---
title: "Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn"
id: 07221032-5217-46df-b304-29c6cdd11bc5
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "812.61"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/812.61/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/07221032-5217-46df-b304-29c6cdd11bc5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14990/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6525983ba66ccd7b9657fbf62e9cb3e5b8dcee6068a919e86d4be73907d3a907
provisions: 22
---

# Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV)5),
der Schall- und Laserverordnung (SchLV)6) und des Bundesgesetzes über die
Lärmsanierung der Eisenbahnen7), im Kanton Solothurn.

## § 2 {#par_2}

Verfahren und Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)8) und dem Planungs- und
Baugesetz9).
2. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und

## § 3 Maschinen (LSV Art. 3–6) {#par_3}

Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV)
1 Zuständig im Rahmen von Artikel 3, 4 und 6 LSV sind:
a) die Motorfahrzeugkontrolle für Fahrzeuge im Strassenverkehr und
in der Schifffahrt sowie für bewegliche Geräte und Maschinen;
b) die zuständige Baubehörde für Baulärm;
c) das Bau- und Justizdepartement in allen übrigen Fällen.
1) SR 814.01.
2) SR 814.41.
3) SR 814.49.
4) SR 742.144.
5) SR 814.41.
6) SR 814.49.
7) SR 742.144.
8) BGS 124.11.
9) BGS 711.1.
GS 97, 185
812.61
3. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

## § 4 (Art. 7–12 LSV) {#par_4}

Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV)
1 Massnahmen werden von der Baubehörde angeordnet; Erleichterungen
gewährt das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder
Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die
Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
2 Die Baubehörden können das Amt für Umwelt beiziehen.
3 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses
das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements bzw. der zuständigen Baubehörde die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.

## § 5 {#par_5}

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und
11 LSV)
1 Verfügungen nach Artikel 10 und 11 LSV trifft die zuständige Baubehörde nach Mitbericht durch das Amtes für Umwelt.

## § 6 {#par_6}

Kontrolle (Art. 12 LSV)
1 Die Kontrollen nach Artikel 12 LSV erfolgen durch die Baubehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bau- und Justizdepartements analog
§ 152 des Planungs- und Baugesetzes1).
4. Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13–28

## § 7 LSV) {#par_7}

Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV)
1 Sanierungen von Strassen, welche aufgrund des Strassensanierungsprojektes des Bau- und Justizdepartements nach Artikel 19 LSV durchgeführt
werden, Erleichterungen, Sanierungen sowie Schallschutzmassnahmen an
bestehenden Gebäuden (Art. 15–17 LSV) werden vom Bau- und Justizdepartement angeordnet. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt
das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des
Amtes für Umwelt ein.
2 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses
das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.
3 Für die Zuständigkeit zu Sanierungen von anderen Anlagen gilt § 4.

## § 8 {#par_8}

Kontrollen (Art. 18 LSV)
1 Die Zuständigkeit von Kontrollen richtet sich nach § 6.
1) BGS 711.1.
812.61

## § 9 {#par_9}

Strassensanierungsprojekt (Art. 19 LSV)
1 Der Regierungsrat beschliesst nach Mitbericht der Gemeinde über die
Strassensanierungsprojekte
a) für Kantonsstrassen auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes;
b) für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.
2 Die Strassensanierungsprojekte sind behördenverbindlich und bilden die
Grundlage für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 13–17 LSV.

## § 10 {#par_10}

Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV)
1 Federführend für das Beitragswesen ist das Bau- und Justizdepartement.
2 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der Jahresteilprogramme über
die Mehrjahrespläne der Kantonsstrassen. Das Bau- und Justizdepartement
reicht die Mehrjahrespläne beim Bund ein; bei Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.
5. Anforderungen an Bauzonen und
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

## § 11 (Art. 29-31 LSV) {#par_11}

Ausscheidung und Erschliessung von neuen Zonen
(Art. 29, 30 LSV)
1 Die Vorschriften von Artikel 29 LSV werden mit dem Erlass der Nutzungspläne nach § 15ff. des Planungs- und Baugesetzes vollzogen.
2 Die Einhaltung von Artikel 30 LSV gewährleistet die Baubehörde; für Ausnahmen ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.

## § 12 {#par_12}

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)
1 Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt.
Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten,
wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder
Überschreitungen vermutet werden.
2 Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stellungnahme der Baubehörde – das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor
seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
6. Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32–35

## § 13 LSV) {#par_13}

Baubewilligungsverfahren
1 Die Baubehörden vollziehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen Gebäuden. Sie können
das Amt für Umwelt für Auskünfte und Beratung beiziehen.
2 Für die Gewährung der Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das
Bau- und Justizdepartement zuständig. Ist der Kanton Eigentümer oder
Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die
Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
812.61

## § 14 {#par_14}

Kontrollen (Art. 35 LSV)
1 Die Zuständigkeit der Kontrollen richtet sich nach § 6.
7. Ermittlung und Beurteilung von
Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen

## § 15 (Art. 36–44 LSV) {#par_15}

Ermittlungspflicht (Art. 36, 38 ff. LSV)
1 Zuständig zur Ermittlung von Aussenlärmimmissionen ist die Baubehörde;
sie kann das Amt für Umwelt beiziehen.

## § 16 {#par_16}

Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV)
1 Die Lärmbelastungskataster für Strassen werden vom Amt für Verkehr
und Tiefbau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und dem Amt
für Raumplanung erarbeitet und weitergeführt.
2 Die Lärmbelastungskataster über Gemeindestrassen sind nach Weisung
des Amtes für Verkehr und Tiefbau von der Gemeinde zu erstellen und
dem Amt für Verkehr und Tiefbau abzuliefern.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau reicht dem Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL) die Kataster ein.

## § 17 {#par_17}

Belastungsgrenzwerte (Art. 40 LSV)
1 Vollzugsbehörde ist die Baubehörde.

## § 18 {#par_18}

Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV)
1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinden.
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufen
im Einzelfall nach Artikel 43 LSV.
8. Schall- und Laserverordnung

## § 19 {#par_19}

Vollzug
1 Vollzugsbehörde der Schall- und Laserverordnung (SchLV) ist das Bau-
und Jusitzdepartement, insbesondere
a) erteilt es Erleichterungen im Sinne von Art. 4 SchLV;
b) ordnet Ermittlungen von Schallimmissionen an Veranstaltungen an
im Sinne von Art. 5 SchLV;
c) ordnet die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung
oder –begrenzung an.
812.61
9. Bundesgesetz über die Lärmsanierung der

## § 20 Eisenbahnen {#par_20}

Vollzug
1 Vollzugsbehörde der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden ist das Bau- und Justizdepartement.
10. Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

## § 22 {#par_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember
19871) wird aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.
1) GS 90, 1147 (BGS 812.61).
