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title: "Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt im Rahmen des Gesetzes vom 17. November 1988 die Besoldung des Personals der Lehranstalten für eine höhere Berufsausbildung. *
Art. 2 * …

## Art. 3 Art. 2a * … {#art_3}

Erfahrungsanteile
1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil,
wenn sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven
Wochen unterrichtet. *
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement
aufgrund eines begründeten Berichts der Direktion die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt
die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest: *
a) * gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis zwei Prozent pro Jahr
(max. 145%);
b) * teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit, sowie Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr (max. 145%);
c) * frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit, einschliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege
abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).
In jedem Fall kann eine frühere Tätigkeit mit einer Beziehung zum Unterrichtsbereich bis zu zwei Prozent pro Jahr (max. 145%) berücksichtigt werden.
4 Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land
oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile
mitberücksichtigt. *
5 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen drei
und vier. *
6 Die spätere Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt erst im zweiten Jahr

## Art. 4 nach der letzten Anlaufstufe. * {#art_4}

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
1 Die im Vollamt beschäftigte Lehrperson kann auf ihr Gesuch hin ermächtigt
werden, ihren Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Erreichen
der statutarischen Alterslimite um höchstens 20 Prozent herabzusetzen.
2 Für die im Teilamt beschäftigte Lehrperson wird dieser Höchstwert im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
3 Die Lehrperson, deren Beschäftigungsgrad nicht mindestens 50 Prozent beträgt, kann nicht in den Genuss dieser Massnahme gelangen.
4 Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Schuljahre.
5 Die Herabsetzung der Beschäftigung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
6 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
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Art. 4a * Zusätzliche freie Tage
1 Die Lehrperson, die 57 alt ist und das Rentenalter BVG vor Beginn des
Schuljahres noch nicht erreicht hat, kommt in den Genuss von drei zusätzlichen freien Tagen ohne Einfluss auf die Besoldung, vorausgesetzt aber, sie
ist der Vorsorgekasse des Staatspersonals des Kantons Wallis angeschlossen, hat ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen
Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und hat in den vergangenen fünf Jahren
im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet. Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme, insbesondere ihre etappenweise Einführung, fallen in den
Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.

## Art. 5 {#art_5}

Kapitalabfindung
1 Der Lehrperson, die sich vorzeitig pensionieren lässt, wird bei ihrem Weggang eine Kapitalabfindung ausbezahlt.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr vor der statutarischen Pensionierung. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund
der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt. *
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 4 wird dabei nicht berücksichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht
übersteigen.

## Art. 7 Art. 6 * … {#art_7}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 214 | d 214
09.07.1999 01.01.2000 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 1999 f 145 | d 152
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 4 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 5 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 40/2000
27.06.2001 24.08.2001 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2001 f 161 | d 167
16.10.2002 01.11.2001 Erlasstitel geändert BO/Abl. 43/2002
16.10.2002 01.11.2001 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2002
16.10.2002 01.11.2001 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 43/2002
21.01.2004 01.01.2004 Art. 2 aufgehoben BO/Abl. 5/2004
22.12.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2005
30.04.2008 01.09.2008 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 28/2008
21.09.2011 01.09.2011 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2a aufgehoben BO/Abl. 52/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 52/2014
417.030
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.12.1995 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1995 f 214 | d 214
Erlasstitel 16.10.2002 01.11.2001 geändert BO/Abl. 43/2002
Art. 1 Abs. 1 16.10.2002 01.11.2001 geändert BO/Abl. 43/2002
Art. 2 21.01.2004 01.01.2004 aufgehoben BO/Abl. 5/2004
Art. 2a 16.10.2002 01.11.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2002
Art. 2a 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 52/2014
Art. 3 Abs. 1 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 2 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 3 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 3, a) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 3, b) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 3, c) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 4 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 5 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 6 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000
Art. 4a 30.04.2008 01.09.2008 eingefügt BO/Abl. 28/2008
Art. 5 Abs. 2 09.07.1999 01.01.2000 geändert RO/AGS 1999 f 145 | d 152
Art. 5 Abs. 2 27.06.2001 24.08.2001 geändert RO/AGS 2001 f 161 | d 167
Art. 5 Abs. 2 22.12.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 3/2005
Art. 6 21.09.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011
Art. 6 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 52/2014
