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title: "Volksschulverordnung"
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# Volksschulverordnung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung erfasst alle Schulträger von öffentlichen Schulen im Bereich der
Volksschule, einschliesslich der Sonderschulung.
2 Für Privatschulen und die private Schulung gelten unmittelbar die Regelungen der
§§ 117 beziehungsweise 118. Die übrigen Regelungen dieser Verordnung gelten mittelbar, soweit sie im Rahmen der jeweiligen Bewilligung beziehungsweise im Rahmen des betreffenden Nachweises massgebend sind.
3 Wo Regelungen dieser Verordnung im Wesentlichen auf die Regelschule zugeschnitten sind, gelten sie für die besonderen Förder- und Stützangebote sowie die öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich sinngemäss.
1) SAR 150.700
2) SAR 153.100
3) SAR 421.100
4) SAR 428.500

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist das zuständige Departement
gemäss Volksschulgesetz.
2. Angebote
2.1. Förder- und Stützangebote

## § 3 {#par_3}

Frühe Sprachförderung
1 Die frühe Sprachförderung durch die Gemeinden richtet sich an Kinder, die nach der
Sprachstandserhebung gemäss § 50 unzureichende Deutschkenntnisse und einen Förderbedarf im Hinblick auf den Kindergarteneintritt aufweisen.
2 Angebote zur frühen Sprachförderung können von den Gemeinden im Schuljahr vor
dem Kindergarteneintritt für die Dauer eines Jahres angeboten werden. Diese finden
an mindestens zwei Halbtagen pro Woche alltagsintegriert statt.

## § 4 {#par_4}

Einführungsklasse
1 In der Einführungsklasse wird dem Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers durch eine gezielte, individuelle Förderung von grundlegenden Fähigkeiten für
den Schulbesuch Rechnung getragen.
2 Der Lernstoff der 1. Klasse, der sich an den Zykluszielen des Aargauer Lehrplans
Volksschule orientiert, wird auf zwei Jahre verteilt.

## § 5 {#par_5}

Förderklassen
1 Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Bildungsbedürfnissen eine individuellere Förderung benötigen, erhalten in Förderklassen eine auf ihre Bedürfnisse angepasste und abgestimmte Schulung.
2 Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 1, bei denen zudem im Rahmen einer fachspezifischen Abklärung eine Behinderung ausgewiesen ist, die aufgrund besonderer
Umstände aber weder einer Regelklasse, noch einer Sonderschule zugewiesen werden
können, werden in einer Förderklasse plus geschult.

## § 6 {#par_6}

Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe
1 Das Berufswahljahr führt Jugendliche durch ein gezieltes Unterrichtsangebot zur
Berufswahlreife und schafft damit die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.
2 Das Werkjahr schafft durch ein vorwiegend auf praktische Tätigkeit ausgerichtetes
Unterrichtsangebot für Jugendliche aus Kleinklasse und Realschule die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
3 Die Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule schafft durch ein auf die
besonderen Bedürfnisse fremdsprachiger Jugendlicher ausgerichtetes Unterrichtsangebot die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
4 Zur Förderung der individuellen Fertigkeiten und in Vorbereitung auf den Übertritt
auf die Sekundarstufe II können im Rahmen des dritten Oberstufenjahrs besondere
Vorkehrungen getroffen werden, namentlich eine Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub oder Dispensation gemäss den §§ 29 und 30 zwecks Orientierung in der Berufswelt.

## § 7 {#par_7}

Schulische Heilpädagogik
1 Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der
Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können
Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden.
2 Das BKS formuliert Standards für die heilpädagogische Unterstützung von Regelklassen.

## § 8 {#par_8}

Logopädie
1 Logopädie begleitet Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen von der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule und umfasst
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) logopädische Therapie inklusive Lese-Rechtschreibstörung-Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.
2 Die logopädische Therapie und die Lese-Rechtschreibstörung-Therapie setzen eine
Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus. Letztere kann auch
durch eine andere Fachperson vorgenommen werden.
3 Bei allgemeinen, anhaltenden Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD).

## § 9 {#par_9}

Deutschförderung
1 Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, sind speziell zu fördern.
Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache. Sie soll die
betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen
und erfolgreich lernen zu können.
2 Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler.
3 Formen von Fördermassnahmen, bei denen die Eingliederung in die Regelklasse
aufgeschoben wird, sind grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Der Verbleib einzelner Schülerinnen und Schüler in den regionalen Integrationskursen kann ausnahmsweise um maximal ein Schulhalbjahr verlängert werden, wenn es deren Eintritt in ein
Anschlussangebot dient.

## § 10 {#par_10}

Begabtenförderung
1 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichem Potential
und hoher Leistungsbereitschaft soll helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu
erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, personale, soziale und methodische Kompetenzen zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
2 Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie
innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln vor Ort sichergestellt ist.
3 Er kann Schülerinnen und Schülern den Besuch von Lektionen in einer höheren
Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.
4 Das BKS kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere
Schulen gemeinsam bereitstellen. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in
diese Angebote erfolgt kriterienbasiert.

## § 11 {#par_11}

Talentschulung
a) Bewilligung Schule
1 Das BKS bewilligt einer Gemeinde die Führung von Abteilungen mit spezieller
Schul- und Unterrichtsorganisation zur Talentschulung für Schülerinnen und Schüler
mit überdurchschnittlichem Potential und hoher Leistungsbereitschaft im Sport
(Sportschule), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Konzept zur Talentschulung,
b) örtliche Nähe der Sportschule zu Trainingszentren der beteiligten Sportverbände,
c) Sicherstellung der laufenden Koordination zwischen der Sportschule, den beteiligten Sportverbänden und den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,
d) Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule.
2 Die Bewilligung kann zur besseren Vereinbarkeit von Schule und Talentförderung
einzelne Anpassungen in folgenden Bereichen erlauben:
a) Unterrichtsorganisation,
b) Aargauer Lehrplan Volksschule, insbesondere Stundentafeln.
3 Sportschulen müssen innert fünf Jahren nach Bewilligungserteilung über eine Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule verfügen.

## § 12 {#par_12}

b) Besuch einer innerkantonalen Sportschule
1 Die Schulleitung der Sportschule entscheidet auf Gesuch der Eltern über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Kapazitäten. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme.
2 Die Schülerinnen und Schüler müssen folgende Aufnahmekriterien erfüllen:
a) mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,
b) Empfehlung des nationalen Sportverbands,
c) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
d) ausgeschöpfte Dispensations- und Urlaubsmöglichkeiten der Herkunftsschule.
3 Die Schulleitung der Sportschule prüft die Aufnahmekriterien in Zusammenarbeit
mit der Herkunftsschule, dem Sportverband und dem BKS.
4 Die Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen oder Schüler bezahlen das Schulgeld
der Sportschule.

## § 13 {#par_13}

c) Besuch einer ausserkantonalen Sportschule
1 Das BKS erteilt auf Gesuch der Eltern Kostengutsprachen zum Besuch einer ausserkantonalen Sportschule, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,
b) Empfehlung des nationalen Sportverbands,
c) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
d) keine Trainingsmöglichkeiten im Kanton Aargau auf Stufe Leistungssport,
e) Swiss Olympic Label-Schule,
f) beitragsberechtigte Schule gemäss Absatz 2, für die der Kanton Aargau seine
Zahlungsbereitschaft erklärte.
2 Die beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge sowie das Schulgeld richten sich nach
a) dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November
2007 5) oder
b) der Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 6).

## § 14 {#par_14}

Spezialangebote
1 Regionale Spezialangebote unterstützen Regelschulen im Umgang mit Schülerinnen
und Schülern, die wegen psychosozialer Auffälligkeiten den Schulbetrieb in der Regelschule massiv stören.
5) SAR 400.300
6) SAR 400.400
2 Die im Rahmen von Spezialangeboten eingesetzten Lehr- und Fachpersonen arbeiten eng mit der Regelschule der betreffenden Schülerinnen und Schüler zusammen.
3 Zeitigt die Intervention an der Regelschule vor Ort keinen Erfolg, kann die Beschulung im Rahmen einer kurz- oder mittelfristigen Separation, namentlich an einem alternativen Lernort oder in einer Förderklasse, angeordnet werden.
2.2. Sonderschulung

## § 15 {#par_15}

Grundsätze
1 Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen ist wie auch die weiteren Angebote Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.
2 Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und
Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

## § 16 {#par_16}

Behinderung
1 Als Behinderung gilt eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Aktivitäten
und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Functioning, Disability
and Health (ICF, Version 2005), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren
sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen
von Körperfunktionen, wie namentlich eine
a) gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen
Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden
Störungen von Organen,
b) sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,
c) tiefgreifende Entwicklungsstörung,
d) erhebliche kognitive Beeinträchtigung,
e) schwere Störung des Sprechens und der Sprache,
f) erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.

## § 17 {#par_17}

Sonderschulen
a) Bildungsziele
1 Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulungsbedarf
unabhängig vom Schulungsort die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule.
2 Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und
es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind.

## § 18 {#par_18}

b) Therapeutische Angebote
1 Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,
a) Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,
b) Entwicklungen zu ermöglichen,
c) erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,
d) degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.
2 Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
a) Logopädie,
b) Psychomotorik-Therapie.
3 Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
a) Ergotherapie,
b) Physiotherapie,
c) Psychotherapie.

## § 19 {#par_19}

c) Transportkosten
1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule
nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichen können, organisiert die Schule einen Transport.
2 Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.
3 Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der
Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Aufenthaltsort zur
Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der
Schulwoche bei stationärer Sonderschulung.
4 Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport
der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten
Personenwagens der gemäss Steuerrecht abzugsfähige Betrag für erforderliche Fahrkosten oder die Auslagen einer kostengünstigen Variante für Taxifahrten vergütet.
5 Können sich die Schule und die Eltern der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet das BKS.

## § 20 {#par_20}

d) Verpflegung und Betreuung
1 Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag. Sie können eine Betreuung an schulfreien Nachmittagen anbieten.

## § 21 {#par_21}

Weitere Angebote
a) Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder
1 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit einer Störung des Sprechens und der
Sprache oder mit einer schweren Ess- und Trinkstörung umfasst bis zur Einschulung
a) spezifische Abklärungen,
b) logopädische Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen
in Kindertagestätten und Spielgruppen.

## § 22 {#par_22}

b) Heilpädagogische Früherziehung
1 Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung
umfasst im familiären Kontext längstens bis zwei Jahre nach der Einschulung
a) Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,
b) heilpädagogische Förderung,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen
in Kindertagesstätten und Spielgruppen.

## § 23 {#par_23}

c) Psychomotorik-Therapie
1 Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung,
Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst ab der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.

## § 24 {#par_24}

d) Beratung und Begleitung
1 Die Beratung und Begleitung für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit
Behinderungen in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot umfasst
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) fachliche Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler,
c) fachliche Beratung und Anleitung von Lehrpersonen, Assistenzpersonen, externen Fachpersonen und Eltern,
d) Betreuung während des Unterrichts.

## § 25 {#par_25}

e) Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen
1 Sozialberatung für Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die behindert oder in ihrer
Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst
a) Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,
b) behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,
c) Familienberatung.

## § 26 {#par_26}

f) Aufnahme und Durchführung
1 Die jeweiligen Fachstellen gemäss § 1 der Verordnung über die Einrichtungen für
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV)
vom 8. November 2006 7) entscheiden im Einverständnis der Eltern über die Aufnahme in das spezifische therapeutische Angebot.
2 Therapie und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung
voraus.
3 Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

## § 27 {#par_27}

g) Transportkosten
1 Die notwendigen Transportkosten für die Fahrten zu den Räumlichkeiten der vom
Kanton anerkannten Fachstellen gemäss den §§ 21–24 werden den Eltern vom BKS
vergütet. § 19 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
3. Rechte und Pflichten
3.1. Schülerinnen und Schüler

## § 28 {#par_28}

Verhalten
1 Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule
tätigen Personen respektvoll, befolgen deren Weisungen und halten die Schulordnung
ein.
2 Sie tragen Sorge zu dem ihnen anvertrauten Schulmaterial und zur Ausstattung.
7) SAR 428.511
3 Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an
schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
b) Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe
mitzubringen,
c) private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen,
in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen,
d) durch unbedachte Handlungen sich oder andere Personen in Gefahr zu bringen.
4 Die Lehrpersonen erlauben den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne
Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen.

## § 29 {#par_29}

Urlaub
1 Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der
Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen,
familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden.
2 Urlaubsgründe sind im Wesentlichen:
a) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,
c) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,
d) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,
e) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
3 Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird,
darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird.

## § 30 {#par_30}

Freiwillige Dispensation
1 Dispensationen sind nur auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der Schule mit
schriftlicher Einwilligung der betroffenen Schülerin beziehungsweise des betroffenen
Schülers und der Eltern zulässig. Ist die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler wegen des Alters oder einer kognitiven Beeinträchtigung diesbezüglich urteilsunfähig, kann auf deren beziehungsweise dessen schriftliche Einwilligung verzichtet werden.
2 Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Schuljahr an der Primar- oder
Oberstufe die in der Stundentafel vorgegebene Gesamtanzahl Wochenlektionen des
Schuljahrs, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten.
Soll eine Schülerin oder ein Schüler länger als ein Semester pro Schuljahr von einem
oder mehreren Fächern vollumfänglich dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.
3 Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Kindergartenschuljahr vier
Wochenlektionen, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten. Soll eine Schülerin oder ein Schüler von mehr als neun Wochenlektionen oder
über ein Semester hinaus von mehr als vier Wochenlektionen dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.
4 Bei einer ausgewiesenen Behinderung oder einem allfälligen Verdacht darauf ist der
Schulpsychologische Dienst beizuziehen.

## § 31 {#par_31}

Dispensation aus anderen Gründen
1 Die Schulleitung dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise gesundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist.

## § 32 {#par_32}

Modalitäten bei Urlaub und Dispensation
1 Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich
zu vereinbaren.

## § 33 {#par_33}

Schülerinnen- und Schülerausweis
1 Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffentlichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.
3.2. Eltern

## § 34 {#par_34}

Information und Auskunft
1 In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge
gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) vom 10. Dezember 1907 8), insbesondere Art. 275a ZGB.

## § 35 {#par_35}

Meldung schulpflichtiger Kinder
1 Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen.
2 Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer
privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens
14 Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel
nur auf Semesterbeginn möglich.

## § 36 {#par_36}

Hinausschieben der Schulpflicht
1 Bei einem Hinausschieben der Schulpflicht können die Eltern oder die Schulleitung
ein Gespräch verlangen.
8) SR 210

## § 37 {#par_37}

Pflichtgemässer Schulbesuch
1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder
a) den obligatorischen und fakultativen Unterricht pünktlich und regelmässig besuchen,
b) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht,
anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,
c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.
2 Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der
Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zusammen und verhalten sich kooperativ.

## § 38 {#par_38}

Absenzen
1 Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte
Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne
hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.
2 Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn
die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder
begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.
4. Zusammenarbeit und Organisation
4.1. Allgemeines

## § 39 {#par_39}

Administration
1 Die für die Einwohnerkontrolle zuständige kommunale Behörde meldet bis Ende
Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern
und deren Personalien.
2 Die Schulleitung hat dem BKS im Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
privaten Schulung Meldung zu erstatten.

## § 40 {#par_40}

Schulortswechsel
1 Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen
zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
2 Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen die Kompetenzen zum Laufbahnentscheid auf diesen über.
3 Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wieder ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte
dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

## § 41 {#par_41}

Schulordnung
1 Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die allgemeine Weisungen enthält zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen
auch ausserhalb der Schule.
4.2. Unterricht

## § 42 {#par_42}

Lehrplan und Lehrmittel
1 Der Unterricht hat sich in allen schulischen Angeboten am Aargauer Lehrplan
Volksschule und an den Lehrmitteln im Lehrmittelverzeichnis zu orientieren, auch
wenn aufgrund einer besonderen Ausgangslage die Lernziele von vorneherein mehrheitlich angepasst werden müssen.
2 Der Aargauer Lehrplan Volksschule ist in Anhang 1 geregelt, die obligatorischen
und alternativ-obligatorischen Lehrmittel in Anhang 2.
3 Das BKS kann zuhanden der Schulen inhaltliche Ziele umreissen, mit denen inhaltliche Schnittstellen des Aargauer Lehrplans von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II (insbesondere zum Gymnasium) identifiziert und bestehende Kompetenzbeschreibungen konkretisiert werden.

## § 43 {#par_43}

Abweichen von der Stundentafel des Lehrplans
1 Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen
und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden.
2 Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler der Regelschule gelten für die
gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler in Förder- und Stützangeboten und in der
Sonderschulung als Richtzahl.
3 Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten, Lektionendauer und Lektioneninhalte
können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 2 angepasst
werden.
4 Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden grundsätzlich während der
Unterrichtszeiten statt.

## § 44 {#par_44}

Instrumentalunterricht
a) Allgemeines
1 Zulassung und Beendigung erfolgen in der Regel auf Beginn beziehungsweise Ende
des Schuljahrs.
2 Der lehrplanmässige Instrumentalunterricht inklusive Gesang wird in der 6. Klasse
der Primarschule sowie an der Oberstufe erteilt.
3 Der zuständige Gemeinderat sorgt im Rahmen von § 45 für das entsprechende Angebot.

## § 45 {#par_45}

b) Umfang und Inhalt
1 Schülerinnen und Schüler können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband
(SMPV) erworben werden kann, oder Gesang wählen, soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstände ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben.
2 Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lektion pro Woche erteilt.
3 Optional können
a) anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer
Drittellektion pro Woche unterrichtet werden,
b) anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere
Unterrichtseinheiten angeboten werden.
4 Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine
wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble)
erteilt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das
BKS eine weitere Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.

## § 46 {#par_46}

Unterrichtszeiten
1 Der gesetzliche Rahmen der Unterrichtszeiten darf zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu 20 Minuten überschritten werden. Schulsport darf bis 19.00 Uhr erteilt werden.
2 Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt
oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.
3 Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unterrichtszeiten so fest, dass dem Bildungsauftrag und den Bedürfnissen der Schülerinnen,
Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.
4 Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der
freiwillige Schulsport.

## § 47 {#par_47}

Schulferien
1 Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei
Jahre im Voraus über die Ferienpläne.

## § 48 {#par_48}

Schulfreie Tage
1 Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum
Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.
2 Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für
schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.
3 Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 9) schulfreie
Weiterbildungstage bewilligen.

## § 49 {#par_49}

Unterrichtsausfall
1 Absenzen von Lehrpersonen sind den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler möglichst zeitnah zu melden.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen am laufenden Schultag nur nach Hause geschickt
werden, wenn die Eltern informiert wurden und bei Kindern im Kindergarten und in
der Primarschule eine angemessene Betreuung ausserhalb der Schule sichergestellt
ist.
4.3. Schulische Laufbahn
4.3.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 50 {#par_50}

Sprachstandserhebung
1 Die Gemeinden erheben jährlich im Rahmen einer Sprachstandserhebung die
Deutschkenntnisse aller Kinder mit Aufenthalt in der Gemeinde. Zu erfassen sind jeweils diejenigen Kinder, die in rund eineinhalb Jahren ordentlich in den Kindergarten
eintreten werden.
2 Die Sprachstandserhebung wird als standardisierte Selbstdeklaration nach den Vorgaben des BKS durchgeführt. Es legt fest, ab welchem Ergebnis der Sprachstandserhebung ein Förderbedarf vorliegt, und orientiert sich dabei an fachlichen Empfehlungen.
3 Die Gemeinden nehmen Kontakt mit Eltern auf, welche die Sprachstandserhebung
nicht fristgerecht beantworten und bieten ihnen Unterstützung an.
4 Sie informieren die Eltern über das Ergebnis der Sprachstandserhebung und die Angebote früher Sprachförderung, die ihnen zur Verfügung stehen.

## § 51 {#par_51}

Zeugnisse
a) Laufbahnentscheid
1 Zeugnisse sind offizielle kantonale Dokumente, die Auskunft über den Lern-, Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler geben und dem jeweiligen schulischen Laufbahnentscheid als Grundlage dienen.
2 Bei Einigkeit der Beteiligten können Laufbahnentscheide integral mit dem Zeugnis
eröffnet werden.
9) SAR 411.215

## § 52 {#par_52}

b) Noten
1 Ab der 2. Klasse der Primarschule wird die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern beziehungsweise Fächergruppen in der Regel mit einer ganzen oder halben Note
zwischen 1 und 6 beurteilt.
2 Die Note 4 steht für genügende Leistungen, die Note 6 für die beste Leistung.

## § 53 {#par_53}

c) Einträge von Absenzen
1 Unentschuldigte Absenzen im Umfang von mindestens einem Halbtag werden an
der Oberstufe im Zwischenbericht und Zeugnis eingetragen. Als unentschuldigt gelten
Absenzen, bei denen eine Begründung fehlt oder deren Begründung nicht glaubhaft
oder hinreichend ist.
2 Dasselbe gilt für entschuldigte, namentlich krankheits- oder unfallbedingte Absenzen.
3 Von einem Eintrag ausgeschlossen sind Absenzen im Rahmen von bewilligten
Schnuppertagen, Dispensationen, Urlauben, freien Schulhalbtagen und Unterrichtssowie Schulausschlüssen.

## § 54 {#par_54}

d) Verfahren
1 Zeugnisse werden ab der Einschulung jährlich durch die verantwortliche Lehrperson
ausgestellt.
2 Zwischenberichte werden ab der 1. Klasse der Primarschule jeweils am Ende des
ersten Schulhalbjahrs durch die verantwortliche Lehrperson ausgestellt. Sie sind für
den Laufbahnentscheid nicht entscheidrelevant, dienen jedoch als Orientierungshilfe.
3 Übertrittsgespräche können auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der verantwortlichen Lehrperson stattfinden. Diese müssen zwischen Februar und April des Jahres des Übertritts durchgeführt werden.

## § 55 {#par_55}

e) Inhalt und Form
1 Anhang 3 regelt die Details der in den Zeugnissen zu erfassenden Inhalte in den jeweiligen schulischen Angeboten, den Zeitpunkt der Ausstellung sowie die Ausnahmen der Notenpflicht.
2 Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form der Zeugnisse.

## § 56 {#par_56}

Beurteilungsdossier und -belege
1 Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten sowie mündliche Leistungen von Schülerinnen
und Schülern während des laufenden Schuljahrs sind zu dokumentieren, mit dem Entstehungsdatum zu versehen und in einem Beurteilungsdossier zu sammeln.
2 Zur Begründung einer Zeugnisnote respektive einer Leistungsbeurteilung in Worten
müssen pro Schulhalbjahr und Fach beziehungsweise Einzelfach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege ausgewiesen werden, wie im Aargauer
Lehrplan Volksschule für das beurteilte Fach beziehungsweise Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei
Beurteilungsbelege erforderlich.
3 Ab der 3. Klasse der Primarschule haben Beurteilungsbelege in promotionswirksamen Fächern unter Vorbehalt von Absatz 4 die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Mindestanzahl an Beurteilungsbelegen gemäss Absatz 2 ist mit Noten zu
beurteilen.
b) Prüfungen, die Lehrpersonen im Rahmen von schriftlichen, mündlichen oder
praktischen Aufgabenstellungen durchführen und die der Überprüfung der Unterrichtszielerreichung am Ende einer Lerneinheit dienen, werden mit Noten
beurteilt.
4 Ausgenommen von Benotungen bleiben Beurteilungsbelege und Prüfungen von
Schülerinnen und Schülern, die nach angepassten Lernzielen gefördert und beurteilt
werden.
5 Schülerinnen und Schüler können Dokumente, die ihren Lernprozess aus ihrer Sicht
nachzeichnen, in ihr Beurteilungsdossier geben.

## § 57 {#par_57}

Ermittlung der Zeugnisnoten
1 Die Beurteilungsbelege dienen der Ermittlung der Zeugnisnoten.
2 Wo im Zeugnis aus besonderen Gründen keine Note gesetzt werden kann, erfolgt
die Beurteilung mit Worten, und der schulische Laufbahnentscheid wird gestützt auf
einer Gesamtbeurteilung eröffnet.
3 Die Gewichtung der Noten und übrigen Beurteilungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht zu nehmen ist.

## § 58 {#par_58}

Anpassung und Befreiung von Lernzielen
1 Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung oder wegen anderer
schulischer Bedürfnisse die vom Aargauer Lehrplan Volksschule gesetzten Lernziele
nur teilweise oder gar nicht erreichen, sind grundsätzlich ein schulisches Standortgespräch nach Vorgaben des BKS zu führen, eine Förderplanung zu erstellen und die
entsprechende Lernzielanpassung- oder Lernzielbefreiung im Zeugnis zu vermerken.
2 In diesen Fällen kann auf eine Notensetzung verzichtet werden und der schulische
Laufbahnentscheid erfolgt gemäss § 57 Abs. 2 in Anpassung der Grundansprüche mit
Blick auf die Stärken und Schwierigkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers.

## § 59 {#par_59}

Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre
1 Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die Volksschule erfolgt die
Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern.
2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.

## § 60 {#par_60}

Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt
1 Die freiwillige Repetition einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und
Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung des Gemeinderats
ausnahmsweise zulässig bei
a) unregelmässigem Bildungsgang,
b) längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode,
c) Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu
einem Leistungseinbruch geführt haben.
2 Der Verbleib im Kindergarten für ein weiteres Jahr ist im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten jederzeit möglich.

## § 61 {#par_61}

Überspringen
1 Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch
der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten.
4.3.2. Regelschule

## § 62 {#par_62}

Übertritt im Anschluss an den Kindergarten
1 Die verantwortliche Kindergartenlehrperson gibt im 2. Halbjahr des 2. Kindergartenjahrs aufgrund des Beurteilungsdossiers sowie gemäss aktuellem Entwicklungs-
und Sprachstand des Kinds eine fachliche Einschätzung im Hinblick auf die weitere
schulische Laufbahn ab.
2 Dafür sind folgende Optionen zu prüfen:
a) Übertritt in die Primarschule, bei Bedarf mit heilpädagogischer Förderung,
b) Übertritt in die Einführungsklasse,
c) Übertritt in eine Förderklasse,
d) Übertritt in eine Sonderschule,
e) Verbleib im Kindergarten für ein drittes Jahr.

## § 63 {#par_63}

Promotion in der 1. Klasse
1 Wer im Zeugnis die Lernziele der Kern- und Erweiterungsfächer gemäss Anhang 4
überwiegend erreicht hat, wird in die nächsthöhere Klasse befördert.
2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die
Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.
3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut
nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.

## § 64 {#par_64}

Promotion in der 2.–5. Klasse
1 Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 4,
b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus
dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss
Anhang 4 errechnet.
2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die
Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.
3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut
nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.

## § 65 {#par_65}

Übertritt an die Oberstufe
a) Verfahren
1 Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise
den Schüler mündlich oder schriftlich über
a) den aktuellen Leistungsstand,
b) die Lernfortschritte,
c) die Tendenz, auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten,
d) allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts.
2 Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin
beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte
besprochen.

## § 66 {#par_66}

b) Empfehlungen
1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer
a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern
gemäss Anhang 4 überwiegend gute Leistungen aufweist,
b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe
besonders auszeichnet und
c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.
2 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer
a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern
gemäss Anhang 4 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist,
b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe
auszeichnet und
c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule
erhält.
3 Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend genügende Leistungen aufweist.

## § 67 {#par_67}

Promotion in der Realschule
1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 5 sowie
b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus
dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss
Anhang 5 errechnet.
2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die
Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.
3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut
nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit
besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem
Leistungsvermögen entspricht.

## § 68 {#par_68}

Übertritt an die Sekundarschule
1 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer
a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 5 überwiegend gute und
sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 5 aufweist,
b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe
besonders auszeichnet und
c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule
erhält.
2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse
der Realschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die
nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers
ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die
Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt.

## § 69 {#par_69}

Promotion in der Sekundarschule
1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 6 sowie
b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus
dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss
Anhang 6 errechnet.
2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen
nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen.

## § 70 {#par_70}

Übertritt an die Bezirksschule
1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer
a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 6 durchgehend gute und
sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 6 aufweist,
b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe
besonders auszeichnet und
c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.
2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse
der Sekundarschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in
die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine
ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers
ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die
Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt.

## § 71 {#par_71}

Promotion in der Bezirksschule
1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 7 sowie
b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus
dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss
Anhang 7 errechnet.
2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen
nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen.
4.3.3. Förder- und Stützangebote

## § 72 {#par_72}

Überprüfung
1 Die Schulleitung überprüft die individuelle schulische Laufbahn jeder Schülerin beziehungsweise jedes Schülers in einem Förder- und Stützangebot periodisch, wobei
Rückversetzungen und Wiederholungen innerhalb des bestehenden Angebots ausgeschlossen sind.
2 Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung des jeweiligen Förder- und Stützangebots können dazu
beim zuständigen Organ der Schule einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen.
4.3.4. Sonderschulen

## § 73 {#par_73}

Standardisiertes Abklärungsverfahren
1 Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen bedürfen einer vorgängigen
Abklärung durch den SPD.
2 Dieser ermittelt den individuellen Bildungs- und Förderbedarf in einem standardisierten Abklärungsverfahren und erstellt als Grundlage für die Förderplanung einen
Fachbericht.

## § 74 {#par_74}

Departementale Koordinationsstelle
1 Das BKS führt eine interdisziplinär zusammengesetzte, fachlich versierte Koordinationsstelle, die alle relevanten Informationen im Hinblick auf Sonderschulzuweisungen zusammenträgt.
2 Zu den relevanten Informationen gehören
a) die Ergebnisse des standardisierten Abklärungsverfahrens,
b) die persönliche Einschätzung des betroffenen Kinds, soweit dieses urteilfähig
ist, sowie von dessen Eltern,
c) die Beurteilung der jeweiligen Schulträger zu Möglichkeiten und Grenzen der
Schulung des betroffenen Kinds im schulischen Angebot,
d) eine Evaluation der vorhandenen Angebote zur Sonderschulung im Kanton und
ausserhalb des Kantons,
e) weitere sachdienliche Unterlagen, namentlich Fachberichte anderer Stellen.

## § 75 {#par_75}

Ausserkantonale Sonderschulen
1 Die Zuweisung in eine ausserkantonale Sonderschule setzt voraus, dass
a) innerkantonal kein geeigneter Platz zur Verfügung steht und
b) die ausserkantonale Sonderschule vom Standortkanton der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 10) unterstellt worden ist.
2 Auf die Voraussetzung von Absatz 1 lit. a kann aus wichtigen Gründen verzichtet
werden.

## § 76 {#par_76}

Einverständnis der Eltern
1 Zuweisungen in ein stationäres Angebot einer Sonderschulung bedürfen des Einverständnisses der Eltern.
2 Fehlt das Einverständnis der Eltern, liegt die Entscheidkompetenz bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

## § 77 {#par_77}

Überprüfung
1 Das BKS überprüft die Sonderschulzuweisungen periodisch.
2 Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung der betroffenen Sonderschule können dazu vom BKS
einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen.
10) SAR 428.030
4.4. Infrastruktur

## § 78 {#par_78}

Digitale Basisinfrastruktur
a) Grundsätze
1 Die digitale Basisinfrastruktur ermöglicht den Einsatz digitaler Medien im Zusammenspiel mit analogen Lehrmitteln und Lernmaterialien im Unterricht. Sie unterstützt
die Schulverwaltung sowie die administrativen und kommunikativen Aufgaben der
Fach- und Lehrpersonen und fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Schule und
mit Dritten.
2 Der Einsatz digitaler Geräte im Unterricht erfolgt nach pädagogischen Grundsätzen
und ist auf eine alters- und stufengerechte, koordinierte Bildschirmzeit auszurichten.
Die Lehrpersonen stellen sicher, dass digitale Medien gezielt eingesetzt werden und
im ausgewogenen Verhältnis zu analogen Lehr- und Lernformen stehen.
3 Die Gemeinden stellen mindestens folgende digitale Basisinfrastruktur an ihren
Schulen sicher:
a) flächendeckende Ausrüstung mit leistungsstarken drahtlosen Netzwerken,
b) Identitäts- und Zugriffsmanagement,
c) Gerätemanagement,
d) gemeinsame Kommunikations- und Kollaborationsplattformen,
e) gemeinsame elektronische Datenablagen,
f) digitale Präsentationsinfrastruktur für Schulräume ab der 1. Klasse,

## § 79 g) Geräteausstattung gemäss {#par_79}

4 Sie stellen den pädagogischen und technischen Support für die digitale Infrastruktur
und Geräte der Schule sicher.
5 Die Geräte- und Netzwerkeinstellungen müssen den Jugendschutz gewährleisten.
§ 79 b) Geräteausstattung
1 Die Gemeinden statten die Abteilungen und deren Schülerinnen und Schüler mindestens wie folgt mit elektronischen Geräten aus:
Stufe Basisausstattung
Kindergarten (Zyklus 1) keine
1. und 2. Klasse (Zyklus 1) 2 Geräte (Tablet oder Notebook) pro
Abteilung
Zyklus 2 4:1 mit Tablet oder Notebook
Zyklus 3 1:1 mit Notebook oder Tablet
2 Sie statten die Lehrpersonen mit einem für die Aufgabenerfüllung geeigneten, persönlichen Notebook oder Tablet aus und stellen den Zugriff auf ein Gerät sicher, das
dem Gerätetyp der unterrichteten Schülerinnen und Schüler entspricht.
3 Sie statten die Geräte mit den notwendigen Peripheriegeräten aus.
5. Zuständigkeiten und Aufgaben

## § 80 {#par_80}

Konferenz der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der
Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.
2 Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss
§ 84 Abs. 1 beteiligt. Sie bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind, und hat ein Antragsrecht an
Schulleitung und Gemeinderat.
3 Die Schulleitung unterbreitet dem Gemeinderat regelmässig die Anliegen der Konferenz der Lehrpersonen. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der
Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt durch eine Vertretung in der Sitzung des Gemeinderats einbringen zu lassen.

## § 81 {#par_81}

Lehrmittelkommission
a) Zusammensetzung und Wahl
1 Es besteht eine kantonale Lehrmittelkommission. Ihr gehören an:
a) sechs Lehrpersonen zur Vertretung der einzelnen Schulstufen und Oberstufentypen,
b) eine Lehrperson Schulische Heilpädagogik,
c) eine Schulleitungsperson,
d) zwei Fachpersonen des BKS.
2 Der Erziehungsrat ernennt die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c. Das BKS ernennt
die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. d. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die massgebenden Verbände im Bildungsbereich erstellen einen Wahlvorschlag für
die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c.

## § 82 {#par_82}

b) Aufgaben
1 Die Lehrmittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verfolgen der Lehrmittelentwicklung und der allgemeinen Entwicklungen im
Bildungsbereich,
b) Beratung des BKS im Lehrmittelwesen,
c) Prüfung und Evaluation von Lehrmitteln,
d) Empfehlung von obligatorischen, alternativ-obligatorischen und empfohlenen
Lehrmitteln der Volksschule zu Handen des BKS.
2 Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.
6. Qualitätssicherung
6.1. Qualitätsansprüche
6.1.1. Vorgaben

## § 83 {#par_83}

Bereiche
1 Das BKS überprüft die Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen
a) Schulführung,
b) Ressourceneinsatz,
c) Umgang mit Vielfalt,
d) internes Qualitätsmanagement,
e) Schul- und Unterrichtsklima,
f) Arbeitsklima,
g) Elternkontakte,
h) Einhaltung kantonaler Vorschriften,
i) Umgang mit Notfällen.

## § 84 {#par_84}

Kompetenzaufteilung
1 Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 85 Abs. 3 VSG trifft der Gemeinderat
folgende Massnahmen:
a) Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit,
b) Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen,
c) Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,
d) Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen,
e) längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung.
2 Das BKS fordert beim Gemeinderat die Unterlagen gemäss Absatz 1 ein. Es kann
bezüglich der Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und -leiter Auflagen machen.
3 Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.

## § 85 {#par_85}

Leistungsverträge
1 Das BKS kann zur Erreichung und Prüfung der Qualitätsansprüche Leistungsverträge mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen (Dritte) abschliessen.
6.1.2. Aufsicht

## § 86 {#par_86}

Auskünfte und Akteneinsicht
1 Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht,
die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen
zu verlangen:
a) Lehrpersonen,
b) Schulleitungen und Gemeinderäten,
c) Eltern,
d) Schülerinnen und Schülern.

## § 87 {#par_87}

Datengrundlagen
1 Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende
Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen:
a) Daten zu Schülerinnen und Schülern,
b) Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen,
c) Daten zur Ressourcierung der Volksschule,
d) statistische Daten und Auswertungen,
e) Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern,
f) Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen
der Volksschule.

## § 88 {#par_88}

Aufsichtsmassnahmen
1 Das BKS kann insbesondere
a) bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder
bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei der Schulleitung oder beim
Gemeinderat einholen,
b) besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen.
6.1.3. Kantonale Qualitätskontrolle

## § 89 {#par_89}

Kontrollzyklus
1 Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der
Qualitätsansprüche gemäss den §§ 83 und 84 geprüft.
2 Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.
3 Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 86 als Grundlagen
bei.

## § 90 {#par_90}

Standardisierte Prüfung
1 Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess.
2 Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite, kann das BKS die vertiefte Prüfung anordnen oder der betroffenen Schule Auflagen machen.

## § 91 {#par_91}

Vertiefte Prüfung
1 Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam
durchgeführt.
2 Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.

## § 92 {#par_92}

Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle
1 Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitbearbeitung an, wenn
die vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab.
2 Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind. Es kann ein Prüfteam beauftragen.

## § 93 {#par_93}

Ausserordentliche Prüfung
1 Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule,
kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine vertiefte Prüfung gemäss den §§ 91 und 92 anordnen.

## § 94 {#par_94}

Information der Öffentlichkeit
1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung.
6.1.4. Notfälle

## § 95 {#par_95}

Meldepflicht
1 Die Schule führt ein Notfallkonzept und bearbeitet im Rahmen dessen entsprechende
Vorfälle.
2 Schwerwiegende Ereignisse sind dem BKS umgehend zu melden.
6.2. Kantonale Leistungstests

## § 96 {#par_96}

Erhebung der sozioökonomischen Herkunft
1 Zur weitergehenden Analyse der Leistungstests können Daten erhoben werden, die
der Darstellung der Testergebnisse nach der sozioökonomischen Herkunft der Schülerinnen und Schüler dienen.
2 Die Daten werden anonymisiert, sobald deren Bearbeitungszweck es zulässt.

## § 97 {#par_97}

Einsichtnahme
1 Einsicht in die Testergebnisse erhalten
a) Lehrpersonen:
1. Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler der von ihnen unterrichteten Abteilungen,
2. durchschnittliche Testergebnisse der von ihnen unterrichteten Abteilungen,
3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen sowie
vergleichbarer Abteilungen im Bildungsraum Nordwestschweiz,
b) Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern:
1. individuelles Testergebnis,
2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schülerinnen und
Schüler im Bildungsraum Nordwestschweiz,
c) Schulleitung:
1. Testergebnisse der Abteilungen ihrer Schule,
2. durchschnittliches Testergebnis ihrer Schule,
3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen sowie vergleichbarer Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz,
d) Gemeinderat:
1. Gesamtergebnis seiner Schule,
2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz,
e) BKS: Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen und Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz.
2 Die Lehrpersonen teilen ihren Schülerinnen und Schülern das individuelle Testergebnis in geeigneter Form mit und geben dieses schriftlich an die Eltern ab.
3 Die Schulleitung kann Einsicht in die Testergebnisse einzelner Schülerinnen und
Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
4 Das BKS informiert die Öffentlichkeit über die Testergebnisse in angemessener
Weise.
5 Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen
ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

## § 98 {#par_98}

Sicherungsmassnahmen
1 Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests
anfallen.
7. Kantonale Unterstützung
7.1. Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung

## § 99 {#par_99}

Pauschalbeiträge für die Sprachstandserhebung
1 Das BKS richtet den Gemeinden für die Sprachstandserhebung gemäss § 50 jährliche Pauschalbeiträge aus, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden richten:
a) bis 2'000 Einwohner Fr. 5'000.–
b) 2'001–5'000 Einwohner Fr. 6'000.–
c) 5'001–9'000 Einwohner Fr. 8'000.–

## § 100 d) ab 9'001 Einwohner Fr. 9'000.– {#par_100}

Pauschalbeiträge für die frühe Sprachförderung
a) Voraussetzungen
1 Das BKS richtet auf Gesuch hin Gemeinden mit Angeboten der frühen Sprachförderung Pauschalbeiträge aus.
2 Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die Angebote der frühen Sprachförderung gemäss § 3 anbieten, die alltagsintegriert an mindestens zwei Halbtagen pro Woche
stattfinden und die den folgenden qualitativen Anforderungen entsprechen:
a) Angebot basiert auf einem kommunalen Konzept zur frühen Sprachförderung,
b) Umgangs- und Betreuungssprache ist Deutsch,
c) alltagsintegrierte Sprachförderung wird in Gruppen mit Kindern deutscher Muttersprache durchgeführt,
d) Vernetzung der Betreuungs- und Förderpersonen mit den Lehrpersonen des
Kindergartens.

## § 101 {#par_101}

b) Beitragsarten
1 Die Gemeinden erhalten Pauschalbeiträge pro Kind
a) mit Förderbedarf gemäss Sprachstandserhebung gemäss
§ 50 Fr. 200.–
b) in einem Angebot der frühen Sprachförderung gemäss
§ 3 Fr. 400.–
2 Fachpersonen in Angeboten der frühen Sprachförderung erhalten auf Gesuch hin
Beiträge an die Kosten von Weiterbildungen.
3 Die Beiträge können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

## § 102 {#par_102}

Weitere Leistungen
1 Das BKS erbringt für die Gemeinden als weitere Leistungen
a) Konzeption und Auswertung der Sprachstandserhebung,
b) Bereitstellung von Kommunikationsmitteln,
c) Beratung zum Auf- und Ausbau von Angeboten der frühen Sprachförderung,
d) Koordination der frühen Sprachförderung im Kanton.
2 Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.
7.2. Bildungs-Identität

## § 103 {#par_103}

Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität dient dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in
der Volksschule, insbesondere für Unterricht und Schulverwaltung.
2 Weitere Nutzende der Bildungs-Identität sind:
a) Mitarbeitende der Schulverwaltung,
b) Leitung und Mitarbeitende von Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom
12. Januar 2016 11),
c) weitere Mitarbeitende der Schulen und des BKS, welche die Bildungsidentität
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.
7.3. Offene Kinder- und Jugendarbeit

## § 104 {#par_104}

Grundsätze
1 Beiträge des Kantons gemäss § 107 VSG können nur im Rahmen der vom Grossen
Rat bewilligten Mittel gewährt werden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.
3 Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

## § 105 {#par_105}

Beitragsberechtigte Strukturen
1 Als beitragsberechtigte Strukturen der offenen Kinder- und Jugendarbeit gelten folgende Themen- und Handlungsfelder:
a) Visions- und Leitbildprozesse,
b) Konzeptarbeiten,
c) Entwicklung und Umsetzung von Angeboten und Projekten,
d) Netzwerkarbeit.
2 Die Förderkriterien sind in Anhang 8 geregelt.
11) SAR 815.300

## § 106 {#par_106}

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. Sie sind über das offizielle
Onlineportal des BKS einzureichen. Vorbehältlich Absatz 3 sind pro Kalenderjahr
mehrere Beitragsgesuche des gleichen Akteurs zulässig.
2 Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingabedatums behandelt. Erstgesuche haben Vorrang vor Zweitgesuchen. Besonders förderungswürdige
Gesuche können priorisiert behandelt werden.
3 Für Vorhaben, die bereits einmal mit Beiträgen unterstützt wurden, kann in der Regel frühestens nach vier Jahren erneut ein Beitragsgesuch gestellt werden.

## § 107 {#par_107}

Förderkategorien
1 Die Beitragsgesuche werden anhand der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Anhang 8 den Förderkategorien klein, mittel und gross zugeordnet und sind nach oben
begrenzt.

## § 108 {#par_108}

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge betragen maximal 80 % (Förderkategorie klein), 67 % (Förderkategorie mittel) und 50 % (Förderkategorie gross) der Kosten der beitragsberechtigten Ausgaben.

## § 109 {#par_109}

Zusicherung der Beiträge
1 Beitragszusicherungen erfolgen auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags
laufend (Förderkategorie klein), quartalsweise (Förderkategorie mittel) und semesterweise (Förderkategorie gross).
2 Sie erfolgen unter der Bedingung, dass die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger mindestens die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleibenden Kosten der
beitragsberechtigten Ausgaben selbst trägt oder mit Drittmitteln finanziert.
3 Sie gelten für die Dauer von einem Jahr und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist
mit dem Vorhaben begonnen wird. Bei umfassenderen Vorhaben können Zusicherungen über maximal drei Jahre erfolgen.

## § 110 {#par_110}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach deren Zusicherung mit einer Akontozahlung von in der Regel 80 %.
2 Der Restbetrag wird auf Basis der Abschlussrechnung innerhalb von zwei Monaten
nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente und Belege ausbezahlt.
8. Disziplinarische Bestimmungen

## § 111 {#par_111}

Leichte und mittelschwere Verstösse
1 Leichte Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet werden:
a) schriftlicher Verweis,
b) schriftliche Arbeit,
c) zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche,
d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag,
e) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere aus
Schullagern und Projektwochen,
f) Wegnahme privater elektronischer Geräte für höchstens den laufenden Tag bei
Verstoss gegen § 28 Abs. 3 lit. c.
2 Mittelschwere Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet
werden:
a) gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage,
b) vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere
aus Schullagern und Projektwochen,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt.

## § 112 {#par_112}

Verfahren bei leichten und mittelschweren Verstössen
1 Disziplinarmassnahmen gegen leichte Verstösse können sofort vollzogen werden.
2 Das rechtliche Gehör ist bei Massnahmen, die sofort vollzogen werden, sowohl den
betroffenen Schülerinnen und Schülern als auch deren Eltern unmittelbar nach dem
Vollzug zu gewähren.
3 Ein entsprechender schriftlicher Entscheid ist zu eröffnen, wenn dies nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich verlangt wird.
4 Im Übrigen sowie bei mittelschweren Verstössen gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 12).

## § 113 {#par_113}

Schulausschlüsse
1 Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses
Meldung zu erstatten und die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
12) SAR 271.200
2 Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten:
a) Vorkommnisse,
b) Zeitdauer des Schulausschlusses,
c) Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses,
d) Regelung hinsichtlich des Lernens.
9. Datenschutzrechtliche und archivrechtliche Bestimmungen

## § 114 {#par_114}

Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung
1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage
von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr ordentlich in den Kindergarten eintreten:
a) Vor- und Nachnamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität,
b) AHV-Nummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 13),
c) Vor- und Nachnamen sowie Wohnadressen und Nationalitäten der gesetzlichen
Vertretung, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.
2 Sie bearbeiten und geben einander diejenigen Personendaten der Kinder bekannt,
die für die Durchführung und Auswertung der Sprachstandserhebungen sowie die
Vorbereitung und Durchführung der frühen Sprachförderung notwendig sind.
3 Sie sind verpflichtet, der Schule diejenigen Personendaten der Kinder bekanntzugeben, die für die Planung der Abteilungen des Kindergartens sowie die weiterführende
Deutschförderung im Kindergarten notwendig sind.
4 Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

## § 115 {#par_115}

Aufbewahrung von Beurteilungsdokumenten und Klassenlisten
a) während der Schulzeit
1 Die Schulen bewahren während der Schulzeit die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können:
a) Jahreszeugnisse,
b) Zwischenberichte,
c) Berichte zu angepassten Lernzielen.
2 Sie bewahren zudem die Listen der Schülerinnen und Schüler pro Abteilung (Klassenlisten) auf.
3 Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen.
13) SR 831.10
§ 116 b) nach Schulaustritt
1 Die Schulen bewahren die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass
bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können:
a) Jahreszeugnisse 50 Jahre,
b) Berichte zu angepassten Lernzielen 10 Jahre.
2 Sie bewahren zudem die Klassenlisten während 50 Jahren nach Schulaustritt auf.
3 Für die elektronische Aufbewahrung gilt § 115 Abs. 3.
4 Spätestens nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Beurteilungsdokumente
und Klassenlisten dem Gemeindearchiv angeboten.

## § 117 {#par_117}

Löschen von Personendaten
1 Die Schulen löschen Daten, die den Jahreszeugnissen, Zwischenberichten und Berichten zu angepassten Lernzielen zugrunde liegen, wenn sie zur Erstellung dieser
Dokumente nicht mehr benötigt werden und wenn keine Aufbewahrungspflicht mehr
besteht.
2 Im Rahmen einer Datenbearbeitung durch Dritte stellen sie die Rückgabe oder Löschung überlassener Daten und Datenträger sowie die Löschung dieser Daten bei Beauftragten und deren Unterbeauftragten sicher.
10. Privatschulen und private Schulung

## § 118 {#par_118}

Privatschulen
1 Die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule wird erteilt, wenn
sie
a) in Bezug auf Bildungsziele, Aargauer Lehrplan Volksschule, Qualitätsmanagement, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen der öffentlichen Schule entspricht und
b) den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine
schriftliche Gesamtbeurteilung über deren Leistungsentwicklung sowie Stärken
und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz abgibt.
2 Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Aargauer
Lehrplan Volksschule gestatten.

## § 119 {#par_119}

Private Schulung
1 Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem BKS gilt als erbracht,
wenn
a) die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen,
b) eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten
vorliegt,
c) der Unterricht dokumentiert ist,
d) nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen
aus derselben Familie,
e) auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens
zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber
strukturierten Präsenzunterricht erhalten,
f) in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei
Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden
täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten,
g) auf der Oberstufe höchstens zwei Jugendliche mindestens vier Stunden oder
eine Gruppe von drei bis fünf Jugendlichen mindestens fünf Stunden täglich
fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten,
h) die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens
über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende
Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.–
6. Klasse,
i) die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen
Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann,
j) die im Kontext einer Sonderschulung unterrichtende Person über ausreichende
heilpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von
ihr zu unterrichteten Kinder ausweisen kann.
2 Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen
von Absatz 1 lit. h und i verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem
Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist.
3 Das BKS überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und
gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kinds oder Jugendlichen ab. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder der beziehungsweisen des Jugendlichen in die öffentliche Schule.
4 Das BKS kann mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in
einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 120 {#par_120}

Digitale Basisinfrastruktur
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, an ihren Schulen die digitale Basisinfrastruktur
gemäss den §§ 78 und 79 bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2029/30 bereitzustellen.

## § 121 {#par_121}

Frühe Sprachförderung
1 Gemeinden, die für ihr Pilotprojekt der frühen Sprachförderung Beiträge gemäss
§ 6a der Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) vom 14. Januar 2009 14) beziehen, erhalten bis 31. Juli 2027 keine Pauschalbeiträge gemäss § 100 Abs. 1.

## § 122 {#par_122}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
2 § 5 Abs. 2 gilt bis 31. Juli 2028.
Aarau, 18. Februar 2026 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
14) SAR 122.515
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.02.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.02.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-05
Anhang 1 SAR 421.315
DEPARTEMENT
BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Abteilung Volksschule
Aargauer Lehrplan Volksschule
Kindergarten, Primarschule und Oberstufe
Inkrafttreten: 1. August 2026
Anhang 1 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
1"Sie (die Schweizerische Eidgenossenschaft) fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige
Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes."(BV, Art. 2 Zweck, Abs. 2).
2Hinweise, wie im Lehrplan mit den unterschiedlichen Schulstrukturen auf der Sekundarstufe I umgegangen
wird, sind im Ueberblick zum Lehrplan zu finden.
1Ausführungen zum Bildbegriff siehe unter Erweiterter Bildbegriff.
2 Siehe unter Bildkompetenz.
3Siehe unter Kunstorientierte Methoden.
4Design stellt die Qualität des Prozesses und die gestalterische Auseinandersetzung mit Funktionen und
Formen in den Vordergrund. Technik umfasst alle menschlichen Tätigkeiten, die sich mit der Herstellung,
mit dem Gebrauch, der Bewertung und der Entsorgung von technischen und textilen Produkten befassen.
5Im 1. Zyklus wird im Lehrplan vom Gestaltungsprozess gesprochen, ab dem 2. Zyklus wird der Begriff des
Designprozesses eingeführt.
Anhang 2 * (Stand 1. August 2026)
Lehrmittel Volksschule
Verzeichnis über die obligatorischen und alternativ-obligatorischen
Lehrmittel
Hinweis
Im Anhang zur Verordnung über die Volksschule sind die Titel der obligatorischen
und alternativ-obligatorischen Lehrmittel aufgeführt. Die Regelung bezüglich der
einzelnen Lehrwerksteile ist dem detaillierten Lehrmittelverzeichnis zu entnehmen,
welches im Schulportal unter www.schulen-aargau.ch publiziert wird.
Statuskategorien
a = alternativ-obligatorisch (es kann aus zwei oder mehreren Lehrmitteln ausgewählt werden)
o = obligatorisch (das Lehrmittel muss verbindlich eingesetzt werden)
Primarschule
Deutsch
Die Buchstabenreise Autorenteam Klett und Balmer a
Leseschlau Ursula Rickli LMV Solothurn /
ilz
Tobi Fibel Autorenteam Cornelsen Verlag a
Sprachwelt 1 Autorenteam Schulverlag plus a
Sprachwelt 2 Autorenteam Schulverlag plus a
Die Sprachstarken 1 Autorenteam Klett und Balmer a
Die Sprachstarken 2 Autorenteam Klett und Balmer a
Die Sprachstarken 3 Autorenteam Klett und Balmer a
Die Sprachstarken 4 Autorenteam Klett und Balmer a
Die Sprachstarken 5 Autorenteam Klett und Balmer a
Die Sprachstarken 6 Autorenteam Klett und Balmer a
Deutsch 1 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 2 Autorenteam LMV Zürich a
* Anhang 2 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
Deutsch 3 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 4 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 5 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 6 Autorenteam LMV Zürich a
Englisch
Double Decker 1 Nicole Taylor,
Michael Watts
o
Double Decker 2 Nicole Taylor,
Michael Watts
o
Double Decker 3 Nicole Taylor,
Michael Watts
o
Double Decker 4 Nicole Taylor,
Michael Watts
o
Französisch
Dis donc! 5 Autorenteam LMV Zürich o
Dis donc! 6 Autorenteam LMV Zürich o
Schweizer Zahlenbuch 1 Autorenteam Klett und Balmer a
Schweizer Zahlenbuch 2 Autorenteam Klett und Balmer a
Schweizer Zahlenbuch 3 Autorenteam Klett und Balmer a
Schweizer Zahlenbuch 4 Autorenteam Klett und Balmer a
Schweizer Zahlenbuch 5 Autorenteam Klett und Balmer a
Schweizer Zahlenbuch 6 Autorenteam Klett und Balmer a
Mathematik 1
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathematik 2
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathematik 3
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathematik 4
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathematik 5
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathematik 6
Primarstufe
Autorenteam LMV Zürich a
Mathwelt 1 Autorenteam Schulverlag plus a
Mathwelt 2 Autorenteam Schulverlag plus a
Natur, Mensch, Gesellschaft
Schülerkarte des Kantons
Aargau, gefalzt
Schulverlag plus o
Die Gemeindewappen
des Kantons Aargau
Max Schibli,
Wilfried Hochuli
Schulverlag plus o
Schülerkarte der Schweiz Kümmerly + Frey a
Schulkarte Schweiz Orell Füssli
Kartographie /
LMV Zürich
Realschule
Deutsch
Sprachwelt Deutsch Autorenteam Schulverlag plus /
LMV Zürich / ilz
Die Sprachstarken 7 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 8 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 9 Thomas Lindauer,
Deutsch 7 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 8 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 9 Autorenteam LMV Zürich a
Englisch
Beyond A2 Robert Cambell, Rob
Metcalf, Rebecca
Robb Benne
Beyond A2+ Robert Cambell, Rob
Metcalf, Rebecca
Robb Benne
Open World 1 Autorenteam Klett und Balmer a
Open World 2 Autorenteam Klett und Balmer a
Französisch
Dis donc! 7 G Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 8 G Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 9 G Autorenteam LMV Zürich a
Ça bouge 3 G Autorenteam Klett und Balmer a
Ça bouge 4 G Autorenteam Klett und Balmer a
Ça bouge 5 G Autorenteam Klett und Balmer a
Italienisch
Tocca a te 1 Sara Alloatti,
Tocca a te 2 Sara Alloatti,
Tocca a te 3 Sara Alloatti,
Espresso ragazzi 1 Euridice Orlandino,
Giovanna Rizzo,
Luciana Ziglio
Hueber Verlag a
Mathbu.ch 7 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 8 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 9 Autorenteam Schulverlag plus /
Sekundarstufe I Band 1
Sekundarstufe I Band 2
Sekundarstufe I Band 3
Sekundarschule
Deutsch
Sprachwelt Deutsch Autorenteam Schulverlag plus /
LMV Zürich / ilz
Die Sprachstarken 7 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 8 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 9 Thomas Lindauer,
Deutsch 7 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 8 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 9 Autorenteam LMV Zürich a
Englisch
Beyond A2+ Robert Cambell, Rob
Metcalf, Rebecca
Robb Benne
Beyond B1 Autorenteam Macmillan
Open World 1 Autorenteam Klett und Balmer a
Open World 2 Autorenteam Klett und Balmer a
Open World 3 Autorenteam Klett und Balmer a
Französisch
Dis donc! 7 E Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 8 E Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 9 E Autorenteam LMV Zürich a
Ça bouge 3 E Autorenteam Klett und Balmer a
Ça bouge 4 E Autorenteam Klett und Balmer a
Ça bouge 5 E Autorenteam Klett und Balmer a
Italienisch
Tocca a te 1 Sara Alloatti,
Tocca a te 2 Sara Alloatti,
Tocca a te 3 Sara Alloatti,
Espresso ragazzi 1 Euridice Orlandino,
Giovanna Rizzo,
Luciana Ziglio
Hueber Verlag a
Mathbu.ch 7 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 8 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 9 Autorenteam Schulverlag plus /
Sekundarstufe I Band 1
Sekundarstufe I Band 2
Sekundarstufe I Band 3
Bezirksschule
Deutsch
Sprachwelt Deutsch Autorenteam Schulverlag plus /
LMV Zürich / ilz
Die Sprachstarken 7 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 8 Thomas Lindauer,
Die Sprachstarken 9 Thomas Lindauer,
Welt der Wörter 1
Bis Ende Schuljahr
2027/28
Walter Flückiger,
Max Huwyler
LMV Zürich / ilz a
Welt der Wörter 2
Bis Ende Schuljahr
2027/28
Walter Flückiger,
Max Huwyler
LMV Zürich / ilz a
Welt der Wörter 3
Bis Ende Schuljahr
2027/28
Walter Flückiger,
Max Huwyler
LMV Zürich / ilz a
Deutsch 7 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 8 Autorenteam LMV Zürich a
Deutsch 9 Autorenteam LMV Zürich a
Englisch
Beyond A2+ Robert Cambell, Rob
Metcalf, Rebecca
Robb Benne
Beyond B1 Autorenteam Macmillan
Open World 1 Autorenteam Klett und Balmer a
Open World 2 Autorenteam Klett und Balmer a
Open World 3 Autorenteam Klett und Balmer a
Französisch
Dis donc! 7 E Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 8 E Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! 9 E Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! gymnase 1 Autorenteam LMV Zürich a
Dis donc! gymnase 2 Autorenteam LMV Zürich a
Italienisch
Tocca a te 1 Sara Alloatti,
Tocca a te 2 Sara Alloatti,
Tocca a te 3 Sara Alloatti,
Espresso ragazzi 1 Euridice Orlandino,
Giovanna Rizzo,
Luciana Ziglio
Hueber Verlag a
Latein
prima.nova Hrsg. Clement Utz,
Andrea Kammerer
C. C. Buchner o
Mathbu.ch 7 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 8 Autorenteam Schulverlag plus /
Mathbu.ch 9 Autorenteam Schulverlag plus /
Sekundarstufe I Band 1
Sekundarstufe I Band 2
Sekundarstufe I Band 3
Anhang 3 * (Stand 1. August 2026)
Zeugnisse
Einmal pro Schuljahr
Kindergarten 1. Jahr Einschätzungsbogen
Beobachtungen zum Entwicklungsstand auf
Grundlage des Lehrplans in Worten
2. Jahr Einschätzungsbogen
Beobachtungen zum Entwicklungsstand auf
Grundlage des Lehrplans in Worten
Ende 1. Semester Ende 2. Semester
Primarschule 1. Klasse Zwischenbericht Lernbericht
Beurteilung der Selbst-,
Sozial- und Sachkompetenz in Worten;
zusätzlich Beurteilung
der Teilbereiche in
Deutsch und Mathematik
in Worten
Beurteilung der
Sachkompetenz in
Worten
in Worten
in Worten
* Anhang 3 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
2. bis 6.
Klasse
Zwischenbericht Jahreszeugnis
Beurteilung der Selbst-
und Sozialkompetenz in
Worten;
Beurteilung der Sachkompetenz in Noten;
zusätzlich Beurteilung
der Teilbereiche in
Deutsch, Mathematik,
Englisch und Französisch
Beurteilung der
Sachkompetenz in Noten.
Oberstufe 1. bis 3.
Klasse
Zwischenbericht Jahreszeugnis
Beurteilung der Selbst-
und Sozialkompetenz in
Worten;
Beurteilung der Sachkompetenz in Noten;
zusätzlich Beurteilung
der Teilbereiche in
Deutsch, Mathematik,
Englisch und Französisch
Beurteilung der
Sachkompetenz in Noten
Ende 1. Semester Ende 2. Semester
Einführungsklasse
(2 Jahre)
Zwischenbericht Lernbericht
Beurteilung der Selbst-,
Sozial- und
Sachkompetenz in
Worten; zusätzlich
Beurteilung der
Teilbereiche in Deutsch
und Mathematik in
Worten.
Beurteilung der
Sachkompetenz in
Worten.
in Worten
Förderklasse
Regionaler
Integrationskurs
Sonderformen im dritten
Jahr der Oberstufe
Zwischenbericht Jahreszeugnis
Beurteilung der Selbst-
und Sozialkompetenz in
Worten;
Beurteilung der Sachkompetenz in Noten;
zusätzlich Beurteilung
der Teilbereiche in
Deutsch, Mathematik,
Englisch und Französisch
Beurteilung der
Sachkompetenz in Noten
in Worten
Anhang 4 * (Stand 1. August 2026)
Primarschule
Kernfächer Klasse Erweiterungsfächer Klasse
Deutsch 1.–6. Bildnerisches Gestalten 1.–6.
Mathematik 1.–6. Textiles und Technisches Gestalten 1.–6.
Natur, Mensch, Gesellschaft 1.–6. Musik 1.–6.
Bewegung und Sport 1.–6.
Englisch 3.–6.
Französisch 5.–6.
Nicht promotionswirksame Fächer 1) Klasse
Instrumentalunterricht 2) 6.
Medien und Informatik 5.–6.
1) Gestützt auf § 54 Abs. 2 VSV legt das Departement Bildung, Kultur und Sport fest, wie
diese Fächer im Zeugnis zu verzeichnen sind.
2) Das Belegen des Instrumentalunterrichts ist freiwillig.
* Anhang 4 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
Anhang 5 * (Stand 1. August 2026)
Realschule
Kernfächer Klasse Erweiterungsfächer Klasse
Deutsch 1.–3. Bildnerisches Gestalten 1.–2.
Mathematik 1.–3. Musik 1.–3.
Räume, Zeiten, Gesellschaften
(Geografie, Geschichte) 1)
1.–3. Bewegung und Sport 1.–3.
Natur und Technik
(Physik, Chemie, Biologie) 2)
1.–3. Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 1.–3.
Englisch und Französisch 3) 1.–2. Textiles und Technisches Gestalten 1.–2.
Englisch und/oder Französisch 4) 3. Politische Bildung 3.
Medien und Informatik 1./3.
Bildnerisches Gestalten 4) 3.
Textiles und Technisches
Gestalten 4)
3.
Italienisch 5) 2.–3.
Geometrisch-technisches
Zeichnen 5)
3.
Nicht promotionswirksame Fächer 6) Klasse
Ethik, Religionen, Gemeinschaft 1.–3.
Berufliche Orientierung 2.
Projekte und Recherchen 4) 3.
Chor 5) 1.–3.
Freifach lokal 5) 2.–3.
Instrumentalunterricht 5) 1.–3.
* Anhang 5 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
1) Werden die Einzelfächer Geografie und Geschichte unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften gebildet, indem aus den zwei
Zeugnisnoten in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note
gerundet wird.
2) Werden die Einzelfächer Physik, Chemie und Biologie unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Natur und Technik gebildet, indem aus den drei Zeugnisnoten
in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note gerundet
wird.
3) Für die Promotion zählt das ungerundete arithmetische Mittel der Zeugnisnote im Fach
Englisch und derjenigen im Fach Französisch.
4) Englisch, Französisch, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten sowie
Projekte und Recherchen sind Wahlpflichtfächer. Es müssen drei von diesen fünf Fächern
belegt werden.
5) Das Belegen der Fächer Italienisch, Geometrisch-technisches Zeichnen, Chor, Freifach lokal
und Instrumentalunterricht ist freiwillig.
6) Gestützt auf § 54 Abs. 2 legt das Departement Bildung, Kultur und Sport fest, wie diese Fächer
im Zeugnis zu verzeichnen sind.
Anhang 6 * (Stand 1. August 2026)
Sekundarschule
Kernfächer Klasse Erweiterungsfächer Klasse
Deutsch 1.–3. Bildnerisches Gestalten 1.–2.
Mathematik 1.–3. Musik 1.–3.
Räume, Zeiten, Gesellschaften
(Geografie, Geschichte) 1)
1.–3. Bewegung und Sport 1.–3.
Natur und Technik
(Physik, Chemie, Biologie) 2)
1.–3. Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 1.–3.
Englisch und Französisch 3) 1.–3. Textiles und Technisches Gestalten 1.–2.
Politische Bildung 3.
Medien und Informatik 1./3.
Bildnerisches Gestalten 4) 3.
Textiles und Technisches
Gestalten 4)
3.
Italienisch 5) 2.–3.
Geometrisch-technisches
Zeichnen 5)
3.
Nicht promotionswirksame Fächer6) Klasse
Ethik, Religionen, Gemeinschaft 1.–3.
Berufliche Orientierung 2.
Projekte und Recherchen 4) 3.
Chor 5) 1.–3.
Freifach lokal 5) 2.–3.
Instrumentalunterricht 5) 1.–3.
* Anhang 6 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
1) Werden die Einzelfächer Geografie und Geschichte unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften gebildet, indem aus den zwei
Zeugnisnoten in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note
gerundet wird.
2) Werden die Einzelfächer Physik, Chemie und Biologie unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Natur und Technik gebildet, indem aus den drei Zeugnisnoten
in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note gerundet
wird.
3) Für die Promotion zählt das ungerundete arithmetische Mittel der Zeugnisnote im Fach
Englisch und derjenigen im Fach Französisch.
4) Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten sowie Projekte und Recherchen
sind Wahlpflichtfächer. Es muss eines von diesen drei Fächern belegt werden.
5) Das Belegen der Fächer Italienisch, Geometrisch-technisches Zeichnen, Chor, Freifach lokal
und Instrumentalunterricht ist freiwillig.
6) Gestützt auf § 54 Abs. 2 legt das Departement Bildung, Kultur und Sport fest, wie diese Fächer
im Zeugnis zu verzeichnen sind.
Anhang 7  (Stand 1. August 2026)
Bezirksschule
Kernfächer Klasse Erweiterungsfächer Klasse
Deutsch 1.–3. Bildnerisches Gestalten 1.–2.
Mathematik 1.–3. Musik 1.–3.
Räume, Zeiten, Gesellschaften
(Geografie, Geschichte 1)
1.–3. Bewegung und Sport 1.–3.
Natur und Technik
(Physik, Chemie, Biologie) 2)
1.–3. Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 1.–3.
Englisch und Französisch 3) 1.–3. Textiles und Technisches Gestalten 1.–2.
Politische Bildung 3.
Medien und Informatik 1./3.
Bildnerisches Gestalten 4) 3.
Textiles und Technisches Gestalten 4) 3.
Italienisch 5) 2.–3.
Geometrisch-technisches Zeichnen 5) 3.
Latein 5) 1.–3.
Nicht promotionswirksame Fächer 6) Klasse
Ethik, Religionen, Gemeinschaft 1.–3.
Berufliche Orientierung 2.
Projekte und Recherchen 4) 3.
Chor 5) 1.–3.
Freifach lokal 5) 2.–3.
Instrumentalunterricht 5) 1.–3.
8 Anhang 7 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
1) Werden die Einzelfächer Geografie und Geschichte unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften gebildet, indem aus den zwei
Zeugnisnoten in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note
gerundet wird.
2) Werden die Einzelfächer Physik, Chemie und Biologie unterrichtet, wird die promotionswirksame Zeugnisnote im Fach Natur und Technik gebildet, indem aus den drei Zeugnisnoten
in den Einzelfächern das arithmetische Mittel berechnet und auf eine halbe Note gerundet
wird.
3) Für die Promotion zählt das ungerundete arithmetische Mittel der Zeugnisnote im Fach
Englisch und derjenigen im Fach Französisch.
4) Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten sowie Projekte und Recherchen
sind Wahlpflichtfächer. Es muss eines von diesen drei Fächern belegt werden.
5) Das Belegen der Fächer Italienisch, Geometrisch-technisches Zeichnen, Latein, Chor, Freifach
lokal und Instrumentalunterricht ist freiwillig.
6) Gestützt auf § 54 Abs. 2 legt das Departement Bildung, Kultur und Sport fest, wie diese Fächer
im Zeugnis zu verzeichnen sind.
Anhang 8 * (Stand 1. August 2026)
Offene Kinder- und Jugendarbeit
1. Strukturen, beitragsberechtige Ausgaben und Förderkriterien
Strukturen Beitragsberechtigte
Ausgaben
Förderkriterien
Visions- und
Leitbildprozesse
Sach-, Personal und
Dienstleistungsaufwand in
den Bereichen:
- Entwicklung und
Erarbeitung
- Auswertung und
Weiterentwicklung
- Fachliche Begleitung
- Interne Dokumentation
und Information
- Öffentlichkeitsarbeit,
Publikation und Druck
- Die geplanten Vorhaben stärken
oder initiieren die Zusammenarbeit
mit zentralen Akteuren in Bezug
auf die offene Kinder- und
Jugendarbeit (beispielweise
Gemeindebehörden,
Jugendorganisationen, Schulen,
Schulsozialarbeit und ähnlichen
Förderstrukturen).
- Die inhaltliche Ausrichtung sowie
die Entwicklungsprozesse
berücksichtigen die partizipative
Zusammenarbeit mit den
Zielgruppen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene.
- Die geplanten Vorhaben werden
intern oder extern fachgerecht
begleitet.
- Die geplanten Vorhaben werden
politisch unterstützt oder sind
strategisch abgestimmt.
- Es besteht die Bereitschaft, die
notwendigen Ressourcen für eine
nachhaltige Implementierung und
Umsetzung sicherzustellen.
Konzeptarbeiten Sach-, Personal und
Dienstleistungsaufwand in
den Bereichen:
- Entwicklung und
Erarbeitung
- Auswertung und
Weiterentwicklung
- Fachliche Begleitung
- Interne Dokumentation
und Information
- Die geplanten Konzeptarbeiten
stärken oder initiieren die
themenbezogene Zusammenarbeit
mit weiteren Akteuren. Die
Entwicklungsarbeit wird nach
Möglichkeit interdisziplinär
gestaltet.
- Die geplanten Konzeptarbeiten
werden intern oder extern
fachgerecht begleitet.
* Anhang 8 zur Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 2026 (SAR 421.315)
- Es besteht die Bereitschaft, die
notwendigen Ressourcen für eine
nachhaltige Implementierung und
Umsetzung der Konzepte
sicherzustellen.
Optionale Förderkriterien:
- Die Konzeptziele und die
Entwicklungsarbeit
berücksichtigen die partizipative
Zusammenarbeit mit den
Zielgruppen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene.
- Es werden innovative Inhalte
entwickelt, die sich auf andere
Organisationen übertragen lassen.
Angebotsentwicklung
und -umsetzung
Sach-, Personal und
Dienstleistungsaufwand in
den Bereichen:
- Entwicklung und
Erarbeitung
- Operativer Pilotbetrieb
- Auswertung und
Weiterentwicklung
- Fachliche Begleitung
- Interne Dokumentation
und Information
- Öffentlichkeitsarbeit,
Publikation und Druck
- Die geplanten Angebote sind
bedarfs- und bedürfnisgerecht auf
die Zielgruppen abgestimmt
(Kinder, Jugendliche, junge
Erwachsene, Geschlechtergruppen
etc.) und zeichnen sich durch
nachvollziehbaren Nutzen und
konkrete Zielsetzungen aus.
- Die Entwicklung sowie die
anschliessende Planung,
Durchführung und Nachbereitung
der Angebote fördern die
Partizipation von Kindern,
Jugendlichen und jungen
Erwachsenen.
- Die Angebote werden inklusiv
gestaltet und stehen allen Kindern,
Jugendlichen und jungen
Erwachsenen offen, unabhängig
von politischer, religiöser,
kultureller und nationaler
Zugehörigkeit.
- Die Teilnahme und Teilhabe an
den geplanten Angeboten ist
unentgeltlich und niederschwellig
möglich (beispielsweise in Bezug
auf Mitgliedschaften, Ausrüstung,
Anmeldeprozesse etc.).
Optionale Förderkriterien:
- Die geplanten
Entwicklungsarbeiten werden
intern oder extern fachgerecht
begleitet.
- Es besteht die Bereitschaft, die für
die wiederholte oder langfristige
Umsetzung der geplanten Angebote nötigen Ressourcen
sicherzustellen.
- Es werden innovative Inhalte
entwickelt, die sich auf andere
Organisationen übertragen lassen.
Projektentwicklung
und -umsetzung
Sach-, Personal und
Dienstleistungsaufwand in
den Bereichen:
- Entwicklung und
Erarbeitung
- Durchführung,
Auswertung und
Weiterentwicklung
- Fachliche Begleitung
- Interne Dokumentation
und Information
- Öffentlichkeitsarbeit,
Publikation und Druck
- Die geplanten Projekte sind
bedarfs- und bedürfnisgerecht auf
die Zielgruppen (Kinder,
Jugendliche, junge Erwachsene,
Geschlechtergruppen etc.)
abgestimmt und zeichnen sich
durch nachvollziehbaren Nutzen
und konkrete Zielsetzungen aus.
- Die Entwicklung sowie die
anschliessende Planung,
Durchführung und Nachbereitung
der Projekte fördern die
Partizipation von Kindern,
Jugendlichen und jungen
Erwachsenen.
- Die Projektvorhaben werden
inklusiv gestaltet und stehen allen
Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen offen, unabhängig
von politischer, religiöser,
kultureller und nationaler
Zugehörigkeit.
- Die Teilnahme und Teilhabe an
den geplanten Projekten ist
unentgeltlich und niederschwellig
möglich (beispielsweise in Bezug
auf Mitgliedschaften, Ausrüstung,
Anmeldeprozesse etc.).
- Es besteht die Bereitschaft, die für
die Umsetzung der Projekte
nötigen Ressourcen
sicherzustellen.
Optionale Förderkriterien:
- Die geplanten Projektvorhaben
werden intern oder extern
fachgerecht begleitet.
- Es werden innovative Inhalte
entwickelt, die sich auf andere
Organisationen übertragen lassen.
Netzwerkarbeit Sach-, Personal und
Dienstleistungsaufwand in
den Bereichen:
- Konzeption und Aufbau
- Auswertung und
Weiterentwicklung
- Operativer Pilotbetrieb
- Auswertung des
Pilotbetriebs durch
Verantwortliche und
Teilnehmende in Bezug
auf den Betrieb, den
Nutzen und die
Zufriedenheit
- Fachliche Begleitung
- Interne Dokumentation
und Information
- Öffentlichkeitsarbeit,
Publikation und Druck
- Die geplanten Vorhaben
(Austausch, Beratung,
Konferenzen, Tagungen, Kurse
etc.) leisten einen Beitrag zur
Professionalisierung der offenen
Kinder- und Jugendarbeit.
- Die geplanten Vorhaben fördern
die Zusammenarbeit zwischen den
Akteuren der offenen Kinder- und
Jugendarbeit sowie mit Akteuren
aus fach- oder themenverwandten
Disziplinen (beispielsweise
Gemeindebehörden,
Jugendorganisationen, Schulen,
Schulsozialarbeit, Verbänden,
Fachpersonen oder
Fachinstitutionen).
Optionale Förderkriterien:
- Der Aufbau und die Entwicklung
von Netzwerken werden intern
oder extern fachgerecht begleitet.
- Die Netzwerkarbeit berücksichtigt
die partizipative Zusammenarbeit
mit Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen.
2. Grenzwerte Förderkategorien
Für die einzelnen Förderkategorien gelten folgende Grenzwerte:
Förderkategorie Minimaler
Gesamtaufwand pro Jahr
Maximaler
Gesamtaufwand pro Jahr
Kleine Projekte Fr. 1'000.– Fr. 7'500.–
Mittlere Projekte Fr. 7'500.– Fr. 30'000.–
Grosse Projekte Fr. 30'001.– Fr. 100'000.–
