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title: "Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schaffhausen"
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# Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schaffhausen

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Hausordnung Stadtarchiv 210.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Haus- und Benutzungsordnung
für das Stadtarchiv Schaffhausen
vom 14. Mai 2012
Der Stadtrat,
gestützt auf das Archivreglement vom 14. Mai 2012,
beschliesst:
Die Haus- und Benutzungsordnung bildet Bestandteil des Reglements der Stadt Schaffhausen über die Aktenablage und Archivierung (Archivreglement, RSS 210.1) vom 14. Mai 2012 Mit der Registrierung und Benutzung werden die nachstehenden Bestimmungen anerkannt.
1. Allgemeine Nutzungsmöglichkeiten
Die Archivbestände des Stadtarchivs der Stadt Schaffhausen stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der
Benutzungsordnung zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Die aktuellen Öffnungszeiten sind:
Montag 14:00 – 17:00 Uhr
Dienstag – Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
Samstag nach Vereinbarung
Hausordnung Stadtarchiv 210.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Änderungen der Öffnungszeiten bleiben vorbehalten. Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich mittels des aufliegenden Formulars zu registrieren.
2. Verhalten im Lesesaal
Im Interesse eines ungestörten Arbeitens soll im Lesesaal grösstmögliche Ruhe herrschen. Essen, Trinken und Rauchen ist untersagt. Tiere sind nicht zugelassen. Der Zutritt zu den Magazinräumen ist Drittpersonen nicht gestattet.
Die Benutzung von mitgebrachten Computern ist möglich.
Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten. Bei
Verstössen gegen die Benutzungsordnung kann das Stadtarchiv
ein Benutzungsverbot aussprechen.
3. Benutzung der Archivalien
Die Benutzung des Archivguts und der Bücher der Referenzbibliothek ist nur im Lesesaal gestattet (Art. 37 und Art. 50 Archivreglement).
Hausordnung Stadtarchiv 210.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Die Benutzer sind zum sorgfältigen Umgang mit den Archivalien
verpflichtet. Es ist insbesondere untersagt, Anstreichungen, Vermerke oder sonstige Eintragungen darauf vorzunehmen oder das
Archivgut zu beschmutzen oder zu beschädigen. Wer die ihm vorgelegten Archivalien unsorgfältig behandelt, ist für den entstandenen Schaden haftbar.
Die Reihenfolge des Archivguts darf nicht verändert werden, die
Entfernung von Einzelstücken oder Akten aus ihrem Zusammenhang ist nicht erlaubt. Schäden am Archivgut oder offensichtlich
falsch eingereihte Stücke sind der Lesesaalaufsicht zu melden.
4. Schutzfristen
Für Akten im Stadtarchiv gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz
gemäss den Schutzfristen des Archivreglements (Art. 29 ff.). Für
Aktenbestände nichtamtlicher Herkunft können besondere Fristen
und Nutzungsbestimmungen gelten.
5. Bestellung und Ausleihe von Akten
Archivalien müssen schriftlich mittels des aufliegenden Bestellformulars bestellt werden. In der Regel werden die Akten unmittelbar
ausgehändigt. Bei aufwändigen Recherchen oder der Bestellung
umfangreicher Aktenbestände empfiehlt sich eine Voranmeldung
bzw. Vorausbestellung.
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Die Akten werden in der Regel im Original vorgelegt. Wo es zum
Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle der Originale
Kopien, Mikroverfilmungen oder digitale Reproduktionen vorgelegt
werden.
Die Ausleihe von Archivalien an Privatpersonen ist grundsätzlich
nicht möglich; Ausnahmen sind in Art. 51 des Archivreglements geregelt. Städtische Dienststellen können kurzfristig Akten ausleihen,
wobei besonders wertvolle oder schadensanfällige sowie häufig
benutze Archivalien von der Ausleihe ausgeschlossen sind.
6. Reproduktion und Publikationen
Kopien von Archivalien werden durch das Archivpersonal erstellt,
soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Originale möglich ist.
Aus gebundenen Bänden, insbesondere aus Zeitungs- und Zeitschriftenbänden, werden keine Kopien angefertigt.
Bei empfindlichen Dokumenten oder für Druckvorlagen kann das
Archivpersonal die Reproduktion im Auftrag des Benutzers selbst
vornehmen oder einen Fotografen beauftragen. Für private Zwecke
kann die Benutzung von mitgebrachten Kameras durch das Archivpersonal gestattet werden.
Die kommerzielle Benutzung von Archivalien bedarf in jedem Fall
einer Bewilligung und unterliegt besonderen Bestimmungen (Art.
52 Archivreglement).
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Bei Verwendung von Archivalien des Stadtarchivs in Publikationen
sind die Quellen exakt zu zitieren. Dem Stadtarchiv muss ein Belegexemplar oder Sonderdruck der Veröffentlichung überlassen
werden. Die Verantwortung für die Einhaltung von urheberrechtlichen Bestimmungen liegt beim Benutzer.
7. Gebühren
Die Benutzung des Stadtarchivs ist unentgeltlich.
Das Erstellen und Versenden von Fotokopien oder Reproduktionen
durch das Archivpersonal ist gebührenpflichtig. Für umfangreichere
Rechercheaufträge, Transkriptionen und besondere Dienstleistungen für Dritte werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach dem Gebührenreglement für das Stadtarchiv der
Stadt Schaffhausen (RSS 210.2).
Diese Hausordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
