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title: "Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

## Art. 1 {#art_1}

Entschädigungsarten
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwaltungskommission folgende Entschädigungen aus:
a) Jährliche Entschädigung;
b) Sitzungsgelder;
c) Spesen.
2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und
nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

## Art. 2 {#art_2}

Jährliche Entschädigung
1 Die jährliche Entschädigung beträgt:
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.-
b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-
2 Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes
pro rata temporis ausgerichtet.
1) EG AHVG/IVG, (bGS 831.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1304 / 2016, S. 540 1
831.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Ordentliche Sitzungsgelder
1 Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen:
a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.-

## Art. 4 b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.- {#art_4}

Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
1 Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen
Fr. 500.-, sofern
a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,
b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert,
c) eine Traktandenliste vorliegt und
d) Protokoll geführt wird.
2 Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen
oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Spesen
1 Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 20062) und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
20. November 20073) sinngemäss angewendet.
2 Die Entschädigung beträgt:
a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;
b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1.
Klasse.

## Art. 6 {#art_6}

Offenlegung
1 Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funktionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
2) BVO, (bGS 142.211)
3) REIS, (bGS 142.211.1)
