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title: "Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK"
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# Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

## Art. 1 vom 26. Mai 1951 (Stand 26. Mai 1951) {#art_1}

1 Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.– um Fr. 250 000.– (zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.– durch Ausgabe von 50 Namenaktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.– mit Dividendenberechtigung ab
1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton
Appenzell I.Rh. zu überlassen.
2 Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.–
pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250 000.– zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.– am 31. Mai 1951 der St.Gallischen
Kantonalbank in St.Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen dem
Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages2 einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.
1 Der Vertrag wurde genehmigt: vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 29. März
1951, von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. am 29. April 1951, vom Grossen
Rat des Kantons St.Gallen am 16. Mai 1951 (ABl 1951, 430), von der Generalversammlung
der SAK am 26. Mai 1951. In Vollzug ab 26. Mai 1951.
2 sGS 862.11.
nGS ---
862.14

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK bereits
beteiligten Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. gemäss Vertrag betreffend
Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG» vom
28./29. August 19143 zustehen bzw. überbunden sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem
Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der
Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und 27. Februar 1899 bis
zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des
SAK-Gründungsvertrages4 anzupassen.
2 Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK
ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber
zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses
Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Energie-Erzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder
anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen
beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Energie ausschliesslich bei den
SAK eindecken, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der
Vertragskantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. geschieht.
2 Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungsanlagen
im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von
der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen
hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe
der drei beteiligten Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn
ratifiziert haben.
3 sGS 862.11.
4 sGS 862.11.
862.14
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass --- 26.05.1951 26.05.1951
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.1951 26.05.1951 Erlass Grunderlass ---
