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title: "Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine"
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provisions: 19
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# Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich
des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine fest.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung.

## Artikel 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Das zuständige Amt1) vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement,
soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
1) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
60.3231 Kanton Uri
2 Rebbau

## Artikel 4 {#art_4}

Neuanpflanzung: für die Weinerzeugung bestimmt
1 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2
der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.
2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt2) einzureichen.
3 Das zuständige Amt3) hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle
für Natur- und Landschaftsschutz an.

## Artikel 5 {#art_5}

Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt
1 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.
2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt4) einzureichen.

## Artikel 6 {#art_6}

Erneuerung von Rebflächen
1 Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig.
2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zuständigen Amt5) einzureichen.

## Artikel 7 {#art_7}

Rebbaukataster
1 Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Weinverordnung.
2 Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt
wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.
2) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 60.3231
3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

## Artikel 8 {#art_8}

Weinbezeichnung
1 Zulässige Bezeichnungen sind «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung»,
«Appellation d'Origine Contrôlée» und deren Abkürzungen «KUB» sowie
«AOC».
2 Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trauben
aus Uri stammen.
3 Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen
zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise
Lage gekennzeichnet werden.
4 Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den die
Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je
Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind
schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts6).
5 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt
werden.
6 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungsweise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Produktionsgebiet und Lagen
1 Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.
2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit
ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.
3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.

## Artikel 10 {#art_10}

Rebsorten
1 Das zuständige Amt7) führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.
6) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
60.3231 Kanton Uri
2 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet
werden.

## Artikel 11 {#art_11}

Anbaumethoden
1 Das zuständige Amt8) führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden.

## Artikel 12 {#art_12}

Natürlicher Mindestzuckergehalt
1 Das zuständige Amt9) setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt
fest.

## Artikel 13 {#art_13}

Höchstertrag pro Flächeneinheit
1 Das zuständige Amt10) setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit
fest.

## Artikel 14 {#art_14}

Methoden der Weinbereitung
1 Das zuständige Amt11) führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden
der Weinbereitung.

## Artikel 15 {#art_15}

Analyse und sensorische Prüfung
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise
einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.
2 Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen
Wein beinhalten.
3 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt
und gesamte schweflige Säure.
4 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.
8) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 16 Kanton Uri 60.3231 {#art_16}

Kosten
1 Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der
Produzentinnen und Produzenten.

## Artikel 17 {#art_17}

Mitwirkung anderer Kantone
1 Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts12) nach diesem Reglement an einen anderen Kanton übertragen.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Strafbestimmung
1 Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG (SR 910.1) mit Busse bis zu
5'000 Franken bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
12)Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
60.3231 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung AB 12.08.2011
Kanton Uri 60.3231
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.05.2009 01.06.2009 Erstfassung AB 12.08.2011
