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title: "Reglement, über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen"
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provisions: 47
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# Reglement, über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen

## Art. 1 {#art_1}

Aufsicht
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: die Dienststelle) ist als Aufsichtsbehörde insbesondere berechtigt:
a) Inspektionen durchzuführen und sich die Bücher vorlegen zu lassen;
b) die Einhaltung der jeweiligen berufsüblichen Löhne und Sozialleistungen des Zeitpersonals zu kontrollieren;
c) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen.

## Art. 2 {#art_2}

Auskunftspflicht
1 Die Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
erteilen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin alle erforderlichen Auskünfte
und legen die nötigen Unterlagen vor, die die Dienststelle für die Erteilung
und die Aufrechterhaltung deren Bewilligung benötigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie klären die Dienststelle von Amtes wegen auf über jede Tatsache, die
ihnen zur Kenntnisnahme gelangt und die für die Aufsicht des Arbeitsmarktes von erheblicher Bedeutung ist.

## Art. 3 {#art_3}

Kautionen
1 Die Dienststelle ist zuständig für die Verwertung von Kautionen, wenn diese von Dritten für den Verleiher hinterlegt wurden.
2 Kautionen, die der Verleiher selbst erbracht hat, werden vom Betreibungs-
und Konkursamt verwertet.

## Art. 4 {#art_4}

Verwertung der von Dritten geleisteten Kautionen
a) Information des Garanten
1 Die Dienststelle informiert den Garanten bei Konkurseröffnung.

## Art. 5 {#art_5}

b) Schuldenruf
1 Die Dienststelle nimmt den Schuldenruf an die verliehenen Arbeitnehmer
vor, welche gegenüber dem konkursiten Verleiher offene Lohnforderungen
haben.
2 Die Arbeitnehmer machen ihre Forderungen unter Vorlage der Beweismittel innert 30 Tagen ab Veröffentlichung geltend, ansonsten sie deren verlustig gehen.

## Art. 6 {#art_6}

c) Bestimmung des Garanten
1 Die Dienststelle übermittelt dem Garanten die Aufstellung der Forderungen
und die erhaltenen Belege.
2 Der Garant nimmt zu den Forderungen der verliehenen Arbeitnehmer
schriftlich Stellung.

## Art. 7 {#art_7}

d) Prüfung durch die Dienststelle
1 Die Dienststelle nimmt Stellung zu jeder einzelnen Forderung und informiert diesbezüglich den Garanten.

## Art. 8 {#art_8}

e) Kosten
1 Die Kosten für die Verwertung und den Vertrieb der Kautionen sind von deren Betrag in Abzug zu bringen.
2 Die Dienststelle wendet den Gebührentarif in der Schuldbetreibung und im
Konkurs analog an.

## Art. 9 {#art_9}

f) Verteilung der Kautionen
1 Die Dienststelle fordert den Garanten auf, ihr den entsprechenden Betrag
zu entrichten bis zur Höhe der zugelassenen Forderungen und der Kosten
für die Verwertung und den Vertrieb.
2 Die Dienststelle überweist anschliessend die den verliehenen Arbeitnehmern geschuldeten Beträge entsprechend dem für jeden von ihnen anerkannten Betrag.
3 Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Garanten zurückerstattet.
2 Öffentliche Arbeitsvermittlung

## Art. 10 {#art_10}

Statut des RAV-Personals
1 Mit Blick auf die Entwicklung der Anzahl Stellensuchenden und damit die
durch den eidgenössischen Ausgleichsfond der Arbeitslosenversicherung
zur Verfügung gestellten Finanzmittel kann die zuständige Behörde namentlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats die Anstellung von Personal der RAV auflösen.

## Art. 11 {#art_11}

Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmen
1 Bei den besonderen Umständen, welche eine Zusammenarbeit gegen Entgelt, finanziert durch den kantonalen Beschäftigungsfonds, rechtfertigen
können, handelt es sich um:
a) Fälle von Massenentlassungen von wesentlicher Bedeutung;
b) Fälle, die die Einrichtung einer Outplacement-Struktur erforderlich machen, oder
c) andere als aussergewöhnlich eingestufte Umstände, soweit die an der
Zusammenarbeit beteiligten Unternehmen nicht durch den eidgenössischen Ausgleichfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden.
2 Es können lediglich die privaten Vermittlungsunternehmen, welche durch
eine Partnerschaftsvereinbarung mit der Dienststelle verbunden sind, eine
Entschädigung durch den kantonalen Beschäftigungsfond verlangen.
3 Die vorherige Zustimmung der Dienststelle ist erforderlich, wenn immer der
kantonale Beschäftigungsfonds aufgefordert werden kann, die durch die Zusammenarbeit mit einem privaten Vermittlungsunternehmen verursachten
Kosten zu übernehmen.
3 Tripartite Kommissionen
3.1 Tripartite Kommission der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren

## Art. 12 (Tripartite Kommission RAV) {#art_12}

Zusammensetzung
1 Es wird eine kantonale tripartite Kommission der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren eingesetzt (nachfolgend: tripartite Kommission RAV).
2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der tripartiten Kommission RAV für die
Dauer der Legislaturperiode. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und
beginnt am 1. Januar nach der Gesamterneuerung des Staatsrats. Die Mitglieder der tripartiten Kommission können für mehrere aufeinander folgende
Perioden ernannt werden.
3 Die tripartite Kommission RAV setzt sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, wovon sechs, die Arbeitnehmerverbände vertreten (zwei pro sozioökonomische Region), sechs die Arbeitgeberverbände (zwei pro sozioökonomische Region) und sechs die Kantonale Arbeitsmarktbehörde (Dienststelle für
Industrie, Handel und Arbeit). Je ein Vertreter der Kantonalen Arbeitslosenkasse und der Kantonalen Berufsbildungsbehörde nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die tripartite Kommission RAV:
a) wirkt auf die Förderung der Leistungen der RAV bei den Sozialpartnern hin;
b) strebt die aktive Einbeziehung der Sozialpartner in die Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit an;
c) berät die RAV in ihren Tätigkeiten im Sinne von Artikel 85d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG);
d) erteilt die erforderliche Zustimmung gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG.

## Art. 14 {#art_14}

Organisation
1 Die tripartite Kommission RAV wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal
im Jahr, einberufen.
2 Sie steht unter dem Vorsitz des Dienstchefs.
3 Das Sekretariat der tripartiten Kommission RAV wird von der Dienststelle
versehen, welche das Protokoll führt.
4 Die tripartite Kommission RAV kann ihre Zustimmung gemäss Artikel 13 erteilen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Diese Zustimmung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5 Sie kann Aufgaben Unterkommissionen übertragen.
3.2 Tripartite Kommission der arbeitsmarktlichen Massnahmen

## Art. 15 (Tripartite Kommission AMM) {#art_15}

Zusammensetzung
1 Es wird eine tripartite Kommission der arbeitsmarktlichen Massnahmen
(nachfolgend: tripartite Kommission AMM) eingesetzt.
2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der tripartiten Kommission AMM für die
Dauer der Legislaturperiode. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und
beginnt am 1. Januar nach der Gesamterneuerung des Staatsrats. Die Mitglieder der tripartiten Kommission können für mehrere aufeinander folgende
Perioden ernannt werden.
3 Die tripartite Kommission AMM setzt sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, wovon sechs, die Arbeitnehmerverbände vertreten (zwei pro sozioökonomische Region), sechs die Arbeitgeberverbände (zwei pro sozioökonomische Region) und sechs die Kantonale Arbeitsmarktbehörde (Dienststelle für
Industrie, Handel und Arbeit).

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben
1 Die tripartite Kommission AMM:
a) berät und unterstützt die Dienststelle beim Vollzug der der Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen übertragenen Aufgaben (LAM);
b) prüft das Risiko der Konkurrenzierung, welche eine vorübergehende
Beschäftigung gegenüber den privaten Unternehmen, den Selbstständigerwerbenden und der gewöhnlichen unselbständigen Arbeit darstellen kann.

## Art. 17 {#art_17}

Organisation
1 Die tripartite Kommission AMM wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen.
2 Sie steht unter dem Vorsitz des Dienstchefs.
3 Das Sekretariat der tripartiten Kommission AMM wird von der Dienststelle
versehen, welche das Protokoll führt.
4 Die tripartite Kommission AMM kann Beschlüsse fällen, wenn mindestens
die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5 Sie kann Aufgaben Unterkommissionen übertragen.
3.3 Andere Bestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen sind verpflichtet, das Geheimnis über das in der tripartiten Kommission Gemachte oder Gesprochene gegenüber Dritten zu wahren.
2 In begründeten Fällen und unter Einhaltung der Gesetzgebung über den
Datenschutz kann der Präsident Ausnahmen zulassen.

## Art. 19 {#art_19}

Entschädigung
1 Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden gemäss dem
Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 entschädigt.
4 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung
4.1 Allgemeines

## Art. 20 {#art_20}

Grundsätze
1 Die kantonale Rahmenfrist für die Teilnahme an ergänzenden kantonalen
Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung beträgt zwei Jahre und
beginnt am ersten Tag zu laufen, ab welchem die Person, die in den Genuss
einer Massnahme kommt, an dieser teilnimmt. Die Gesamtdauer der Teilnahme beträgt höchstens zwölf Monate während der kantonalen Rahmenfrist, mit Ausnahme der Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme.
2 Sobald die kantonale Rahmenfrist abgelaufen ist, können die Leistungen
vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht erneut gewährt werden.
3 Zwei oder mehrere ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung können in der Regel nicht gleichzeitig gewährt werden,
ausser eine Spezialbestimmung sieht dies vor.

## Art. 21 {#art_21}

Allgemeine Zuständigkeiten
1 In Beachtung der Bedürfnisse der Stellensuchenden, des Arbeitsmarktes
und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist die Dienststelle zuständig, die Massnahmen oder das Publikum mit Vorrang festzulegen.
2 Im Allgemeinen sind die Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme
vorrangig und werden in den Unternehmen gefördert und aufgewertet.
3 Die Dienststelle definiert die den Organisationen, Bildungsinstitutionen
oder privaten Unternehmen zugeordneten Aufträge, welche für die Anwendung des Gesetzes erforderlich sind.
4 Sie trifft die Einzelverfügungen betreffend Teilnahme an einer Massnahme.
5 Sie stellt die notwendige Begleitung sicher, um Qualitätsleistungen zu
gewährleisten.

## Art. 22 {#art_22}

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine regelmässige Betreuung durch das RAV setzt namentlich voraus,
dass der Stellensuchende seit mindestens drei Monaten regelmässig
Arbeitsbemühungen unternimmt und die Kontrollvorschriften des RAV befolgt.
2 Der Begünstigte einer Massnahme muss sich gegen das Unfallrisiko versichern sofern dieses nicht durch die Massnahme gedeckt ist. Andernfalls
wird die Massnahme nicht gewährt.

## Art. 23 {#art_23}

Gesuchsverfahren
1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung bilden Gegenstand eines Gesuchs, welches mittels einem dafür vorgesehenen Formular bei der Dienststelle einzureichen ist, und zwar spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Massnahme. In jedem Fall können
Zahlungen erst bei Vorliegen des Gesuchs ausgerichtet werden.
2 Die Vormeinung der Wohnsitzgemeinde des Teilnehmers wird für die qualifizierenden Programme eingeholt.
3 Die Dienststelle entscheidet nach Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, des beruflichen Vorhabens des Gesuchstellers und der diesbezüglichen Wiedereingliederungsstrategie.
4 Die Verfügung wird den Beteiligten eröffnet.

## Art. 24 {#art_24}

Finanzierung und Beteiligung der Organisatoren
1 Die Finanzierung durch den kantonalen Beschäftigungsfonds beinhaltet die
effektiven ausgewiesenen Kosten, welche nach den Bestimmungen des
AVIG für die Durchführung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung nötig sind.
2 Die Beteiligung des Organisators im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 BMAG
wird in einem Beschluss festgelegt.
4.2 Kantonale Ausbildungsmassnahmen

## Art. 25 {#art_25}

Kantonale Ausbildungsmassnahmen
1 Als Kantonale Ausbildungsmassnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2
BMAG gelten namentlich:
a) durch die Dienststelle validierte Kurse im Rahmen des von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Bildungsmassnahmendispositifs;
b) qualifizierende und bescheinigte berufliche Ausbildungen zwecks Erleichterung der Rückkehr der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt;
c) die durch das Berufsinformationszentrum (BIZ) kollektiv oder individuell erbrachten Leistungen zwecks Abklärung, Validierung und Bescheinigung der Kompetenzen;
d) besondere Ausbildungsprogramme durchgeführt im Rahmen einer
beruflichen Tätigkeit.

## Art. 26 {#art_26}

Kombination von Massnahmen
1 Ausbildungsmassnahmen können gleichzeitig mit Unterstützungsmassnahmen in Unternehmen gewährt werden, um den Prozess für eine dauernde
Wiedereingliederung zu beschleunigen.
4.3 Qualifizierende Programme

## Art. 27 {#art_27}

Allgemeines
1 Die für die qualifizierenden Programme (nachfolgend: QP) angebotenen
Stellen müssen die Erstellung einer Standortbestimmung der Arbeitsmarktfähigkeit des Teilnehmers ermöglichen.
2 Eine persönliche und berufliche Zielvereinbarung wird vor Beginn der
Massnahme zwischen dem Teilnehmer, dem RAV und dem Organisator abgeschlossen, um die Tätigkeit und die Bedürfnisse des Teilnehmers so genau wie möglich aufeinander abzustimmen. Diese ist integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags.
3 Die Leitung der Standortbestimmung der Arbeitsmarktfähigkeit übernimmt
der Organisator, der dabei von einer von der Dienststelle anerkannten Organisation unterstützt werden kann.
4 Die Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit erfolgt während der ersten drei
Monate des QP. Die Standortbestimmung gibt Aufschluss über die tatsächlichen Chancen des Teilnehmers im ersten Arbeitsmarkt, indem sie dessen
Kompetenzen wie auch dessen Einschränkungen im Zusammenhang mit
seiner beruflichen Wiedereingliederung aufzeigt.

## Art. 28 {#art_28}

Begünstigte
1 In den Genuss von QP können Personen gelangen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die:
a) mindestens 25 Jahre alt sind;
b) vermittlungsfähig im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung
und bereit sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 50
Prozent anzunehmen.

## Art. 29 {#art_29}

Dauer und Finanzierung
1 Die QP werden zunächst für höchstens drei Monate gewährt. Sie können
im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Höchstdauer verlängert werden,
wenn das Ziel der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dies
rechtfertigt.
2 Der Staatsrat bestimmt die Höhe der Entschädigung der Teilnehmer in einem Beschluss.
4.4 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme

## Art. 30 {#art_30}

a) Kantonale Einarbeitungszuschüsse
1 Dem Gesuch um Einarbeitungszuschüsse (nachfolgend: kEAZ) sind die erforderlichen Unterlagen, namentlich der Arbeitsvertrag und der detaillierte
Einarbeitungsplan beizulegen.
2 Sieht der Vertrag eine Probezeit vor, soll diese wenn möglich einen Monat
nicht überschreiten.
3 Nach der Probezeit und während des Zeitraums, während welchem ein
kEAZ ausgerichtet wird, kann der Arbeitsvertrag lediglich gestützt auf Artikel
337 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) aufgelöst werden.
4 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Person unter geeigneter Betreuung
einzuarbeiten.
5 Ausnahmenweise und aus gerechtfertigten sachlichen Gründen kann ein
kEAZ für einen befristeten Vertrag gewährt werden, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
a) der Arbeitsvertrag wird für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten
abgeschlossen;
b) die Dauer der Ausrichtung der kEAZ übersteigt nicht die Hälfte der
Dauer der Arbeitsvertrags.

## Art. 31 {#art_31}

Schwierige Vermittlung
1 Eine Person gilt als "schwierig" zu vermitteln, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, namentlich weil sie:
a) in fortgeschrittenem Alter steht;
b) einen Gesundheitsschaden aufweist, der nicht gedeckt oder durch
Leistungen der Invalidenversicherung kompensiert wird;
c) ungenügende berufliche Voraussetzungen wie überholte Qualifikationen, fehlende berufliche Ausbildung oder eine berufliche Erfahrung ohne Zusammenhang mit dem erlernten Beruf hat;
d) lange Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war.

## Art. 32 {#art_32}

Dauer und Höhe
1 Die Dauer des kEAZ kann verkürzt werden für den Fall, dass bereits ein
EAZ des Bundes gewährt wurde.
2 Der kantonale Beschäftigungsfonds richtet die Einarbeitungszuschüsse
dem Arbeitgeber aus, anhand der Nachweise, die dieser monatlich zu übermitteln hat.
3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende
des betreffenden Monats geltend gemacht wird.

## Art. 33 {#art_33}

b) Kantonale Berufspraktika
1 Kantonale Berufspraktika sind Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme in Form einer Erwerbstätigkeit in einem privaten oder öffentlichen
Unternehmen.
2 Von den kantonalen Berufspraktika ausgeschlossen sind Praktika, welche
Bestandteil der Grundausbildung des Begünstigten sind oder diese ergänzen sollen.
3 Der Arbeitgeber muss befähigt sein, Lehrlinge auszubilden oder, falls dies
nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur
sowie das Personal besitzen, die eine erfolgreiche Massnahme garantieren.
4 Kantonale Berufspraktika können jederzeit zugunsten eines Stellenantritts
unterbrochen werden.
5 Sie dürfen in keinem Fall die Existenz von Arbeitsplätzen im Unternehmen
gefährden.
6 Am Ende des Praktikums stellt das Unternehmen dem Praktikanten ein
Zeugnis aus, welches die ausgeübten Tätigkeiten und die Kenntnisse sowie
die spezifischen Fähigkeiten, die er erworben hat, erwähnt.
7 Ein Berufspraktikum kann mit einer Bundesmassnahme für Personen im
Genuss einer Rahmenfrist "arbeitsmarktliche Massnahmen" (AMM) AVIG
kombiniert werden.

## Art. 34 {#art_34}

Dauer und Höhe
1 Die Dauer des Praktikums im gleichen Unternehmen ist auf sechs Monate
begrenzt. In begründeten Fällen kann ein Stellensuchender mehrere Praktika in verschiedenen Unternehmen absolvieren bis zu einer Gesamtdauer,
welche zwölf Monate nicht übersteigt.
2 Der Arbeitgeber richtet den Monatslohn dem Praktikanten aus. Ein Beschluss des Staatsrats legt die minimale Beteiligung des Arbeitgebers und
die maximale Rückerstattung durch den kantonalen Beschäftigungsfonds
fest.
3 Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht innert drei Monaten
nach dem Ende des betreffenden Monats geltend gemacht wird.

## Art. 35 {#art_35}

c) Kantonale Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthalterkosten (kPeWo)
1 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person im Sinne von Artikel 91 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), wenn:
a) zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder
b) die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten
Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann.

## Art. 36 {#art_36}

Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
1 Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse im Sinne von Artikel 94 AVIV, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
a) der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden
Auslagen, nicht erreicht; und
b) die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.

## Art. 37 {#art_37}

Dauer und Höhe
1 Die Beitragsberechtigung von sechs Monaten beginnt sobald der Arbeitnehmer eine Stelle ausserhalb seiner Wohnortsregion antritt oder der Anspruch auf Bundesbeiträge erschöpft ist.
2 Die kantonalen Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge berechnen sich
nach den entsprechenden Bestimmungen des AVIG.
3 Sie werden monatlich ausgerichtet anhand der Nachweise, welche der Begünstigte dem Beschäftigungsfonds übermittelt.
4 Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht innert drei Monaten nach dem Ende des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
5 Der berufliche Tätigkeitsvertrag

## Art. 38 {#art_38}

Regelmässige Betreuung durch das RAV
1 Eine regelmässige Betreuung durch das RAV setzt namentlich voraus,
dass der Stellensuchende seit mindestens drei Monaten regelmässig
Arbeitsbemühungen unternimmt und die Kontrollvorschriften des RAV befolgt.

## Art. 39 {#art_39}

Modalitäten
1 Die Stelle für den beruflichen Tätigkeitsvertrag (nachfolgend: BTV) wird der
Dienststelle mittels einem dafür vorgesehenen Formular durch einen anerkannten Leistungsträger oder direkt durch den Arbeitgeber gemeldet.
2 Die Dienststelle prüft, ob die Stelle den festgelegten Anforderungen entspricht, um die Voraussetzungen für die Gewährung eines BTV zu erfüllen
und validiert diesen.
3 Der Leistungsträger oder der Arbeitgeber melden die validierte Stelle dem
RAV.
4 Für den Fall, dass die vom Arbeitgeber ausgewählte Person die Voraussetzungen für die Gewährung eines BTV erfüllt, erlässt die Dienststelle den Bewilligungsentscheid und eröffnet diesen den Betroffenen.

## Art. 40 {#art_40}

Spezialfall, der eine befristete Dauer rechtfertigt
1 Die für eine bestimmte Dauer abgeschlossenen Verträge müssen durch eine objektive Tatsache begründet sein, die auf die Art der Arbeit bezogen ist.

## Art. 41 {#art_41}

Entlöhnung und Finanzierung
1 Ein eigenständiger Arbeitsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und
dem Angestellten abgeschlossen werden und der bezahlte Lohn muss
berufs- und ortsüblich sein.
2 Der kantonale Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber anhand des
Nachweises, den dieser monatlich übermittelt, 50 Prozent des Lohnes zurück, und zwar bis zur Höhe der für die QP festgelegten Beträge.
3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende
des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

## Art. 42 {#art_42}

Vereinbarung
1 Die Partner der Vereinbarung "interinstitutionelle Zusammenarbeit" (nachfolgend: Vereinbarung IIZ), durch die Chefs der staatlichen Dienststellen und
die Direktionen der betreffenden Organisationen und Institutionen, sind befugt, Änderungen der Vereinbarung IIZ vorzunehmen. Ein Entscheid des
Staatsrats ist hierzu nicht erforderlich.
2 Jedes Jahr wird dem Staatsrat ein Tätigkeitsbericht, der auch die allfälligen
durch das Jahr hindurch beschlossenen Vereinbarungsänderungen enthält,
zur Genehmigung unterbreitet.
7 Kantonaler Beschäftigungsfonds

## Art. 43 {#art_43}

Verwaltung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird von der kantonalen Arbeitslosenkasse verwaltet.
2 Die Modalitäten der Verwaltung, die Kontrolle und die Kosten der Verwaltung sind im Reglement über die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 17. Januar 1996 festgehalten.

## Art. 44 {#art_44}

Finanzkompetenz
1 Im Bereich der Nutzung der Ressourcen des kantonalen Beschäftigungsfonds verfügt die Dienststelle über die Finanzkompetenz einer Anstalt. Im
Übrigen sind die üblichen Regeln in Sachen Finanzkompetenz anwendbar.
2 Alle Zahlungen durch den kantonalen Beschäftigungsfonds erfolgen auf
der Grundlage einer durch die zuständige Behörde ordnungsgemäss eröffneten Verfügung.
3 Unter Vorbehalt von Spezialbestimmungen gilt eine Verjährungsfrist von
drei Jahren.
8 Ergänzende Bestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Gebühren und Kosten
1 Wird ein Entscheid gefällt, kann die zuständige Behörde zulasten der
betroffenen Person die Verfahrenskosten erheben, welche umfassen
a) eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken;
b) die Auslagen, welche namentlich die Honorare für Experten, ausgerichtete Entschädigungen und den durch die Untersuchung verursachten Aufwand einschliessen.
9 Schlussbestimmungen und Vollzug

## Art. 46 {#art_46}

Aufhebungen
1 Aufgehoben werden:
a) das Reglement über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 22. Mai 1996;
b) das Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung vom 13. September 2000;
c) das Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen vom 22. Mai 1996.

## Art. 47 {#art_47}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Das vorliegende Reglement wird der Genehmigung des Eidgenössischen
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
2 Es wird im Amtsblatt publiziert und gleichzeitig mit dem Gesetz über die
Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13.
Dezember 2012 in Kraft gesetzt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 7/2014
