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title: "Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes"
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provisions: 11
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# Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kantonale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11).
2 Zuständigkeiten

## Artikel 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilligungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung
(SR 744.11) aus.

## Artikel 3 {#art_3}

Volkswirtschaftsdirektion
1 Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11), soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1315 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten
aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben
stellt.
3 Bewilligung

## Artikel 5 {#art_5}

Materielles Recht
1 Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts
(SR 744.10, SR 744.11).

## Artikel 6 {#art_6}

Bewilligungsverfahren
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewilligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vierfach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere:
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen
b) nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird
c) nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs-
oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich
konkurrenziert wird
d) nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung
und des Umweltschutzes entgegenstehen
e) die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhältnisse sowie das Fahrpersonal nennen
f) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die
gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen
g) nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
gewährleistet ist

## Artikel 7 Kanton Uri 50.1315 {#art_7}

Entscheid
1 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Bewilligungsgebühr
1 Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung
(RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

## Artikel 9 {#art_9}

Verfahren und Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 wird aufgehoben.

## Artikel 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
50.1315 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung AB 09.07.1999
Kanton Uri 50.1315
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.06.1999 01.07.1999 Erstfassung AB 09.07.1999
