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title: "Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben"
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provisions: 6
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# Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

## Art. 1 {#art_1}

Die Hospitalschiffe, welche die in den Artikeln 1, 2 und 3 der Haager Übereinkunft vom 29. Juli 1899 betreffend die Ausdehnung der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg aufgestellten Bedingungen erfüllen, sollen in Kriegszeiten von allen Abgaben und Gebühren befreit sein, die in den Häfen der Vertragsmächte den Fahrzeugen zugunsten des Staates auferlegt werden.
[BS 11 516]. Heute: die in den Art. 22, 24 und 25 des Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23) aufgestellten Bedingungen.

## Art. 2 {#art_2}

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels steht der Anwendung der Fiskal‑ und anderer in diesen Häfen geltenden Gesetze mittels Durchsuchung und anderer Formalitäten nicht entgegen.

## Art. 3 {#art_3}

Die im Artikel 1 aufgestellte Regel ist nur für die kontrahierenden Mächte, im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen, verbindlich.
Die Verbindlichkeit der erwähnten Bestimmung hört von dem Augenblick an auf, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine an dieser Übereinkunft nicht beteiligte Macht beitreten sollte.

## Art. 4 {#art_4}

Die gegenwärtige Übereinkunft, welche das heutige Datum trägt, kann bis zum 1. Oktober 1905 von den Mächten, die es wünschen, unterzeichnet und soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden werden in Den Haag hinterlegt. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Die Nichtvertragsmächte können nach dem 1. Oktober 1905 ihren Beitritt zu vorliegender Konvention erklären.
Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen, welche an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten zu übermitteln ist.

## Art. 6 {#art_6}

Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile die vorliegende Übereinkunft kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser sofort weiter an alle andern Vertragsmächte vermittelten Mitteilung wirksam werden. Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.
