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title: "Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

## § 1 Gebäude {#par_1}

1 Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG2 gelten
Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind.
2 Insbesondere fallen darunter:
a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten,
c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,
d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,
e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,
f. Vollzugseinrichtungen.
3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 19963.
Ausnahmen

## § 2 vom Rauchverbot {#par_2}

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung
öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im
Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser
Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich,
sind sie besonders zu kennzeichnen.
Ausnahmen

## § 3 vom Werbeverbot {#par_3}

An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Firmenlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden.
Abgabe
von Tabak

## § 4 und Tabakerzeugnissen {#par_4}

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im
Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf
anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an
Personen unter 16 Jahren verboten ist.

## § 5 Strafbestimmungen {#par_5}

1 Wer gegen das Rauchverbot gemäss § 48 Abs. 4 GesG2 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
818.25 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines
öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Massnahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird
sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak
und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit
Busse bis Fr. 1000 bestraft.

## § 6 Übergangsbestimmung {#par_6}

Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen
umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwendigen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale
Labor die Frist verlängern.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 225; Begründung siehe ABl 2008, 841.
2 LS 810.1.
3 LS 935.11.
