---
title: "Verordnung über die Kontrollschildnummern"
id: 0721ce2c-f2ad-4183-a1c7-8ccc5d099cee
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "751.222"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/751.222/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0721ce2c-f2ad-4183-a1c7-8ccc5d099cee
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21638/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 094db5f5d92107c40e66c719b23dd9011b6b215f2ff73242eeb8d32d699041d7
provisions: 4
---

# Verordnung über die Kontrollschildnummern

## § 2 § 1 * … {#par_2}

Abtretung von Kontrollschildnummern
1 Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei
Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der
Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten.
2 Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere
Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die
Gebühren im Strassenverkehr6) nur einmal.
1) BGS 111.1
2) SR 741.01
3) SR 741.51
4) BGS 751.22
5) BGS 751.221
6) BGS 751.221
GS 2017/078 1
751.222
3 Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des
Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen. *
4 Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer
zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der
Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

## § 3 {#par_3}

Fristen
1 Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn
a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;
b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden
ist.
2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

## § 4 {#par_4}

Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern
1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch
auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

## § 5 {#par_5}

Übergangsbestimmung
1 Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder
entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der
Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über
zugeteilte Kontrollschildnummern:
a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;
b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.
751.222
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/078
15.12.2020 19.12.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/092
15.12.2020 19.12.2020 Ingress geändert GS 2020/092
15.12.2020 19.12.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020/092
04.07.2023 07.07.2023 Ingress geändert GS 2023/037
04.07.2023 07.07.2023 § 1 aufgehoben GS 2023/037
751.222
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/078
Erlasstitel 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092
Ingress 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092
Ingress 04.07.2023 07.07.2023 geändert GS 2023/037
§ 1 04.07.2023 07.07.2023 aufgehoben GS 2023/037
§ 2 Abs. 3 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092
