die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle,
b die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber,
c die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission.
3 Die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission führt das Sekretariat.

## Art. 36 {#art_36}

Funktion und Aufgaben
1 Das Finanzkontrollgremium dient dem Zusammenwirken zwischen der Finanzkontrolle, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
2 Ihm obliegen insbesondere
a der Vorschlag zur Wahl oder Wiederwahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle durch den Grossen Rat,
b die Erteilung von Aufträgen für die periodische Qualitätsbeurteilung,
c die Besprechung der Schwerpunkte der Jahresaktivitäten,
d die Besprechung aktueller Entwicklungen.

## Art. 37 {#art_37}

Qualitätsbeurteilung
1 Das Finanzkontrollgremium lässt mindestens alle fünf Jahre eine Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle durch eine externe Stelle durchführen.
2 Die Qualitätsbeurteilung umfasst insbesondere
a die Einhaltung der berufsständischen Grundsätze,
b die Organisation und Führung der Finanzkontrolle,
c die Aufgabenerfüllung.
3 Die Stelle gemäss Absatz 1 erstattet dem Finanzkontrollgremium Bericht.
6.2 Andere Behörden

## Art. 38 {#art_38}

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, der Justizverwaltungsleitung sowie
bei Bedarf mit der Justizkommission.
2 Sie kann nach Orientierung der Finanzkommission direkt mit weiteren Organen des Grossen Rates verkehren.
3 Die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates können abgeschlossene Prüfungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle direkt bei
der Finanzkontrolle verlangen. Sie orientieren in diesen Fällen den Regierungsrat über die Einsicht in den Prüfungsbericht.
11 622.1
4 Die kantonale Datenschutzbehörde kann direkt bei der Finanzkontrolle abgeschlossene Prüfungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften
Stelle verlangen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung
sind. Sie orientiert in diesen Fällen die zuständige Direktion, die Staatskanzlei,
das betroffene oberste kantonale Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft

## Art. 39 über die Einsicht in den Prüfungsbericht. * {#art_39}

Dokumentation
1 Die Staatskanzlei stellt der Finanzkontrolle alle Beschlüsse des Regierungsrates zu, die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben.
7 Meldestelle Missstände

## Art. 40 {#art_40}

Zuständigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons über Missstände in der kantonalen Verwaltung, bei Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft («Whistleblowingstelle»).
2 Im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle kann der Regierungsrat die Finanzkontrolle durch Verordnung als Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalen Anstalten bezeichnen.

## Art. 41 {#art_41}

Missstände
1 Als Missstände im Tätigkeitsbereich der Behörden und der kantonalen Anstalten gemäss Artikel 40 gelten insbesondere
a Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen,
b Unregelmässigkeiten.

## Art. 42 {#art_42}

Verfahren
1 Die Meldestelle
a klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das
Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,
b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit,
c informiert die zuständigen Stellen in sinngemässer Anwendung von Artikel
20, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,
d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr
nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines solchen gefunden hat.
622.1 12

## Art. 43 {#art_43}

Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit
1 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhalts.
2 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis
der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters gibt sie keine Informationen zu deren oder dessen Person bekannt.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 44 {#art_44}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)5),
2. Gesetz vom 5. Juni 2002 über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik
(Bedag-Gesetz, BIG)6),
3. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)7),
4. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)8),
5. Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)9).

## Art. 45 {#art_45}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)10) wird aufgehoben.

## Art. 46 {#art_46}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.12.2025 *
Art. T1-1 * Amtsdauer der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle
1 Die Amtsdauer der vom Grossen Rat am 4. Juni 2025 gewählten Vorsteherin
der Finanzkontrolle dauert vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
5) BSG 152.01
6) BSG 152.031.2
7) BSG 152.05
8) BSG 153.01
9) BSG 812.11
10) BSG 622.1
13 622.1
2 Die Amtsdauer der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle nach
der Wahl oder Wiederwahl während der Legislatur 2026–2030 endet am
31. Mai 2030.
Bern, 7. März 2022 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Gullotti
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Finanzkontrollgesetz (KFKG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch
gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1042 vom 19. Oktober 2022:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2023
622.1 14
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.03.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-086
25.11.2024 30.03.2025 Art. 11 Abs. 1a eingefügt 25-034
03.12.2025 01.09.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 28 Abs. 2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 4 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Titel T1 eingefügt 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. T1-1 eingefügt 26-046
15 622.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.03.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-086
Art. 3 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 11 Abs. 1a 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 16 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 28 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 38 Abs. 4 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Titel T1 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-046
Art. T1-1 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-046
