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title: "Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und
wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen
oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die
Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der
Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des
Bundes 2) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten
Medizin.

## Artikel 2 {#art_2}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

## Artikel 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen:
- den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt,
Waadt und Genf;
- fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt,
vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK- Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet
sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen. 3)
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten
Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung
der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als
gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide
werden befristet.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 10. 2008 (wirksam seit 30. 11. 2008; Geschäftsnr. 08.0933).
2) Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. 12. 2007; tritt am 1. 1. 2009 in Kraft.
3) Art. 5 Statuten der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung 333.100
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden,
erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen
mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

## Artikel 4 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere
geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen
in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-
Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines
Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und
strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die
Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen
sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende
Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
c) Technologisch-ökonmische Lebensdauer;
d) Kosten und Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotential.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden,
werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

## Artikel 5 {#art_5}

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung 333.100
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

## Artikel 6 {#art_6}

Arbeitsweise
1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten
zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf
der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung

## Artikel 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf we -
nige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei
der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert
werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für
das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Artikel 8 {#art_8}

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl
der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen,
nicht überschritten werden kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode
darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der
Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung
der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen

## Artikel 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von
den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung 333.100
5. Abschnitt: Streitbeilegung

## Artikel 11 {#art_11}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach
Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) 4) über die
Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4
kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG 5) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 6) Anwendung.

## Artikel 13 {#art_13}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird
mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung
und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Artikel 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der
Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. 7) Für später beigetretene
Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

## Artikel 16 {#art_16}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit
Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

## Artikel 17 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die
GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
4) Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. 6. 2005, Abschnitt IV (SG 670.100).
5) Sofern der Beschluss vom 21. 12. 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsge -
setz (VGG) (SR 173.32).
6) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. 12. 1968 (SR 172.021).
7) Wirksam seit 1. 1. 2009.
Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung 333.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 18.10.2008
Hochspezialisierte Medizin: Interkantonale Vereinbarung 333.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 18.10.2008
