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title: "Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm"
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provisions: 7
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# Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm

## Art. 1 schliessen folgende Vereinbarung ab:4) {#art_1}

Grundsatz
1 Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)
nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere
und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten
zu überprüfen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Kantone und das FL5) erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie.
2 Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungsrapporte:
a. für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kantonale Labor Zürich;
b. für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des
affaires vétérinaires Genève.

## Art. 3 {#art_3}

Steuerungsgruppe
1 Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern und aus vier Kantonstierärztinnen oder
Kantonstierärzten zusammensetzt.
1) SR 101
2) SR 817.0
3) SR 916.40
4) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 20. Oktober 2020.
5) FL: Fürstentum Liechtenstein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
2 973.111
2 Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung
der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen
ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe.
3 Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende
des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion.
4 Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen
und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie entscheidet zudem über:
a. die Art und den Umfang der Analysen;
b. die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien.
5 Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung
1 Das NFUP wird wie folgt finanziert:
a. zu 20 % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone
und das FL verteilt wird (2 Halbkantone = 1 Kanton);
b. zu 30 % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten
auf die Kantone verteilt wird;
c. zu 50 % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die
Kantone verteilt wird.
2 Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge
und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.

## Art. 5 {#art_5}

Berichterstattung
1 Die Steuerungsgruppe erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den
Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über die Verwendung der
Mittel Bericht.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit Mitteilung an das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.6)
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird
mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und 5 Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben
werden.
4 Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung
zu überprüfen.
6) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft gemäss Schreiben der VGD vom 24. November 2020 dem BLV mitgeteilt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
3 973.111

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbestimmung
1 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den
Vereinbarungskantonen über denselben Gegenstand.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
4 973.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.082
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
5 973.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.06.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.082
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
BLV-D-CA613401/335
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Lebensmittel und Ernährung
Beitritte zur Konvention über das nationale
Fremdstoffuntersuchungsprogramm (Stand 26.01.21)
Kanton Beitritt (Ja/Nein)
Aargau Ja
Appenzell Ausserhoden Ja
Appenzell Innerrhoden Ja
Basel-Landschaft Ja
Basel-Stadt Ja
Bern Ja
Freiburg Ja
Genf Ja
Graubünden/Glarus Ja
Jura Ja
Luzern Ja
Neuenburg Ja
Urkantone (NW/OW/SZ/UR) Nein1
St. Gallen Ja
Schaffhausen Ja
Solothurn Nein2
Tessin Ja
Thurgau Ja
Waadt Ja
Wallis Ja
Zürich Ja
Zug Ja
Fürstentum Liechtenstein Ja
1 Konvention nicht unterzeichnet, Beitrag wird dennoch einbezahlt
2 Muss durch Kantonsrat ratifiziert werden
