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title: "Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen"
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provisions: 10
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# Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen

## Art. 1 Aufgabenbereich {#art_1}

1 Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in allen konsumentenpolitischen Angelegenheiten, die ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sie kann auch von sich aus einschlägige Empfehlungen unterbreiten.
2 Die Kommission kann mit den interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsame Lösungen von Konsumentenfragen fördern.

## Art. 2 Einberufung {#art_2}

1 Die Kommission wird durch den Präsidenten einberufen. Sie muss binnen 20 Tagen einberufen werden, falls fünf Mitglieder es verlangen.
2 Einladung, Traktandenliste und einschlägige Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.

## Art. 3 Abstimmungen {#art_3}

1 Die Kommission fasst alle Beschlüsse im Plenum. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3 In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Angelegenheiten kann die Meinungsäusserung der Mitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden.

## Art. 4 Subkommissionen {#art_4}

Zur Entlastung des Plenums kann der Präsident für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen permanente oder ad hoc-Subkommissionen bilden. Über deren Arbeiten sind die übrigen Mitglieder laufend zu orientieren.

## Art. 5 Experten {#art_5}

Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen Vertreter der interessierten Amtsstellen, unabhängige Sachverständige sowie Vertreter der jeweils betroffenen Branchen zuziehen.

## Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat {#art_6}

Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat erfolgt durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2013 angepasst.

## Art. 7 Sekretariat {#art_7}

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Eidgenössichen Büro für Konsumentenfragen geführt.

## Art. 8 Schweigepflicht {#art_8}

1 Die Mitglieder, die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter von Wirtschaftsbranchen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches.
2 Sie haben insbesondere den Gang der Verhandlungen, den Inhalt von Anträgen und Voten, die Namen der Antragsteller und Votanten, die Abstimmungen, Protokolle und Verwaltungsberichte geheimzuhalten.
3 Für die materielle Abklärung von Fachgeschäften können sie sich mit den von ihnen vertretenen Kreisen intern beraten.
SR 311.0

## Art. 9 Entschädigungen {#art_9}

1 Die Kommissionsmitglieder und beigezogenen unabhängigen Sachverständigen beziehen Entschädigungen gemäss Verordnung vom 25. Januar 1952 über die Taggelder und Reiseentschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten.
2 Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Generalsekretariat des WBF besorgt.
[AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12 Abs. 1]. Siehe heute: die Art. 8l ff. RVOV (SR 172.010.1).

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Das Reglement tritt am 15. Februar 1966 in Kraft.
