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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hürlimann-Areal, Zürich-Enge"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hürlimann-Areal, Zürich-Enge

## Art. 1 mit Änderungen bis 6. Oktober 2021 {#art_1}

Für das Gebiet zwischen der Brandschenkestrasse und
der SZU-Bahnlinie (Grundstücke Kat.-Nrn. 2913 und 1883) mit
einer Gesamtfläche von 64 204 m² wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes
(PBG) festgesetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:500.

## Art. 3 {#art_3}

1 Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
3 Die Wirkung der Baulinien an der Brandschenkestrasse ist
während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans für das Gestaltungsplangebiet suspendiert.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die im Gestaltungsplan als Schutzobjekte bezeichneten Gebäude (A2, A4, A5, A7, A8, A10a+b, A11, A12, A13, C2)
einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung, stehen gemäss
dem Unterschutzstellungsvertrag vom 31. Mai 1999 zwischen
der Grundeigentümerin und der Stadt Zürich unter Denkmalschutz.
2 Die Schutzobjekte A5 und A7 dürfen mit Erweiterungsbauten
aufgestockt werden. Die Gebäudefluchten dieser Schutzobjekte
müssen eingehalten werden.
3 Renovationen und Umbauten an den geschützten Bauten richten sich nach dem im Vertrag vereinbarten Schutzumfang. Sie
sind im Einvernehmen mit dem Büro für Denkmalpflege der
Stadt Zürich zu planen und durchzuführen.
1 AS 43, 410.
Geltungsbereich
Bestandteile
Geltendes
Recht

## Art. 5 Denkmalschutz {#art_5}

1 Das Gestaltungsplangebiet gliedert sich in folgende Teilgebiete und Baufelder:
Teilgebiet A: Baufeld A1 bis A14
Teilgebiet B: Baufeld B1
Teilgebiet C: Baufeld C1, C2
2 Die Baufelder werden begrenzt durch die Baubegrenzungslinien.
3 Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren Höhe 4 m nicht übersteigt, dürfen auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Die Grundfläche darf insgesamt 500 m² nicht übersteigen.
4 Das Gebäude im Baufeld A14 kann innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichs durch je eine maximal geschosshohe Passerelle mit den Gebäuden in den Baufeldern
A9 und B1 verbunden werden. Die Passerellen dürfen eine Gesamtbreite von 3,50 m nicht überschreiten und müssen eine minimale lichte Durchfahrtshöhe von 4,20 m gewährleisten.
5 Im Rahmen des § 260 Abs. 3 PBG dürfen Gebäude oder Gebäudeteile über die Baubegrenzungslinie hinausragen.
6 Die kantonalen Abstandsvorschriften dürfen unter Wahrung
der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Verhältnisse unterschritten werden. Eine Unterschreitung der im Plan eingetragenen Waldabstandslinie ist nicht zulässig.
7 Gegenüber der Fahrleitungsanlage der SZU sind die erforderlichen Mindestabstände bezüglich nichtionisierender Strahlung
einzuhalten.
8 Bestehende Gebäude dürfen um- und ausgebaut sowie anderen Nutzungen zugeführt werden, soweit dadurch die Überbauung nach den Gestaltungsplan-Vorschriften nicht nachteilig
beeinflusst wird; die örtliche Baubehörde trifft die erforderlichen
Anordnungen mit der Baubewilligung. Darüber hinaus dürfen
bestehende Gebäude für Zwecke der Kultur, der Bildung und
des Sports zwischengenutzt werden, wenn eine hinreichende
Erschliessung gewährleistet ist.
9 Bei Neubauten auf den Baufeldern A9 und A14 ist die Flucht
der bestehenden Bauten A11/A12 und A13 zu übernehmen.

## Art. 6 {#art_6}

1 In den Teilgebieten B und C sind 5 Vollgeschosse zugelassen.
2 Es sind keine anrechenbaren Unter- und Dachgeschosse zulässig, soweit diese nicht ein Vollgeschoss ersetzen.
Teilgebiete /
Baufelder

## Art. 7 Geschosszahl {#art_7}

1 Für die maximale Gebäudehöhe gelten die im Gestaltungsplan gekennzeichneten Höhenkoten.
2 Ausgenommen davon sind Anlagen zur Gewinnung von
erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,20 m,
technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Liftbauten, Treppenhäuser, Oberlichter und dergleichen.
3 In den Baufeldern A9, B1, C1 dürfen die im Plan bezeichneten
Höhensprünge der Gebäudehöhen in beide Richtungen um 5 m
abweichen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die maximale Gesamtnutzfläche in den einzelnen Teilgebieten beträgt:
Teilgebiet A: 53 300 m²
Teilgebiet B: 19 940 m²
Teilgebiet C: 13 440 m²
2 Der Gesamtnutzfläche werden alle dem Wohnen, Arbeiten
oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter
Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden angerechnet.
3 Zwischen den Teilgebieten sind Nutzflächen-Verschiebungen
von maximal 10 % zulässig. Das Empfängergebiet kann eine um
max. 10 % erhöhte Nutzfläche beanspruchen.
4 Räume wie Kindergärten, Horte und Kinderkrippen werden der
Gesamtnutzfläche nicht angerechnet. Diese Flächen können
nicht dem Wohnanteil angerechnet werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Im Geltungsbereich beträgt der Wohnanteil über die anrechenbare Gesamtnutzfläche 25 %.
2 In den Teilgebieten gelten folgende Mindestwohnanteile bezogen auf ihre Gesamtnutzflächen:
Teilgebiet A: 8 %
Teilgebiet B: 30 %

## Art. 10 Teilgebiet C: 85 % {#art_10}

1 Nebst Wohnen sind mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2 Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 5 000 m²
sind nicht zulässig.
3 Es sind an geeigneter Lage die notwendigen Räume mit den
entsprechenden Aussenräumen für Unterstufenschule, Kindergarten, Hort und Kinderkrippen vorzusehen.
Gebäudehöhen
Ausnützung
Wohnanteil

## Art. 11 Nutzweise {#art_11}

Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 11a2 Lärmempfindliche Wohnräume in den auf der Grundlage der Gestaltungsplanteilrevision neu erstellten, zusätzlichen Geschossen, mit denen die bestehenden Gebäude in den
Baufeldern A9 und A14 aufgestockt werden, dürfen nicht ausschliesslich gegen Westen oder Norden hin orientiert sein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die im Gestaltungsplan als Brauereiplatz, Stationsplatz
und Sihlplatz bezeichneten Flächen sind als Freiräume auszugestalten. Es sind an geeigneten Stellen und in angemessener
Zahl grosskronige Bäume vorzugsweise auf unversiegelter Fläche zu pflanzen.
2 Unterkellerungen und unterirdische Parkierungsanlagen sind
ausserhalb der Baufelder nicht zulässig. Ausgenommen davon
sind Erschliessungsbauwerke und bestehende Unterkellerungen gemäss der Bezeichnung im Plan.
3 Es dürfen keine privaten Aussenräume in die drei zentralen
Freiräume hineinragen.
4 Im Bereich des Teilgebietes A ist entlang der SZU-Geleise eine
Ruderalfläche von mindestens 700 m² vorzusehen.
5 Entlang der Brandschenkestrasse ist im Bereich des Teilgebietes C eine Baumreihe zu pflanzen.
6 Die minimalen Freiflächen betragen in den einzelnen Teilgebieten:
Teilgebiet A: 5 780 m²
Teilgebiet B: 3 550 m²

## Art. 13 Teilgebiet C: 3 930 m² {#art_13}

Die im Gestaltungsplan definierten Terrainkoten sind für
den Terrainverlauf massgebend. Im Teilgebiet A sind nur geringfügige Terrainveränderungen zulässig.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr
und die Anlieferung erfolgt gemäss der Bezeichnung im Plan.
Unter Berücksichtigung der polizeilichen Anforderungen der
Brandschenkestrasse sind nur Nebenerschliessungen wie Notzufahrten und Technische Dienste ausserhalb des bezeichneten
Bereichs zulässig.
2 Die Erschliessung für Fuss- und Velowege erfolgt gemäss den
Bezeichnungen im Plan. Abweichungen davon sind bei gleichwertiger Lösung und in Absprache mit dem Tiefbauamt der Stadt
Zürich möglich.
2 Fassung gem. GRB vom 6. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 531/2022).
Empfindlichkeitsstufe
Lärmschutz
Freiräume
Terrainverlauf
Erschliessung
3 Entlang des Sihlplatzes und zwischen dem Stationsplatz und
dem Brauereiplatz führen öffentliche Wege über das Areal. Diese
sind entsprechend zu gestalten. Der Stationsplatz und der Sihlplatz werden durch einen Weg innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs durch das Baufeld B1 verbunden. Zwischen dem
Baufeld A12 und A9 ist eine Wegverbindung zu sichern.
4 Sämtliche öffentliche Wegverbindungen müssen als kombinierter Fuss- und Veloweg ausgestaltet werden. Bei der Anlegung
und Gestaltung der Plätze und Wege ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze bestimmt sich nach der jeweils geltenden städtischen Parkplatzverordnung. Es gilt in Abweichung zur Parkplatzverordnung das
Reduktionsgebiet C.
2 Es sind in angemessener Zahl und an geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen. Diese
sind nach Möglichkeit in der Nähe der Hauseingänge zu plazieren.

## Art. 16 {#art_16}

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht
wird.
2 Zulässig sind Flachdächer, schwach geneigte Dächer bis
max. 10°, Sheddächer für spezielle Lösungen und Vergleichbares.
3 Im Baufeld A9 ist die Bebauung vorzugsweise in einer differenzierten Körnigkeit und Massstäblichkeit zu entwickeln. Es ist darauf zu achten, dass sich die Höhenentwicklung der Bebauung
abstuft und die freie Stellung des Schutzobjektes A8 respektiert
wird.

## Art. 17 {#art_17}

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Nicht begehbare Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu
begrünen bzw. für Spontanbegrünung herzurichten.

## Art. 18 {#art_18}

Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des
eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes direkt der Sihl zugeführt werden, soweit es nicht direkt zur Versickerung gebracht
werden kann.
Parkierung,
Abstellplätze
Gestaltung
Begrünung und
ökologischer
Ausgleich

## Art. 19 Meteorwasser {#art_19}

1 Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig, wobei jede Etappe in sich eine städtebaulich gute Lösung ergeben muss. Der vorgeschriebene Wohnanteil für die Teilgebiete B
und C ist bei jeder Zwischenetappe einzuhalten.
2 Die öffentlichen Freiräume sind zu folgenden Zeitpunkten zu
realisieren:
Sihlplatz: gleichzeitig mit der Überbauung Baufeld B1 und/
oder C1
Brauereiplatz: gleichzeitig mit den Dienstleistungsbauten Baufeld B1
Stationsplatz: gleichzeitig mit dem Bau der Fussgänger- und
Radbrücke über die Sihl.
Art. 203 1 Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um
10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
2 Die auf der Grundlage der Gestaltungsplanteilrevision neu erstellten, zusätzlichen Geschosse, mit denen die bestehenden
Gebäude in den Baufeldern A9 und A14 aufgestockt werden,
müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Abschnitt II.
Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf
für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des
Minergie-P Standards, Ausgabe 2017, entsprechen. Diese baurechtlich als Neubau geltenden Aufstockungen haben zudem
den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco,
Ausgabe 2018, einzuhalten.
3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.

## Art. 21 {#art_21}

Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in
Kraft.4
3 Fassung gem. GRB vom 6. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 531/2022).
4 Genehmigt von der Baudirektion am 6. März 2000; Inkrafttreten 25. März 2000.
Etappierung
Energie
Inkrafttreten
4478 6. Oktober 2021
0035/22 4. April 2022
531 15. Juni 2022 1. September 2022
