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title: "Gesetz über Menschen mit Behinderungen"
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provisions: 15
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# Gesetz über Menschen mit Behinderungen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Autonomie und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern.
2 Das Gesetz zielt ausserdem auf die Anerkennung der Kompetenzen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Gesellschaft ab.
3 Mit ihm wird das staatliche Handeln geregelt und die bestehende Bundes-
und Kantonsgesetzgebung ergänzt.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffsbestimmung
1 Als Menschen mit Behinderungen gelten Personen, die aufgrund einer bedeutsamen, andauernden Beeinträchtigung einer oder mehrerer ihrer kognitiven, körperlichen, psychischen oder Sinnesfunktionen oder aufgrund der Anforderungen der Umwelt ohne Unterstützungsmassnahmen in ihrer Teilhabe
an der Gesellschaft eingeschränkt sind.

## Art. 3 Menschen mit Behinderungen – G 10.4 {#art_3}

Koordination
1 Für die Verwirklichung einer auf Bundes- und Kantonsebene koordinierten
Politik arbeitet der Staat mit den Menschen mit Behinderungen sowie den öffentlichen und privaten Partnern zusammen.
2 Er überprüft die Umsetzung der internationalen und Bundesgesetzgebung
über die Rechte und die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen im
Kanton.
3 Er sorgt für die Koordination des Leistungsangebots für Menschen mit Behinderungen.
2 Handeln des Staates

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben berücksichtigt der Staat die
Rechte, die Fähigkeiten und die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit
Behinderungen sowie das Selbstbestimmungsprinzip.
2 Er interveniert gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität.
3 Der Staat ergreift Massnahmen, die darauf abzielen,
a) Betreuungsleistungen gemäss den Fähigkeiten und den besonderen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen zu entwickeln;
b) die betreuenden und pflegenden Angehörigen sowie Freiwillige in der
Begleitung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen;
c) allen Menschen mit Behinderungen das Recht auf Schulunterricht und
auf eine Ausbildung in einer Umgebung, die ihrem Wohl und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gerecht wird, zu gewährleisten;
d) Menschen mit Behinderungen die Ausübung einer Berufstätigkeit gemäss ihren Fähigkeiten und Interessen zu ermöglichen;
e) die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu fördern sowie das
Wohnangebot und die Infrastrukturen zu entwickeln, um sie ihren Bedürfnissen anzupassen;
f) Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, an den Aufgaben und Aktivitäten der Gemeinschaft teilzunehmen;
g) den Zugang zur Information zu erleichtern und Kommunikationsmittel,
die den spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Menschen mit
Behinderungen angepasst sind, zu fördern.
4 Der Staat sensibilisiert die Bevölkerung für die besonderen Bedürfnisse von
Menschen mit Behinderungen und fördert das Bewusstsein für ihren Beitrag
an die Gesellschaft.

## Art. 5 Menschen mit Behinderungen – G 10.4 {#art_5}

Massnahmenplan
1 Der Staatsrat bestimmt die Prioritäten des staatlichen Handelns in einem
mehrjährigen Massnahmenplan, in dem die nötigen Finanzmittel für seine
Umsetzung festgesetzt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Betreuungsleistungen
1 Als Betreuungsleistungen gelten alle sozialpädagogischen und arbeitsagogischen Leistungen sowie weitere Unterstützungsmassnahmen, die in Institutionen oder ambulant angeboten werden und es Menschen mit Behinderungen
ermöglichen, ihren Alltag zu bewältigen und an der Gesellschaft teilzuhaben.
2 Der Staat sorgt für die Weiterentwicklung und die Organisation eines guten
Leistungsangebots, das der Autonomie und Wahlfreiheit von Menschen mit
Behinderungen förderlich ist.
3 Für die von den sonderpädagogischen Institutionen angebotenen Betreuungsleistungen gilt die Spezialgesetzgebung.
4 Der Staat kann Privatorganen Aufträge erteilen, um die Entwicklung und
die Koordination ambulanter Betreuungsleistungen zu fördern und die betreuenden und pflegenden Angehörigen durch Beratungs- und Bildungsangebote
sowie Entlastungsleistungen zu unterstützen.

## Art. 7 {#art_7}

Aus- und Weiterbildung und persönliche Entwicklung
1 Für die Ausbildung von Personen mit Behinderungen gilt die Spezialgesetzgebung.
2 Der Staat kann Privatorgane beauftragen, für Menschen mit Behinderungen
Weiterbildungs- und Dienstleistungsangebote zur persönlichen Entwicklung
bereitzustellen.

## Art. 8 {#art_8}

Berufstätigkeit
1 Der Staat unterstützt die Unternehmen bei der Förderung der Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen an der Arbeitswelt.
2 Zu diesem Zweck errichtet er einen Fonds.

## Art. 9 {#art_9}

Mobilität, Wohnsituation und Infrastrukturen
1 Der Staat kann Privatorgane beauftragen, das Transportangebot für Personen, die aufgrund ihrer Behinderung solche Leistungen benötigen, zu entwickeln.
2 Subsidiär kann er Projekte finanziell unterstützen, die der Anpassung von
Wohnungen und Infrastrukturen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen förderlich sind.

## Art. 10 Menschen mit Behinderungen – G 10.4 {#art_10}

Vereins- und Gemeinschaftsleben
1 Der Staat kann finanzielle Hilfen gewähren, um Initiativen, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Vereins- und Gemeinschaftsleben fördern, zu unterstützen.

## Art. 11 {#art_11}

Kommunikation und Information
1 Der Staat fördert die Entwicklung und den Gebrauch von Kommunikations-
und Informationsmitteln, die den Kompetenzen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen.
2 Der Staatsrat bezeichnet Stellen, die beauftragt sind, für Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu personalisierten Informationen sicherzustellen.
3 Er kann finanzielle Hilfen gewähren, um spezifische Projekte zu unterstützen.
3 Bewilligung

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Personen, die selbständig sozialpädagogische und arbeitsagogische Leistungen erteilen, brauchen eine Berufsausübungsbewilligung.
2 Für die Bewilligung des Betriebs einer Institution für Menschen mit Behinderungen gilt die Spezialgesetzgebung.

## Art. 13 {#art_13}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird Fachpersonen erteilt, die:
a) den oder die verlangten Ausbildungsnachweis/e besitzen;
b) über ausreichende Berufserfahrung verfügen;
c) die nötige Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Berufs bieten.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Fachpersonen
fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und
das Recht haben, ihren Beruf ohne Bewilligung während einer begrenzten
Zeit im Kanton Freiburg auszuüben.

## Art. 14 {#art_14}

Mitwirkungspflicht
1 Von den Gesuchstellenden können alle für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sachdienlichen Auskünfte oder Nachweise verlangt werden. Zusätzliche Auskünfte können bei den zuständigen Behörden und Instanzen sowie bei den Arbeitgebenden der Person eingeholt werden.
Menschen mit Behinderungen – G 10.4
4 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 05.12.2017).
Menschen mit Behinderungen – G 10.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.10.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.10.2017 01.01.2018 2017_087
