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title: "Benutzungsordnung für gemeindliche Sportanlagen"
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# Benutzungsordnung für gemeindliche Sportanlagen

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Die Bestimmungen dieser Benutzerordnung gelten für sämtliche Sportanlagen – namentlich:
a)
Turnhallen 1-3 Acher
b)
Dreifachturnhalle A-C Schönenbüel
c)
Sporträume Schönenbüel
d)
Streetworkout Anlage Schönenbüel
e)
Skateranlage Schönenbüel
f)
Geräteräume Aussen
g)
Geräteräume Innen
h)
Garderoben
i)
Garderobengebäude
j)
Aussenanlagen
k)
Kunstrasenplatz Rankhof
l)
Kunstrasenplatz Schönenbüel

## Art. 2 Benutzung {#art_2}

1
Die Bearbeitung von Gesuchen und die Erteilung von Bewilligungen wurde vom Gemeinderat Unterägeri an die Abteilung Bau delegiert, in der Folge «Vermieterin» genannt.
2
Alle Anlagen dienen in erster Linie dem Sportunterricht der Schulen, den Sportvereinen und den Bedürfnissen der Gemeinde Unterägeri. Die Benutzung durch die Schule hat während der Schulzeit Priorität.
3
Den ortsansässigen Sportvereinen und den gemeindlichen Schulen steht für bestimmte Zeiten ein Benutzungsrecht zu.
4
Benutzungsberechtigte Organisationen sind gehalten, die Anlagen in der Regel mit mindestens zehn Mitgliedern pro Belegung zu benutzen. Ist dies nicht mehr der Fall, kann die Anlage anderweitig vergeben werden.
5
Organisationen, welche den Sportunterricht gegen Entgelt anbieten, gelten als kommerzielle Benutzende. Diese werden erst dann berücksichtigt, wenn die Bedürfnisse aller anderen Benutzenden gedeckt sind. Auch muss dann gemäss Gebührenverordnung der Gemeinde Unterägeri eine Gebühr bezahlt werden.
6
Die Erteilung von Bewilligungen zur öffentlichen Benutzung bleibt vorbehalten.

## Art. 3 Ordentliche Benutzung – Hallen {#art_3}

1
Die Hallen stehen den ortsansässigen Sportvereinen von Montag bis Freitag, ab 17:00–22:15 Uhr, zur Benutzung zur Verfügung. Die angeschlagenen Öffnungszeiten müssen eingehalten werden.
2
Samstag und sonntags sowie an allg. Feiertagen können die Hallen von 08:00-22.15 Uhr gebucht bzw. benutzt werden.
3
Die angeschlagenen Öffnungszeiten müssen eingehalten werden. Diese gelten jedoch nur, wenn die Hallen nicht durch einen speziellen Anlass belegt sind.

## Art. 4 Ordentliche Benutzung – Aussenanlagen {#art_4}

1
Die Aussenanlagen dürfen von Montag bis Sonntag ab 08:00-22:00 Uhr benutzt werden. Aussenanlagen stehen Einwohnerinnen und Einwohnern von Oberägeri und Unterägeri zur Verfügung - Ausnahme siehe Art. 2 und Art. 5.
2
Die Vermieterin erstellt aufgrund der Eingaben der Vereine und Gruppen einen Belegungsplan.
3
Die Gemeinde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

## Art. 5 Ausserordentliche Benutzung Hallen und Aussenanlagen {#art_5}

1
Die ausserordentliche Benutzung bedarf einer Bewilligung der Vermieterin. Sämtliche Gesuche (Ausnahme Cup-Spiele) sind mindestens vier Wochen vor dem Anlass wie folgt einzureichen:
2
Raumreservationen: www.unteraegeri.ch/raumreservation.
3
Reservation von Fussballplätzen: spiko@fcaegeri.ch. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Vermieterin.
4
Hat die Vermieterin ein Gesuch abgelehnt, so kann der Gesuchsteller innerhalb von 20 Tagen an den Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch stellen.
5
Ausserordentliche Benutzungen werden gemäss Gebührenverordnung der Gemeinde Unterägeri verrechnet.

## Art. 6 Benutzungsordnung {#art_6}

1
Die Benutzung der Anlagen ist nur während den zugeteilten Zeiten möglich.
2
Sofern ein Verein oder eine Untersektion den Sportbetrieb vorübergehend einstellen will, ist die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Während dieser Zeit kann andern das Benutzungsrecht eingeräumt werden.
3
Der interne Abtausch von Benutzungszeiten ist vorgängig der Vermieterin zu melden.

## Art. 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Benutzenden haben den Hausdienst in seinen Bemühungen für Ordnung und Sauberkeit zu unterstützen.
2
Nach der Benutzung sind sämtliche Räume durch den verantwortlichen Benutzenden zu kontrollieren, das Licht zu löschen und die Fenster zu schliessen.
3
Die Abgabe von Schlüsseln gegen Unterschrift erfolgt durch den Hausdienst.
4
Bei Schlüsselverlust ist der registrierte Inhaber haftbar.

## Art. 8 Hallenordnung {#art_8}

1
Die Benutzung hat unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person zu erfolgen. Die Person ist verantwortlich für die Einhaltung folgender Regeln:
a)
Es ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten
b)
Im ganzen Gebäude gilt ein absolutes Rauchverbot
c)
Essen und trinken in den Hallen ist strikte verboten, ausgenommen ist die Spielerbank, die Tribüne und das Foyer.
d)
Die Turnhallen dürfen nicht mit Strassen- oder schmutzigen Turnschuhen betreten werden
e)
Mit schmutzigen oder nassen Bällen darf in der Halle nicht gespielt werden
f)
Die Turngeräte sind sachgemäss zu behandeln und nach Gebrauch an ihren Standort zurückzustellen
g)
An festen Einrichtungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden
h)
Es darf nur nach Absprache mit dem Hausdienst Material aus den Turnhallen ins Freie genommen werden
i)
Schwere Geräte ohne Transportrollen müssen durch die Halle getragen werden
2
Diese Regeln gelten für Benutzende und Zuschauende.
3
Den Weisungen und den Anordnungen der Vermieterin und des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

## Art. 9 Vereinsmaterial {#art_9}

1
Das Vereinsmaterial ist in den zugeteilten Schränken aufzubewahren. In Turnhallen und Nebenräumen dürfen ohne besondere Bewilligung des Hauswartes keine vereinseigenen Geräte aufbewahrt werden – das Vereinsmaterial ist zu bezeichnen.
2
Das Anbringen von festen Bodenmarkierungen ist verboten.

## Art. 10 Ferien- und Feiertagbetrieb {#art_10}

1
Die speziellen Öffnungszeiten der Turnhallen während den Ferienzeiten sind zu beachten.
2
Die Turnhallen und deren Nebenräume bleiben zu folgenden Zeiten geschlossen:
a)
An Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidgenössischer Bettag, Weihnachten, Neujahr)
b)
Während den Schulferien (laut Ferien-Öffnungszeiten)
c)
An schulfreien verlängerten Wochenenden (z.B. Freitag und Samstag nach Auffahrt)
d)
Am Aegerimärcht (Montag)
3
Gesuche für Trainingslager während der Ferienzeit sind mindestens vier Wochen vorher der Vermieterin einzureichen.
4
Die Vermieterin kann Ausnahmen gestatten.

## Art. 11 Aufsicht {#art_11}

1
Die Oberaufsicht wird durch den Hausdienst ausgeführt.
2
Lehrerschaft und Vereinsleitende haben die Vermieterin und deren Organe in ihrer Aufsichtspflicht zu unterstützen.

## Art. 12 Platzordnung {#art_12}

1
Vereinsleitende, Lehrerschaft und Hausdienst überwachen die Einhaltung folgender Vorschriften:
a)
Auf der gesamten Schul- und Aussenanlage herrscht grundsätzlich ein allgemeines Fahrverbot. Dies gilt im Speziellen auch für:
1.
Velos, Mofas, Roller, E-Trottinetts (ausgenommen bis zum Veloständer)
2.
Roller-Blades, Rollschuhe und Kickboards etc. (ausgenommen direkter Weg bis zur Halfpipe)
3.
(berechtigt sind Hausdienst, Pikett- und Servicefahrzeuge die für Unterhalt- und Reparaturarbeiten nötig sind)
b)
Im Frühjahr dürfen die Aussenanlagen / Spielwiesen erst nach Freigabe durch den Hausdienst benutzt werden
c)
Bei nassem Boden kann der Hausdienst die ordentliche Benutzung verbieten
d)
Beschädigungen der Rasenflächen durch Fahrzeuge, Geräte und dergleichen sind zu vermeiden. Für allfällige Schäden ist der Mieter haftbar
e)
Auf den Fussballplätzen sind nur Trainings- oder Fussballschuhe zugelassen
f)
Das Kugel- und Steinstossen ist nur auf den hierfür bestimmten Anlagen gestattet
g)
Die für die Schule bestimmten Spielwiesengeräte dürfen von den Sportvereinen benutzt werden. Allfällige entstandene Defekte sind dem Hausdienst zu melden
h)
Benutzte Geräte sind an ihrem Aufbewahrungsort zu deponieren
i)
Die Tartanfläche der Aussenanlage darf nur mit Spikes von max. 6 mm Länge betreten werden
j)
Das Befahren der Tartanfläche mit Auto, Töff, Velo usw. ist verboten
k)
Vereinseigenes Material oder Geräte müssen in den abschliessbaren Vereinsschränken eingeschlossen und aufbewahrt werden
l)
Die Benutzenden sind verpflichtet, die Sportanlagen in einwandfreier Ordnung zu hinterlassen

## Art. 13 Gebühren {#art_13}

1
Die Benutzung der Anlagen ist unentgeltlich für: Gemeindliche Institutionen Training und offizielle Meisterschaftsspiele der Dorfvereine.
2
Weitere Gruppierungen aus dem Dorf, Privatschulen, auswärtige kantonale Vereine, Verbände und Organisationen, haben der Gemeinde eine Benutzungsgebühr zu entrichten.
3
Alle übrigen Veranstaltungen werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
4
Im Weiteren werden Hausdienst- und Hallenreinigungskosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
5
In speziellen Fällen kann auf Antrag des Veranstalters die Gebühr durch die Vermieterin ganz oder teilweise erlassen werden. Dies bedingt jedoch eine korrekte Abrechnung über die Veranstaltung, welche der Vermieterin vorgelegt werden muss.

## Art. 14 Handhabung der Vorschriften {#art_14}

1
Die Benutzenden der Anlagen haben die Anordnungen der Vermieterin und des Hausdienstes zu befolgen.
2
Organisationen, welche den Vorschriften zuwiderhandeln, kann der Gemeinderat die Benutzungsbewilligung vorübergehend oder generell entziehen.
3
Der Hausdienst ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.
4
Die Hauswarte sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften zu melden.

## Art. 15 Haftung {#art_15}

1
Für Beschädigungen an Anlagen und Geräten haftet grundsätzlich der/die jeweilige Benutzer/in.
2
Für allfällige Beschädigungen oder Entwendung privater Sportgeräte und Effekten lehnt die Vermieterin jede Haftung ab.

## Art. 16 Widersprechende Vorschriften {#art_16}

1
Sämtlichen benutzungsberechtigten Organisationen ist ein Exemplar dieser Benutzungsordnung zuzustellen.
2
Auswärtige Organisationen sowie Militär haben vor der Benutzung Einsicht in diese Benutzungsordnung zu nehmen.
3
Die Benutzerordnung kann bei der Vermieterin bezogen werden.
