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title: "Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz"
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# Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

## § 3 {#par_3}

Unterlagen
1 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen zur Messung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge, auf seine Kosten zu installieren.
1.2 Nutzungsgebühren

## § 4 {#par_4}

Beginn der Gebührenpflicht
1 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsaufnahme,
spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

## § 5 {#par_5}

Schuldner und Fälligkeit
1 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewilligung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei
gemessenen Wasserentnahmen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.
§ 6 * Vorzeitiger Verzicht
1 Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Bewilligung oder Konzession erfolgt
keine Rückerstattung.
§ 7 Revision
1 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.
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1.3 Verleihungsgebühren für nicht der Wasserkraftutzung dienende
Anlagen *
§ 8 Verleihungsgebühr
1 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession zu entrichten. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungsgebühr, ausser
bei Wasserkraftanlagen, auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder
einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird sie nur
für die Nutzungssteigerung erhoben.
2 Gebühren für die Wasserkraftnutzung
§ 9 Verleihung
1 Bei der Erstellung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden
Wasserkraftwerkes sowie bei der Erneuerung einer abgelaufenen Wasserrechtskonzession hat der Gesuchsteller eine einmalige Verleihungsgebühr in
der Höhe eines jährlichen Wasserzinses zu entrichten.
§ 10 Wasserzins
1 Für die Nutzung der Wasserkraft ist ein jährlicher Wasserzins entsprechend dem Höchstansatz gemäss Bundesgesetz über die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte zu entrichten.
2 Für die auf Privatrecht beruhende Ausnützung der Wasserkraft beträgt der
Wasserzins die Hälfte.
3 Gebühren für die Nutzung des Grund- und
Oberflächenwassers
3.1 Grundwassernutzung
§ 11 Verleihung
1 Die Verleihungsgebühr beträgt Fr. 2.70 pro l/min der maximalen Förderleistung der Entnahmevorrichtung. *
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§ 12 Nutzung
1 Die Nutzungsgebühr beträgt jährlich Fr. 1.60 pro l/min der maximalen Förderleistung (Leistungspreis) und Fr. 10.75 pro 1'000 m³ Wasserbezug
(Arbeitspreis). Für Kühlwassernutzungen beträgt der Arbeitspreis Fr. 15.00
pro 1'000 m³ der ins Gewässer eingeleiteten Menge. Für Wärmeentnahmen
ist kein Arbeitspreis zu entrichten. *
2 Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur
Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu
installieren. *
§ 13 * Öffentliche Versorgung
1 Beim Bezug von Grundwasser für die öffentliche Trink- und Löschwasserversorgung werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren auf 1/6 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.
2 Beim Bezug von Grundwasser für andere Nutzungen werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren für Gemeinden und private Organisationen,
welche mehrheitlich von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft beherrscht sind, auf
3/4 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.
§ 14 Grundwasserabsenkungen
1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen
sind folgende Nutzungsgebühren pro Jahr zu entrichten:
a) * Bei Pumpenleistungen bis 1'000 l/min: Fr. 3.90 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen
b) * Bei Pumpenleistungen von mehr als 1'000 l/min: Fr. 1.95 pro l/min
der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich
Fr. 16.15 pro 1'000 m³ geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der
Pumpen verrechnet
2 Die Nutzungsgebühren werden bei Abschluss der Tiefbauarbeiten erhoben, wobei die effektive Absenkungsdauer pro rata temporis verrechnet
wird. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.00.
§ 15 Sondierungen
1 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbeitungsgebühren verrechnet.
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3.2 Nutzung des Oberflächenwassers
§ 16 Verleihung
1 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 2.15 pro l/min maximaler Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben. *
§ 17 Nutzung
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern besteht aus einem Leistungspreis von Fr. 1.10 pro l/min und
einem Arbeitspreis von Fr. 8.60 pro 1'000 m³ Wasserbezug. *
2 Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur
Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu
installieren. *
3 Sofern die Wasserentnahme nur während einer beschränkten Zeit im Jahr
erfolgt, kann der Leistungspreis vom zuständigen Departement reduziert
werden. *
§ 18 Kleinanlagen
1 Bei mobilen Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
300 l/min kann wahlweise auch ein Leistungspreis von Fr. 2.15 pro l/min und
kein Arbeitspreis verrechnet werden. *
2 Handpumpen sind weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig.
4 Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern
§ 19 Beanspruchte Fläche
1 Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche einer Gewässerparzelle
massgebend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen
wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern und Auffüllungen
dem Gemeingebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche
wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.
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§ 20 *
1 Für die bewilligungspflichtige, langandauernde und intensive Inanspruchnahme für private Zwecke wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15
je Quadratmeter und Jahr erhoben.
2 Die minimale Nutzungsgebühr für permanente Anlagen beträgt Fr. 161.50
pro Jahr.
3 Geringfügige, den Gemeingebrauch kaum oder nicht einschränkende Anlagen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
§ 21 Bootsliegeplätze
1 Für private Bootsliegeplätze in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall
werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben: *
a) Einzelreihe / äussere Reihe: Fr. 645.00
b) Innere Reihe: Fr. 540.00
2 Für alle übrigen privaten Bootsliegeplätze wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Das Ausmass
der beanspruchten Wasserfläche wird in der Konzession festgelegt. *
3 Für die Stationierung von Booten der Schweizerischen Schiffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein sowie der Pontoniervereine kann die Gebühr reduziert werden.
§ 22 Bootsliegeplatz-Konzessionen für Gemeinden
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für den Gemeinden erteilte Bootsliegeplatzkonzessionen beträgt Fr. 258.00 pro Platz. *
2 Die Gemeinden können im Rahmen einer entsprechenden Tarifordnung für
an Private vergebene Bootsliegeplätze Gebühren erheben. Die jährliche Gebühr pro Platz darf Fr. 2'000.00 nicht übersteigen. In der Gebühr sind die
Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der baulichen Einrichtungen der
Bootsliegeplätze, die Verwaltungskosten sowie die Nutzungsgebühr enthalten, welche die Gemeinden dem Kanton zu entrichten haben.
§ 23 Leitungen
1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:
a) * bis zu Lichtweiten von 200 mm: Fr. 12.90 je Laufmeter
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b) * bei Lichtweiten von 201 mm bis 500 mm: Fr. 17.20 je Laufmeter
c) * bei Lichtweiten von 501 mm bis 800 mm: Fr. 21.50 je Laufmeter
d) * bei Lichtweiten von 801 mm bis 1'200 mm: Fr. 25.80 je Laufmeter
e) * bei Lichtweiten über 1'200 mm: Fr. 38.70 je Laufmeter
2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden
keine Nutzungsgebühren erhoben.
3 Gemeinden sowie Werke mit öffentlichem Versorgungsauftrag sind von der
Nutzungsgebühr befreit.
§ 24 Vorübergehende Inanspruchnahmen
1 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen,
Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.60 je Quadratmeter und Monat zu entrichten. *
§ 25 Materialentnahmen
1 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.00
bis Fr. 20.00 pro m³ erhoben.
5 Beiträge *
§ 26 * Beiträge für Revitalisierung von Gewässern *
1 Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen zur Revitalisierung von
Gewässern.
2 Die Beiträge richten sich nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. *
§ 26a * Beiträge für baulichen Hochwasserschutz *

## Art. 6des {#art_6des}

Bundesgesetzes
über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG) handelt.
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2 Die Massnahmen entsprechen entweder:
a) den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Realisierungszeitraum
und den Voraussetzungen von Art. 9 WBG oder
b) betreffen besonders aufwendige Projekte im Sinne von Art. 8 Abs. 2
WBG
3 Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des
Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den
Kantonsrat. *
§ 26b * Beiträge für Gewässerunterhalt *
1 Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen des Gewässerunterhaltes, wenn die Massnahmen der Gewässerökologie und dem Hochwasserschutz dienen und den kantonalen Planungsvorgaben entsprechen.
2 Das zuständige Departement erlässt Vorgaben zur Unterhaltsplanung.
3 Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des
Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den
Kantonsrat. *
§ 26c * Gesuche für Beiträge *
1 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26 und § 26a dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Baubeginn an das
Baudepartement zu richten. Auf die Aufnahme in eine Programmvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
2 Nach der Prüfung des Projektes nimmt das Baudepartement das Gesuch
in die nächstmögliche Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton
auf.
3 Nach Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton
teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit. *
4 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26b dieser Verordnung
sind mit den erforderlichen Unterlagen vor der Ausführung an das Baudepartement zu richten. Nach Prüfung der Unterhaltsplanung teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil
der Beiträge mit. *
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§ 26d * Auszahlung der Beiträge *
1 Nach Abschluss der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Baudepartement
die Schlussabrechnung einzureichen. Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht
innert Jahresfrist nach Beendigung der Arbeiten beansprucht wird oder
wenn die ausgeführten Massnahmen nicht den Programmvereinbarungsbedingungen entsprechen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Kontrolle der Schlussabrechnung durch das Baudepartement. *
§ 27 Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug
1 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten. Die
Rückerstattungsforderung wird zu 5% verzinst. Sie verjährt innert fünf
Jahren, nachdem das Baudepartement von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die Rückerstattungsforderung erlischt endgültig zehn Jahre nach
Beendigung der Bauarbeiten.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmungen
1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei bestehenden Nutzungen, welche einen Arbeitspreis vorsehen, Einrichtungen zur
Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder
Betrieb mit einem Drittel, bei landwirtschaftlicher Bewässerung einem Fünftel der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen.
Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser
Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die
Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der
Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der
Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
2 Im Jahr 1999 werden die gemäss dieser Verordnung berechneten Gebühren um 20% reduziert.
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§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

## § 7der {#par_7der}

Verordnung über den Vollzug des Schiffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen
(Schiffahrtsverordnung) vom 5. Juni 1979 werden aufgehoben.
§ 30 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 1998, S. 1869.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 1869
08.01.2001 01.02.2001 § 13 totalrevidiert Abl. 2001, S. 81
17.12.2002 01.01.2003 Erlasstitel geändert Abl. 2002, S. 2010
17.12.2002 01.01.2003 § 1 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010
17.12.2002 01.01.2003 § 2 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010
24.10.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, a) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, a) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, c) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, d) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, e) geändert Abl. 2006, S. 1455
24.10.2006 01.01.2007 § 24 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455
27.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1809
27.11.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt Abl. 2007, S. 1809
27.11.2007 01.01.2008 § 26b eingefügt Abl. 2007, S. 1809
27.11.2007 01.01.2008 § 26c eingefügt Abl. 2007, S. 1809
10.08.2010 01.06.2010 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1163
10.08.2010 01.06.2010 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1163
10.08.2010 01.06.2010 § 17 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1163
14.05.2013 01.06.2013 § 6 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 Titel 1.3 geändert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 20 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 26 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
721.103 Kanton Schaffhausen
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.05.2013 01.06.2013 § 26a totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 26b totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 26c totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
14.05.2013 01.06.2013 § 26d eingefügt Abl. 2013, S. 721
30.11.2021 01.01.2022 Titel 5 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26a Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26a Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26b Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26b Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26c Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26c Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26c Abs. 4 geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26d Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
30.11.2021 01.01.2022 § 26d Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2183
Kanton Schaffhausen 721.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.1998 01.01.1999 Erstfassung Abl. 1998, S. 1869
Erlasstitel 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2010
§ 1 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010
§ 1 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809
§ 2 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010
§ 6 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
Titel 1.3 14.05.2013 01.06.2013 geändert Abl. 2013, S. 721
§ 11 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 12 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 12 Abs. 2 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163
§ 13 08.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 81
§ 14 Abs. 1, a) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 14 Abs. 1, b) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 16 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 17 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 17 Abs. 2 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163
§ 17 Abs. 3 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163
§ 18 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 20 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
§ 21 Abs. 1 14.05.2013 01.06.2013 geändert Abl. 2013, S. 721
§ 21 Abs. 2 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 22 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 23 Abs. 1, a) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 23 Abs. 1, b) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 23 Abs. 1, c) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 23 Abs. 1, d) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 23 Abs. 1, e) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
§ 24 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455
Titel 5 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
§ 26 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
721.103 Kanton Schaffhausen
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 26a 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809
§ 26a 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
§ 26a 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26a Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26b 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809
§ 26b 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
§ 26b 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26b Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26c 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809
§ 26c 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721
§ 26c 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26c Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26c Abs. 4 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26d 14.05.2013 01.06.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 721
§ 26d 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183
§ 26d Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183
