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title: "Notenaustausch vom 10. September 1971 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen"
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# Notenaustausch vom 10. September 1971 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen

## Notenaustausch vom 10. September 1971 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen {#text}

0.741.531.941.8
AS 1972 767
Notenaustausch vom 10. September 1971
zwischen der Schweiz und Ungarn
über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise
für die Führung von MotorfahrzeugenIn Kraft getreten am 30. September 1971
Übersetzung
Botschaft
Bern, den 10. September 1971
der Ungarischen Volksrepublik
An das
Eidgenössische Politische Departement
Bern
Die Botschaft der Ungarischen Volksrepublik grüsst das Eidgenössische Politische Departement und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 10. September 1971 folgenden Inhaltes zu bestätigen:
«Das Eidgenössische Politische Departement grüsst die Botschaft der Ungarischen Volksrepublik und beehrt sich, ihr folgendes vorzuschlagen:
Die Schweiz und Ungarn anerkennen gegenseitig die von den Behörden der beiden Länder erteilten gültigen Führerausweise während der Dauer eines Jahres.
Die Inhaber eines von einem der beiden Staaten ausgestellten Führerausweises erhalten einen entsprechenden Ausweis des andern Staates, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen. Eine Prüfung kann jedoch verlangt werden, wenn besondere Gründe an der Fahreignung des Ausweisinhabers zweifeln lassen oder wenn der Führer den ausländischen Ausweis unter Umgehung der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften erworben hat. Die Berufschauffeure können stets einer Führerprüfung unterzogen werden.
Es ist verboten, in einem der Vertragsstaaten zugelassene Fahrzeuge zu Beförderungen von Gütern oder zu gewerbsmässigen Personenbeförderungen zu verwenden, die auf dem Gebiet des andern Staates beginnen und enden.
Wenigstens dreissig Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln die beiden Regierungen einander fünf Muster ihrer Führerausweise. Wenn eine der beiden Regierungen eine Änderung an den Führerausweisen anbringt, so teilt sie dies der andern Regierung schriftlich mit, indem sie ihr mindestens dreissig Tage vor der Inkraftsetzung der Änderung fünf Muster der geänderten Führerausweise übermittelt.
Auf Grund besonderer Ermächtigung der Fürstlich Liechtensteinischen Regelung gilt diese Vereinbarung auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Diese Vereinbarung tritt am 30. September 1971 in Kraft und kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Sofern die ungarische Regierung mit dem Besagten einverstanden ist, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement vorzuschlagen, die vorliegende Note und die Antwort, welche die Botschaft ihm zustellen wird, als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu betrachten.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft der Ungarischen Volksrepublik ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Politischen Departement das Einverständnis der ungarischen Regierung zum Besagten bekanntzugeben. Die Note des Eidgenössischen Politischen Departements und die vorliegende Antwort werden infolgedessen als eine zwischen den beiden Regierungen über diesen Gegenstand abgeschlossene Vereinbarung betrachtet.
Die Botschaft der Ungarischen Volksrepublik benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Politische Departement ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
