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title: "Prüfungsreglement zum Taxigesetz"
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provisions: 12
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# Prüfungsreglement zum Taxigesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die kantonale Taxiprüfung dient dem Nachweis der einwandfreien Berufsausübung und ist Voraussetzung zum Erwerb der kantonalen Taxifahrbewilligung.
2 Im Taxiprüfungsreglement werden die Zuständigkeiten und die Aufgaben, die Prüfungsmodalitäten,
der Prüfungsinhalt und -ablauf sowie die wesentlichen Kriterien der theoretischen und praktischen Taxiprüfung geregelt.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die ASTAG Nordwestschweiz, Fachgruppe Taxi (nachfolgend ASTAG)
a) ist zuständig für die Durchführung der Taxiprüfungen im Kanton Basel-Stadt;
b) stellt den Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung zu, namentlich den Leitfaden, die einschlägigen Rechtsgrundlagen und den offiziellen Stadtplan;
c) wählt die aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.
2 Die Prüfungskommission
a) wählt die zur Prüfungsabnahme zuständigen Prüfungspersonen aus;
b) übt die Aufsicht über die Prüfungspersonen aus, legt deren fachliche Anforderungen fest
und stellt deren Ausbildung sicher;
c) erstellt für die Kandidatinnen und Kandidaten einen Leitfaden zur Prüfungsvorbereitung,
namentlich über den Prüfungsstoff, die Prüfungsmodalitäten und die Prüfungsorte und -
zeiten;
d) entscheidet in Ausstandsverfahren und ersetzt bei Vorliegen von Ausstandsgründen die
Prüfungspersonen;
e) nimmt zu Handen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend
Abteilung Verkehr) Stellung zu Beschwerden und Einsprachen.
3 Die Abteilung Verkehr
a) übt im Rahmen der Taxiprüfungen die Oberaufsicht über die ASTAG aus;
b) genehmigt die gewählten Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungspersonen
sowie den Leitfaden;
c) ist Beschwerdeinstanz bei Beschwerden betreffend Prüfungsabnahmen und Prüfungspersonen;
d) erlässt Verfügungen bei Einsprachen gegen nicht bestandene Prüfungen und gegen Entscheide der Prüfungskommission im Rahmen von Ausstandverfahren.
1) SG 563.200

## § 3 Taxiprüfungsreglement 563.250 {#par_3}

Beschlussfähigkeit und Ausstand
1 Beschlüsse der Prüfungskommission, namentlich über den Leitfaden, den Prüfungsstoff und die Prüfungsabläufe, sind nur gültig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
2 Für die Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungspersonen gelten die Vorschriften über
den Ausstand gemäss Art. 47 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,
ZPO) vom 19. Dezember 2008 sinngemäss.

## § 4 {#par_4}

Zulassung zur Prüfung
1 Für die Zulassung zur Prüfung ist bei der Abteilung Verkehr ein Gesuch einzureichen. Die Voraus -
setzungen gemäss § 8 des Taxigesetzes i.V.m. § 2 der Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung)
vom 25. April 2017 sind zu belegen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit nichtdeutscher Muttersprache müssen belegen, dass sie
über Deutschkenntnisse verfügen, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen erlauben. Sie haben deswegen dem Gesuch beizulegen:
a) Nachweis B1-Niveau in Deutsch gemäss dem «gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen» oder
b) genügende Zeugnisnoten in Deutsch von mindestens zwei Schuljahren in einer deutschsprachigen Schule.
3 Wird dem Gesuch entsprochen, so werden die Unterlagen an die ASTAG zur Prüfungsabnahme zugestellt.
4. Die Gebühren sind in der Taxiverordnung geregelt.

## § 5 {#par_5}

Prüfungsmodalitäten
1 Die Taxiprüfung setzt sich aus einer schriftlichen Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung zusammen und dauert in der Regel je maximal 1.5 Stunden.
2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
3 Die Prüfungssprache ist Deutsch.
4 Die theoretische und die praktische Prüfung sind innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Die Frist be -
ginnt mit Zustellung der Gesuchsunterlagen an die ASTAG zu laufen. Eine bereits bestandene Theorieprüfung verfällt nach Ablauf der Jahresfrist.

## § 6 {#par_6}

Prüfungsstoff
1 Die Taxiprüfung beinhaltet den unter Abs. 2 und Abs. 3 genannten Prüfungsstoff.
2 Kantonale Vorschriften über
a) die Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer;
b) die Arbeits- und Ruhezeit;
c) die Kontrollmittel;
d) die Taxitarife, allfällige Zuschläge und die damit verbundene Bedienung des Taxameters;
e) die Anforderungen an die Taxifahrzeuge;
f) Sonderrechte für Taxifahrerinnen und Taxifahrer, namentlich spezielle Fahrrechte auf
Busspuren und in Einbahnstrassen, Abbiegerechte trotz allgemeinen Fahrverboten und
das Befahren der motorfahrzeugfreien Kernzone gemäss Anhang der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 13. August 2013.
3 Folgende Ortskenntnisse über den Kanton Basel-Stadt und dessen Umgebung im Umkreis von 30
km:
a) Orte und Strassen: Vororte, Verlauf der Kantonsgrenze und Grenzübergänge, Quartiere,
Hauptverkehrsstrassen, Plätze und Parkanlagen;
b) Verkehrsanlagen: Bahnhöfe, Flughafen, Rheinhäfen, Schiffsanlegestellen am Rhein,
Parkhäuser;
Taxiprüfungsreglement 563.250
c) Taxistandplätze des Kantons;
d) Spitäler und Heime;
e) öffentliche und halböffentliche Gebäude und Anlagen: wichtige Gebäude und Sehenswürdigkeiten, häufig besuchte Amtsstellen, Polizeiposten und -wachen, Theater, Museen,
Kongresszentren, Sportanlagen, Zoo, Sakralbauten (Kirchen, Synagogen und andere Gebetshäuser), Friedhöfe;
f) Betriebe des Gastgewerbes: Hotels, Restaurants, Nachtlokale;
g) Industrie, Handel und Gewerbe: Messehallen, Grossbetriebe, Gewerbezentren.
4 Detaillierte Vorgaben regelt die Prüfungskommission in ihrem Leitfaden.

## § 7 {#par_7}

Besonderheiten der praktischen Prüfung
1 Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
2 Es wird insbesondere geprüft:
a) die sichere Führung des Fahrzeugs unter Einhaltung der Verkehrsregeln;
b) die korrekte Bedienung des Taxameters;
c) das Finden der kürzesten oder der schnellsten Fahrstrecke nach den Vorgaben der Prüfungsperson;
d) die theoretischen Kenntnisse des Prüfungsstoffes mündlich sowie in der praktischen Anwendung.
3 An der praktischen Prüfung werden mindestens vier Zielfahrten durchgeführt. Zwei der Zielfahrten
sind ohne Hilfsmittel durchzuführen, bei den restlichen Zielfahrten kann ein Stadtplan und ein Navigationsgerät verwendet werden, wobei § 7 Abs. 2 lit. c anwendbar bleibt.
4 Die praktischen Prüfungen werden durch die Prüfungspersonen abgenommen; ein Mitglied der Prüfungskommission kann beigezogen werden.

## § 8 {#par_8}

Prüfungsbewertung
1 Für die schriftliche Theorieprüfung wird keine Note vergeben; sie gilt als bestanden, wenn 85 % aller
Aufgaben korrekt gelöst wurden.
2 Für die praktische Prüfung gilt die Notenskala eins bis sechs (1 bis 6), wobei die höchste Note die
sechs (6) ist und Noten unter vier (4) als ungenügend gelten.
3 In der praktischen Prüfung bilden die Zielfahrten den zentralen Bestandteil der Prüfung und machen
mehr als 50 % der Gesamtnote aus. Jede Zielfahrt ist mit einer Einzelnote zu bewerten. Weitere Prüfungsaufgaben, namentlich mündliche Fragen, Fahrweise, Bedienung des Taxameters, Handhabung
der zulässigen Hilfsmittel, welche mit Einzelnoten bewertet werden, legt die Prüfungskommission
fest.
4 Die Bewertung mit halben Noten ist für einzelne Prüfungsaufgaben und einzelne Zielfahrten zulässig.
Ergibt das Notenergebnis keine ganze oder halbe Note, ist auf die nächste halbe Note ab- bzw. aufzu -
runden.
5 Die Taxiprüfung gilt als bestanden, wenn
a) die theoretische Prüfung bestanden wird;
b) in der praktischen Prüfung die Gesamtnote von mindestens 4.0 erreicht wird und
c) in der praktischen Prüfung höchstens eine ungenügende Zielfahrt und höchstens eine weitere Prüfungsaufgabe als ungenügend bewertet werden.
6 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird jeweils unmittelbar nach Ende der theoretischen und der
praktischen Prüfung mündlich und im Nachgang schriftlich mitgeteilt, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.
7 Die Prüfungsunterlagen sind an die Abteilung Verkehr zu übermitteln.

## § 9 Taxiprüfungsreglement 563.250 {#par_9}

Abbruch oder Nichtdurchführung einer Prüfung
1 Eine Prüfung wird abgebrochen oder nicht durchgeführt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
a) sich an einer Prüfung unlauterer oder unzulässiger Mittel bedient;
b) sich an einer Prüfung krass ungebührlich verhält;
c) die praktische Prüfung in offensichtlich fahrunfähigem Zustand antritt;
d) die praktische Prüfung ohne rechtskonform ausgerüstetes Taxifahrzeug antritt.
2 Bei Abbruch der theoretischen oder praktischen Prüfung bzw. der Nichtdurchführung oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden.
3 Liegen die Gründe für einen Prüfungsabbruch in äusseren Umständen, wie insbesondere Verkehrsbehinderungen, Unfälle und Fahrzeugpannen, kann die Prüfung ausnahmsweise bewertet oder ohne
Kostenfolge noch mal absolviert werden.

## § 10 {#par_10}

Wiederholung der Prüfung
1 Wer die theoretische oder die praktische Prüfung nicht besteht, kann die nicht bestandene Prüfung
wiederholen.
2 Wer eine Prüfung zum zweiten Mal nicht besteht, wird für drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der nicht bestandenen Prüfung, gesperrt. Für den dritten Versuch ist eine Neuanmeldung bei der AS-
TAG notwendig.
3 Wer eine Prüfung zum dritten Mal nicht besteht, wird gerechnet ab dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung, für ein Jahr zur Prüfungszulassung gesperrt. Nach Ablauf eines Jahres kann bei der
Abteilung Verkehr ein neues Gesuch um Zulassung zur Taxiprüfung gestellt werden.

## § 11 {#par_11}

Taxifahrbewilligung
1 Nach bestandener Taxiprüfung erteilt die ASTAG eine von der Abteilung Verkehr ausgestellte provisorische Fahrbewilligung. Diese darf nur mit einer entsprechenden Kontrollkarte für Taxifahrten verwendet werden.
2 Nach Erhalt der Prüfungsunterlagen stellt die Abteilung Verkehr die definitive Taxifahrbewilligung
aus.

## § 12 {#par_12}

Rechtsmittel
1 Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung und gegen Entscheide der Prüfungskommission in Aus -
standsverfahren kann bei der Abteilung Verkehr innert 30 Tagen seit Bekanntgabe des Prüfungs- bzw.
des Ausstandsentscheides eine Verfügung verlangt werden.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird
das Reglement über die Durchführung der kantonalen Taxiprüfung (Taxi-Prüfungsreglement) vom
10. Januar 1997 aufgehoben.
Taxiprüfungsreglement 563.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung KB 29.04.2017
Taxiprüfungsreglement 563.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.2017 01.05.2017 Erstfassung KB 29.04.2017
