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title: "Abkommen vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen"
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# Abkommen vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

## Art. 1 Begriffsbestimmungen {#art_1}

1) Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anlagen (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehend festgelegte Bedeutung:
a) Der Ausdruck "Vereinigte Staaten" ("United States") bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika einschliesslich ihrer Bundesstaaten, umfasst jedoch nicht die Aussengebiete der Vereinigten Staaten. Jede Bezugnahme auf einen "Bundesstaat" der Vereinigten Staaten umfasst den Bundesdistrikt District of Columbia.
b) Der Ausdruck "Amerikanisches Aussengebiet" ("U.S. Territory") bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, den Freistaat Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
c) Der Ausdruck "IRS" bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
d) Der Ausdruck "Liechtenstein" bedeutet das Fürstentum Liechtenstein.
e) Der Ausdruck "Partnerstaat" ("Partner Jurisdiction") bedeutet einen Staat, für den ein mit den Vereinigten Staaten geschlossenes Abkommen zur Erleichterung der Durchführung des FATCA in Kraft ist. Der IRS veröffentlicht eine Aufstellung aller Partnerstaaten.
f) Der Ausdruck "zuständige Behörde" ("Competent Authority") bedeutet:
1. in den Vereinigten Staaten den/die Finanzminister/-in oder seinen/seine Vertreter/-in; und
2. im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigte.
g) Der Ausdruck "Finanzinstitut" ("Financial Institution") bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
h) Der Ausdruck "Verwahrinstitut" ("Custodial Institution") bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht dem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
i) Der Ausdruck "Einlageninstitut" ("Depository Institution") bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
j) Der Ausdruck "Investmentunternehmen" ("Investment Entity") bedeutet einen Rechtsträger, der gewerblich eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden/eine Kundin ausübt (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Tätigkeit verwaltet wird):
1. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warenterminhandel;
2. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
3. sonstige Arten der Kapitalanlage oder -verwaltung von Vermögen oder Geldern für andere Personen.
Dieser Bst. j ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering", FATF) vereinbar ist.
k) Der Ausdruck "spezifizierte Versicherungsgesellschaft" ("Specified Insurance Company") bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
l) Der Ausdruck "liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Liechtenstein Financial Institution") bedeutet i) ein in Liechtenstein ansässiges oder liechtensteinischem Recht unterstehendes Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, wenn diese sich in Liechtenstein befindet.
m) Der Ausdruck "Finanzinstitut eines Partnerstaats" ("Partner Jurisdiction Financial Institution") bedeutet i) ein in einem Partnerstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb des Partnerstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht im Partnerstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich im Partnerstaat befindet.
n) Der Ausdruck "meldendes Finanzinstitut" ("Reporting Financial Institution") bedeutet je nach Zusammenhang ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut.
o) Der Ausdruck "meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Reporting Liechtenstein Financial Institution") bedeutet ein liechtensteinisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut handelt.
p) Der Ausdruck "meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut" ("Reporting U.S. Financial Institution") bedeutet i) ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweiniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Vereinigten Staaten befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in den Vereinigten Staaten befindet, vorausgesetzt, das Finanzinstitut beziehungsweise die Zweigniederlassung verfügt über, erhält oder verwahrt Einkünfte, über die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens Informationen auszutauschen sind.
q) Der Ausdruck "nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Non-Reporting Liechtenstein Financial Institution") bedeutet ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder einen sonstigen in Liechtenstein ansässigen Rechtsträger, das beziehungsweise der in der Anlage II als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ausgewiesen ist oder auf sonstige Weise nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
r) Der Ausdruck "nicht teilnehmendes Finanzinstitut" ("Nonparticipating Financial Institution") bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, umfasst jedoch nicht liechtensteinische Finanzinstitute oder Finanzinstitute eines anderes Partnerstaats, mit Ausnahme der nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens oder nach der entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einem Partnerstaat als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesenen Finanzinstitute.
s) Der Ausdruck "Finanzkonto" ("Financial Account") bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst:
1. im Falle eines Rechtsträgers, der nur aufgrund seiner Eigenschaft als Investmentunternehmen als Finanzinstitut gilt, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen) an dem Finanzinstitut;
2. im Fall eines nicht unter Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 dieses Artikels beschriebenen Finanzinstituts Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen), sofern i) der Wert der Eigen- beziehungsweise Fremdkapitalbeteiligung unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich anhand von Vermögenswerten ermittelt wird, die zu abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen führen, und ii) die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach diesem Abkommen eingeführt wurde; sowie
3. von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in Anlage II von der Begriffsbestimmung von "Finanzkonto" ausgenommenen Kontos erbracht wird.
Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Ausdruck "Finanzkonto" kein Konto, kein Produkt oder keine Vereinbarung, die in Anlage II von der Begriffsbestimmung von "Finanzkonto" ausgenommen sind. Im Sinne dieses Abkommens gelten Beteiligungen als "regelmässig gehandelt", wenn im Hinblick auf die Beteiligungen ein bedeutendes dauerhaftes Handelsvolumen besteht, und bedeutet "anerkannte Wertpapierbörse” eine Börse, die an ihrem Standort von einer Regierungsbehörde offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der der Wert der jährlich gehandelten Aktien von Bedeutung ist. Im Sinne dieses Abs. 1 Bst. s gilt eine Beteiligung an einem Finanzinstitut als nicht "regelmässig gehandelt", wenn die Beteiligung für den/die Inhaber/-in (jedoch nicht ein als Intermediär handelndes Finanzinstitut) im Namen dieses Finanzinstituts registriert ist. Der vorhergehende Satz ist nicht auf vor dem 1. Juli 2014 im Namen dieses Finanzinstituts registrierte Beteiligungen anzuwenden und in Bezug auf Beteiligungen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 im Namen eines solchen Finanzinstituts registriert wurden, muss ein Finanzinstitut den vorhergehenden Satz nicht vor dem 1. Januar 2016 anwenden.
t) Der Ausdruck "Einlagenkonto" ("Depository Account") umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
u) Der Ausdruck "Verwahrkonto" ("Custodial Account") bedeutet ein Konto (jedoch nicht einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder ein Kapitalanlagevertrag verwahrt wird (unter anderem Anteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft, Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Währungs- oder Warengeschäfte, Kreditausfallswaps, nicht auf Finanzindizes basierende Swaps, Termin-/Swap-Kontrakte, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sowie Optionen oder sonstige Derivate).
v) Der Ausdruck "Eigenkapitalbeteiligung" ("Equity Interest") bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber/-in oder begünstigte Person des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten gilt als begünstigte Person eines ausländischen Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch eine bevollmächtigte Person) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust zu erhalten.
w) Der Ausdruck "Versicherungsvertrag" ("Insurance Contract") bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der/die Versicherungsgeber/-in bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
x) Der Ausdruck "Rentenversicherungsvertrag" ("Annuity Contract") bedeutet einen Vertrag, bei dem sich die Versicherungsgeberin bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich die Versicherungsgeberin bereit erklärt, für eine bestimme Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
y) Der Ausdruck "rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag" ("Cash Value Insurance Account") bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert von mehr als 50 000 US-Dollar.
z) Der Ausdruck "Barwert" ("Cash Value") bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der oder die Versicherungsnehmer/-in nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der oder die Versicherungsnehmer/-in im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags zahlbaren Betrag in Form:
1. einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
2. einer Rückerstattung einer bereits aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines Lebensversicherungsvertrags) gezahlten Prämie an den oder die Versicherungsnehmer/-in bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder Neuermittlung der Prämie wegen Fehlbuchung oder vergleichbarem Fehler; oder
3. einer auf Grundlage des versicherungstechnischen Verlaufs des betreffenden Vertrags beziehungsweise der betreffenden Gruppe an den oder die Versicherungsnehmer/-in gezahlten Dividende.
aa) Der Ausdruck "meldepflichtiges Konto" ("Reportable Account") bedeutet je nach Zusammenhang ein US-amerikanisches oder liechtensteinisches meldepflichtiges Konto.
bb) Der Ausdruck "liechtensteinisches meldepflichtiges Konto" ("Liechtenstein Reportable Account") bedeutet ein von einem meldenden US-amerikanischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, sofern i) im Fall eines Einlagenkontos der/die Kontoinhaber/-in eine in Liechtenstein ansässige natürliche Person ist und jedes Kalenderjahr Zinsen in Höhe von mehr als 10 US-Dollar auf dieses Konto eingezahlt werden, oder ii) im Fall eines Finanzkontos, das kein Einlagenkonto ist, der/die Kontoinhaber/-in eine in Liechtenstein ansässige Person ist, einschliesslich Rechtsträgern, die ihre steuerliche Ansässigkeit in Liechtenstein erklären, und auf das Konto Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die den Meldepflichten nach Untertitel A Kapitel 3 oder Untertitel F Kapitel 61 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten unterliegen, eingezahlt oder gutgeschrieben werden.
cc) Der Ausdruck "US-amerikanisches meldepflichtiges Konto" ("U.S. Reportable Account") bedeutet ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber/-in eine oder mehrere spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind oder ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten Personen der Vereinigen Staaten beherrscht wird. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gilt ein Konto nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anlage I nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.
dd) Der Ausdruck "Kontoinhaber/-in" ("Account Holder") bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber/-in eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter/-in, Verwahrer/-in, Bevollmächtigte/-r, Unterzeichner/-in, Anlageberater/-in oder Intermediär/-in zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber/-in im Sinne dieses Abkommens, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber/-in. Im Sinne des unmittelbar vorhergehenden Satzes umfasst der Ausdruck Finanzinstitut keine Finanzinstitute, die in einem Amerikanischen Aussengebiet gegründet wurden oder amtlich eingetragen sind. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der/die Kontoinhaber/-in jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder die begünstigte Person des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder die begünstigte Person des Vertrags ändern, so ist der/die Kontoinhaber/-in jede Person, die im Vertrag als Eigentümer/-in genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber/-in.
ee) Der Ausdruck "Person der Vereinigten Staaten" ("U.S. Person") bedeutet einen Staatsbürger oder eine Staatsbürgerin der Vereinigen Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, sofern i) ein Gericht innerhalb der Vereinigten Staaten nach geltendem Recht befugt wäre, Verfügungen oder Urteile über im Wesentlichen alle Fragen der Verwaltung des Trusts zu erlassen, und ii) eine oder mehrere Personen der Vereinigen Staaten befugt sind, alle wesentlichen Entscheidungen des Trusts oder einen Nachlass einer erblassenden Person, die Staatsbürger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, zu kontrollieren. Dieser Bst. ee ist in Übereinstimmung mit dem Steuergesetzbuch der Vereinigten Staaten auszulegen.
ff) Der Ausdruck "spezifizierte Person der Vereinigten Staaten" ("Specified U.S. Person") bedeutet eine Person der Vereinigten Staaten, jedoch nicht: i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die Teil desselben erweiterten Konzerns im Sinne des § 1471 Abs. e Unterabs. 2 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten ist wie eine unter Ziff. i beschriebene Kapitalgesellschaft, iii) die Vereinigten Staaten oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung, iv) ein Bundesstaat der Vereinigten Staaten, ein Amerikanisches Aussengebiet, eine Gebietskörperschaft eines Bundesstaats oder Amerikanischen Aussengebiets oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines oder mehrerer Bundesstaaten oder Amerikanischen Aussengebiete befindet, v) eine nach § 501 Abs. a des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten steuerbefreite Organisation oder ein individueller Altersvorsorgeplan im Sinnes des § 7701 Abs. a Unterabs. 37 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, vi) eine Bank im Sinne des § 581 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, vii) ein Immobilienfonds im Sinne des § 856 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, viii) eine regulierte Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 851 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten oder ein bei der Börsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften (Titel 15 § 80a bis 64 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten) registrierter Rechtsträger, ix) ein Investmentfonds im Sinne des § 584 Abs. a des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, x) ein nach § 664 Abs. c des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten von der Steuer befreiter oder in § 4947 Abs. a Unterabs. 1 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten beschriebener Trust, xi) ein/eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaats registrierte/-r Händler/-in für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivative Finanzinstrumente (einschliesslich Termin-/Swap-Kontrakten (sogenannten "notional principal contracts"), Termingeschäften an der Börse und ausserbörslichen Märkten sowie Optionen) oder xii) ein/eine Makler/-in im Sinne des § 6045 Abs. c des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten oder xiii) jeder unter einem Plan im Sinne des § 403 Abs. b oder § 457 Abs. g des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten von der Steuer ausgenommene Trust.
gg) Der Ausdruck "Rechtsträger" ("Entity") bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel einen Trust.
hh) Der Ausdruck "nicht US-amerikanischer Rechtsträger" ("Non-U.S. Entity") bedeutet einen Rechtsträger, der keine Person der Vereinigten Staaten ist.
ii) Der Ausdruck "abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle" ("U.S. Source Withholdable Payment") bedeutet eine Zahlung von Zinsen (auch Emissionsdisagios), Dividenden, Mieten, Gehältern, Löhnen, Prämien, Renten, Entschädigungen, Vergütungen, Bezügen oder sonstigen festen oder ermittelbaren jährlichen oder regelmässigen Einnahmen, Gewinnen oder Einkünften, sofern diese Zahlung aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten stammt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle nicht eine Zahlung, die in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten nicht als abzugssteuerpflichtig gilt.
jj) Ein Rechtsträger ist ein "verbundener Rechtsträger" ("Related Entity") eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Wertes eines Rechtsträgers. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann Liechtenstein einen Rechtsträger als nicht mit einem anderen Rechtsträger verbunden betrachten, wenn die beiden Rechtsträger nicht Teil desselben erweiterten Konzerns im Sinne des § 1471 Abs. e Unterabs. 2 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten sind.
kk) Der Ausdruck "US-amerikanische Steueridentifikationsnummer" ("U.S. TIN") bedeutet die Bundessteuer-Identifikationsnummer eines/einer US-amerikanischen Steuerpflichtigen.
ll) Der Ausdruck "liechtensteinische Steueridentifikationsnummer" ("Liechtenstein TIN") bedeutet die Steuer-Identifikationsnummer eines/einer liechtensteinischen Steuerpflichtigen.
mm) Der Ausdruck "beherrschende Personen" ("Controlling Person") bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber/-in, den/die Trustee/s, (gegebenenfalls) den/die Protektor/-in, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der FATF vereinbar ist.
2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

## Art. 2 Verpflichtungen zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten {#art_2}

1) Vorbehaltlich des Art. 3 dieses Abkommens beschafft jede Vertragspartei die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen in Bezug auf alle meldepflichtigen Konten und tauscht diese Informationen jährlich nach einem automatisierten Verfahren gemäss Art. 5a des Übereinkommens über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Steuersachen (TIEA), wie durch das Protokoll abgeändert, aus.
2) Die zu beschaffenden und auszutauschenden Informationen sind
a) im Fall Liechtensteins in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto bei allen meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten:
1. Name, Adresse und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten, die Inhaber/-in des Kontos ist, sowie bei einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Anlage I aufgeführten Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind, Name, Adresse und (gegebenenfalls) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers und aller spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten;
2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist);
3. Name und Identifikationsnummer des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts;
4. Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde;
5. bei Verwahrkonten:
A) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
B) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende liechtensteinische Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den/die Kontoinhaber/-in tätig war;
6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 oder 6 dieses Artikels fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den/die Kontoinhaber/-in gezahlt oder ihm/ihr gutgeschrieben wurde und für den das meldende liechtensteinische Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den/die Kontoinhaber/-in geleistet wurden;
b) im Fall der Vereinigten Staaten in Bezug auf jedes liechtensteinische meldepflichtige Konto bei allen meldenden US-amerikanischen Finanzinstituten:
1. Name, Adresse und liechtensteinische Steueridentifikationsnummer aller Personen, die in Liechtenstein ansässig und Inhaber/-innen des Kontos sind;
2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist);
3. Name und Identifikationsnummer des meldenden US-amerikanischen Finanzinstituts;
4. Bruttobetrag der auf ein Einlagenkonto gezahlten Zinsen;
5. Bruttobetrag der Dividenden aus US-amerikanischen Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
6. Bruttobetrag anderer Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, soweit diese nach Untertitel A Kapitel 3 oder Untertitel F Kapitel 61 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten meldepflichtig sind.

## Art. 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs {#art_3}

1) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Art. 2 dieses Abkommens können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines US-amerikanischen meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts Liechtensteins bestimmt werden, und der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines liechtensteinischen meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrechts bestimmt werden.
2) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Art. 2 dieses Abkommens wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens sind für 2014 und alle Folgejahre Informationen zu beschaffen und auszutauschen, mit folgenden Ausnahmen:
a) Im Fall Liechtensteins:
1. sind für 2014 nur die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 4 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen;
2. sind für 2015 die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen, ausgenommen die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 Unterabs. B beschriebenen Bruttoerlöse; und
3. sind für 2016 und die Folgejahre die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen.
b) Im Fall der Vereinigten Staaten sind für 2014 und die Folgejahre alle unter Art. 2 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens genannten Informationen zu beschaffen und auszutauschen.
4) Ungeachtet des Abs. 3 dieses Artikels sind die Vertragsparteien in Bezug auf alle meldepflichtigen Konten, die von einem meldenden Finanzinstitut ab 30. Juni 2014 geführt werden, und vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 dieses Abkommens nicht verpflichtet, die liechtensteinische oder US-amerikanische Steueridentifikationsnummer der betreffenden Person zu beschaffen und den ausgetauschten Informationen beizufügen, wenn diese Steueridentifikationsnummer nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist. In diesem Fall beschaffen die Vertragsparteien das Geburtsdatum der betreffenden Person und fügen es den ausgetauschten Informationen bei, wenn es in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist.
5) Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden die in Art. 2 dieses Abkommens beschriebenen Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sich die Informationen beziehen.
6) Die zuständigen Behörden Liechtensteins und der Vereinigten Staaten schliessen eine Vereinbarung oder Übereinkunft im Verständigungsverfahren gemäss Art. 10 des TIEA, wie durch das Protokoll abgeändert, in der
a) die Verfahren für die in Art. 2 dieses Abkommens beschriebenen Verpflichtungen zum automatischen Austausch festgelegt,
b) gegebenenfalls zur Durchführung des Art. 5 dieses Abkommens erforderliche Vorschriften und Verfahren aufgestellt sowie
c) bei Bedarf Verfahren für den Austausch der nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens gemeldeten Informationen festgelegt werden.
7) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der im TIEA, wie durch das Protokoll abgeändert, vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen, unter anderem den Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen.
8) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt die zuständige Behörde des einen Staates der zuständigen Behörde des anderen Staates eine schriftliche Notifikation, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Staat, in dem sich die andere zuständige Behörde befindet, i) geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich bleiben und nur für steuerliche Zwecke verwendet werden, und ii) die Infrastruktur für effektive Austauschbeziehungen geschaffen hat (unter anderem festgelegte Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, korrekten und vertraulichen Informationsaustauschs, effektive und zuverlässige Kommunikation und nachweisliche Möglichkeiten zur umgehenden Klärung von Fragen und Bedenken in Bezug auf Informationsaustauschvorgänge oder Auskunftsersuchen und zur Anwendung der Bestimmungen des Art. 5 dieses Abkommens). Die zuständigen Behörden bemühen sich nach Treu und Glauben, sich vor dem September 2015 zu treffen, um festzustellen, ob jeder der beiden Staaten diese Sicherheitsvorkehrungen und Infrastrukturen geschaffen hat.
9) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien, nach Art. 2 dieses Abkommens Informationen zu beschaffen und auszutauschen, werden an dem Tag wirksam, an dem die spätere der in Abs. 8 dieses Artikels beschriebene Notifikation eingeht. Wenn die zuständige liechtensteinische Behörde davon überzeugt ist, dass die Vereinigten Staaten die in Abs. 8 dieses Artikels beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und Infrastrukturen geschaffen haben, die zuständige US-amerikanische Behörde jedoch mehr Zeit braucht, um festzustellen, ob Liechtenstein diese Sicherheitsvorkehrungen und Infrastrukturen geschaffen hat, wird ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen die Verpflichtung Liechtensteins, nach Art. 2 dieses Abkommens Informationen zu beschaffen und auszutauschen, am Tag der gemäss Abs. 8 dieses Artikels erfolgten schriftlichen Notifikation der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige US-amerikanische Behörde wirksam.
10) Dieses Abkommen tritt am 30. September 2015 ausser Kraft, wenn Art. 2 dieses Abkommens gemäss Abs. 9 dieses Artikels an diesem Tag nicht für beide Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

## Art. 4 Anwendung des FATCA auf liechtensteinische Finanzinstitute {#art_4}

1) Behandlung meldender liechtensteinischer Finanzinstitute. Jedes meldende liechtensteinische Finanzinstitut wird so behandelt, als würde es § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigen Staaten einhalten und nicht der entsprechenden Abzugssteuer unterliegen, sofern Liechtenstein seinen Verpflichtungen nach den Art. 2 und 3 dieses Abkommens in Bezug auf das jeweilige meldende liechtensteinische Finanzinstitut nachkommt und das meldende liechtensteinische Finanzinstitut:
a) US-amerikanische meldepflichtige Konten identifiziert und die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a dieses Abkommens meldepflichtigen Informationen jährlich in dem in Art. 3 genannten Zeitraum und in der entsprechenden Form an die liechtensteinische zuständige Behörde meldet;
b) jeweils für 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das es Zahlungen geleistet hat, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen jährlich an die liechtensteinische zuständige Behörde meldet;
c) den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommt;
d) von allen abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischer Quelle an nicht teilnehmende Finanzinstitute 30 Prozent einbehält, sofern das meldende liechtensteinische Finanzinstitut i) als qualifizierter Intermediär (im Sinne des § 1441 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) handelt, der sich bereit erklärt hat, nach Untertitel A Kapitel 3 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten die Primärverantwortung für den Steuerabzug zu übernehmen, ii) eine ausländische Personengesellschaft ist, die sich bereit erklärt hat, als einbehaltende ausländische Personengesellschaft (im Sinne der §§ 1441 und 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) zu handeln, oder iii) ein ausländischer Trust ist, der sich bereit erklärt hat, als einbehaltender ausländischer Trust (im Sinne der §§ 1441 und 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) zu handeln; und
e) im Fall eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts, das nicht unter Bst. d dieses Absatzes fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, jedem beziehungsweise jeder unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung stellt, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen unterliegt ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, bei dem die Bedingungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind, nicht der Abzugssteuerpflicht nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, es sei denn, dieses meldende liechtensteinische Finanzinstitut wird vom IRS nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesen.
2) Aussetzung der Vorschriften in Bezug auf unkooperative Kontoinhaber/-innen. Die Vereinigten Staaten verpflichten ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut nicht, in Bezug auf das Konto von einem/einer unkooperativen Kontoinhaber/-in (im Sinne des § 1471 Abs. d Unterabs. 6 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) nach §§ 1471 oder 1472 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten Steuern einzubehalten oder das Konto aufzulösen, sofern die zuständige US-amerikanische Behörde die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a dieses Abkommens aufgeführten Informationen in Bezug auf ein solches Konto vorbehaltlich des Art. 3 dieses Abkommens erhält.
3) Besondere Behandlung von liechtensteinischen Altersvorsorgeplänen. Die Vereinigten Staaten betrachten die in Anlage II beschriebenen liechtensteinischen Altersvorsorgepläne für die Zwecke der §§ 1471 und 1472 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten. Zu diesem Zweck umfasst ein liechtensteinischer Altersvorsorgeplan einen in Liechtenstein errichteten oder dort ansässigen und der liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion, die nach dem Recht Liechtensteins Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen soll und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht untersteht.
4) Identifizierung und Behandlung anderer FATCA-konformer ausländischer Finanzinstitute und ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter. Die Vereinigten Staaten betrachten alle nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten.
5) Sonderregelungen für verbundene Rechtsträger und Zweigniederlassungen, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein liechtensteinisches Finanzinstitut, das ansonsten die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllt oder in Abs. 3 oder 4 dieses Artikels beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Zweigniederlassung, der beziehungsweise die in einem Staat tätig ist, der diesen verbundenen Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung daran hindert, den Erfordernissen eines teilnehmenden oder FATCA-konformen ausländischen Finanzinstituts für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten zu genügen, oder hat ein liechtensteinisches Finanzinstitut einen verbundenen Rechtsträger oder eine Zweigniederlassung, der beziehungsweise die allein aufgrund des Ausserkrafttretens der Übergangsregelung für beschränkt handlungsfähige ausländische Finanzinstitute und Zweigniederlassungen (sogenannten "limited FFIs" und "limited branches") nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ab 31. Dezember 2015 als nicht teilnehmendes Finanzinstitut betrachtet wird, so erfüllt dieses liechtensteinische Finanzinstitut weiterhin die Bedingungen dieses Abkommens und gilt für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten weiterhin als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter, sofern:
a) das liechtensteinische Finanzinstitut jeden dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen für die Zwecke aller in diesem Abkommen festgelegten Melde- und Steuerabzugspflichten als gesondertes, nicht teilnehmendes Finanzinstitut betrachtet und sich jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen gegenüber den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausweist;
b) jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen seine beziehungsweise ihre US-amerikanischen Konten benennt und nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten die erforderlichen Informationen bezüglich dieser Konten meldet, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger beziehungsweise für die Zweigniederlassung geltenden Recht zulässig ist; und
c) dieser verbundene Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung sich nicht ausdrücklich um US-amerikanische Konten bemüht, deren Inhaber/-innen nicht in dem Staat ansässig sind, in dem sich dieser verbundene Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung befindet, oder um Konten von nicht teilnehmenden Finanzinstituten, die nicht in dem Staat ansässig sind, in dem sich dieser verbundene Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung befindet, und diese Zweigniederlassung beziehungsweise dieser verbundene Rechtsträger nicht von dem liechtensteinischen Finanzinstitut oder einem anderen verbundenen Rechtsträger zur Umgehung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen beziehungsweise nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten genutzt wird.
6) Zeitliche Koordinierung. Ungeachtet des Art. 3 Abs. 3 und 5 dieses Abkommens:
a) ist Liechtenstein nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen und auszutauschen, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ähnliche Informationen melden müssen;
b) ist Liechtenstein nicht verpflichtet, vor dem Tag, ab dem teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ähnliche Informationen melden müssen, mit dem Informationsaustausch zu beginnen;
c) sind die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen und auszutauschen, das vor dem ersten Kalenderjahr liegt, für das Liechtenstein Informationen beschaffen und austauschen muss; und
d) sind die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, vor dem Tag, an dem Liechtenstein mit dem Informationsaustausch beginnen muss, mit dem Informationsaustausch zu beginnen.
7) Gleichrangigkeit der Begriffsbestimmungen mit den Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten. Ungeachtet des Art. 1 dieses Abkommens und der in den Anlagen dieses Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen kann Liechtenstein bei der Durchführung dieses Abkommens eine Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten anstelle einer entsprechenden Begriffsbestimmung aus diesem Abkommen verwenden und liechtensteinischen Finanzinstituten deren Verwendung gestatten, sofern diese Anwendung dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.

## Art. 5 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens {#art_5}

1) Geringfügige und verwaltungstechnische Fehler. Eine zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen dieses Abkommen geführt haben könnten. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wendet ihr innerstaatliches Recht (einschliesslich geeigneter Sanktionen) an, um korrigierte und/oder vollständige Informationen zu beschaffen und andere Verstösse gegen dieses Abkommen zu beheben.
2) Erhebliche Nichteinhaltung.
a) Eine zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, wenn die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein meldendes Finanzinstitut im anderen Staat die Verpflichtungen nach diesem Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wendet ihr innerstaatliches Recht (einschliesslich geeigneter Sanktionen) an, um gegen die in der Unterrichtung beschriebene erhebliche Nichteinhaltung vorzugehen.
b) Führen diese Durchsetzungsmassnahmen im Fall eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts nicht innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Unterrichtung über eine erhebliche Nichteinhaltung zu einer Beseitigung der Nichteinhaltung, so betrachten die Vereinigten Staaten das meldende liechtensteinische Finanzinstitut nach diesem Bst. b als ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut.
3) Inanspruchnahme von Fremddienstleistern. Jede Vertragspartei kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen im Sinne dieses Abkommens von einer Vertragspartei auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.
4) Verhinderung der Umgehung. Die Vertragsparteien erlassen bei Bedarf Auflagen, um zu verhindern, dass die Finanzinstitute Praktiken zur Umgehung der Meldepflicht nach diesem Abkommen anwenden.

## Art. 6 Gegenseitige Verpflichtung zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Transparenz {#art_6}

1) Gegenseitigkeit. Die Regierung der Vereinigten Staaten erkennt an, dass im gegenseitigen automatischen Informationsaustausch mit Liechtenstein ein gleichwertiges Niveau erreicht werden muss. Die Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtet sich, die Transparenz weiter zu verbessern und die Austauschbeziehungen mit Liechtenstein zu stärken, indem sie sich zur Erzielung dieses gleichwertigen Niveaus beim gegenseitigen automatischen Informationsaustausch für die Einführung von Vorschriften einsetzt und einschlägige Gesetze unterstützt.
2) Behandlung von durchlaufenden Zahlungen und Bruttoerlösen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam mit Partnerstaaten eine praktische und wirksame alternative Vorgehensweise auszuarbeiten, mit der die politischen Ziele eines möglichst wenig aufwändigen Steuerabzugs bei ausländischen durchlaufenden Zahlungen und Bruttoerlösen erreicht werden können.
3) Entwicklung eines gemeinsamen Melde- und Austauschmusters. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam mit Partnerstaaten, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Partnerstaaten für ein gemeinsames Muster für den automatischen Informationsaustausch zu verwenden, wobei auch Melde- und Sorgfaltsstandards für Finanzinstitute erarbeitet werden sollen.
4) Dokumentation bei zum 30. Juni 2014 geführten Konten. In Bezug auf meldepflichtige Konten, die von einem meldenden Finanzinstitut zum 30. Juni 2014 geführt werden:
a) verpflichten sich die Vereinigten Staaten, für Meldungen betreffend 2017 und Folgejahre bis 1. Januar 2017 Vorschriften zu erlassen, denen zufolge meldende US-amerikanische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Abkommens die liechtensteinische Steueridentifikationsnummer jedes Inhabers/jeder Inhaberin eines liechtensteinischen meldepflichtigen Kontos beschaffen und melden müssen; und
b) verpflichtet sich Liechtenstein, für Meldungen betreffend 2017 und Folgejahre bis 1. Januar 2017 Vorschriften zu erlassen, denen zufolge meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 dieses Abkommens die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten beschaffen und melden müssen.

## Art. 7 Einheitliche Anwendung des FATCA auf Partnerstaaten {#art_7}

1) Liechtenstein werden gegebenenfalls die günstigeren Bedingungen nach Art. 4 oder Anlage I dieses Abkommens betreffend die Anwendung des FATCA auf liechtensteinische Finanzinstitute eingeräumt, die einem anderen Partnerstaat im Rahmen eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, demzufolge der andere Partnerstaat die gleichen in den Art. 2 und 3 dieses Abkommens beschriebenen Verpflichtungen eingeht wie Liechtenstein, vorbehaltlich der darin sowie in den Art. 5 bis 9 dieses Abkommens aufgeführten Bedingungen.
2) Die Vereinigten Staaten setzen Liechtenstein gegebenenfalls von solchen günstigeren Bedingungen in Kenntnis und wenden diese im Rahmen dieses Abkommens automatisch so an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Inkrafttreten des die günstigeren Bedingungen enthaltenden Abkommens wirksam, es sei denn, Liechtenstein lehnt deren Anwendung ab.

## Art. 8 Konsultationen und Änderungen {#art_8}

1) Treten bei der Durchführung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede Vertragspartei um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung dieses Abkommens sichergestellt wird.
2) Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Verständigungsvereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, tritt eine solche Änderung durch die in Art. 10 Abs. 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.

## Art. 9 Anlagen {#art_9}

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.

## Art. 10 Geltungsdauer des Abkommens {#art_10}

1) Dieses Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Notifikation Liechtensteins an die Vereinigten Staaten über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren oder des Protokolls, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, durch Liechtenstein in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Zustellung einer schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.
3) Die Vertragsparteien konsultieren einander nach Treu und Glauben vor dem 31. Dezember 2016, um dieses Abkommen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den in Art. 6 dieses Abkommens aufgeführten Verpflichtungen zu ändern.
Geschehen zu Vaduz, am 16. Mai 2014, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Es wird eine deutsche Fassung erstellt, die nach Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem in englischer Sprache verfassten Text als gleichermassen verbindlich zu betrachten ist.
Für die
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
Für die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:
gez. Adrian Hasler
gez. Jeffrey Cellars
