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title: "Pflegeverordnung"
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provisions: 10
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# Pflegeverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen
a) zum Bewilligungsverfahren und zum Leistungsangebot für Leistungserbringer
der Langzeitpflege, die nicht unter das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 3) fallen,
b) zu den Abrechnungsmodalitäten und Finanzierungsgrundsätzen der ambulanten und stationären Langzeitpflege,
c) zu den spezialisierten Angeboten,
d) zum Mindestangebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
e) * …
f) zur Qualitätssicherung,
g) zu den im Pflegegesetz vorgesehenen Gremien,
h) zur Datenerhebung und -veröffentlichung,
i) zu Massnahmen und Gebühren.
1) SAR 301.200
2) SAR 831.300
3) SAR 301.100

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Zuständige Behörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und

## § 3 Meldeverfahren {#par_3}

Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung des Departements benötigen
a) stationäre Pflegeeinrichtungen,
b) Anbietende von ambulanten oder stationären Tages- oder Nachtstrukturen mit
Pflegeangebot.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Betreuung und Pflege von Personen im
Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des
Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt weiter die Betreuung und einfache Grundpflege durch eine im Privathaushalt angestellte Person.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch ist dem Departement schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen.
2 Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall pro Standort und bewilligungspflichtigem Leistungserbringer zu erfolgen.

## § 5 {#par_5}

Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1 Das Gesuch wird erst beurteilt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
2 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt,
a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern,
b) die Trägerschaft oder Leitung anzuhören,
c) eine Inspektion der Räumlichkeiten vorzunehmen,
d) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Wird die Bewilligung mehr als ein Jahr nicht aktiv verwendet, muss erneut ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen werden.

## § 6 {#par_6}

Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen
1 Bewilligungsrelevante und bewilligungspflichtige Änderungen sind dem Departement umgehend schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2 Als bewilligungsrelevante Änderungen gelten insbesondere:
a) Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
b) Wechsel der Institutionsleitung, der Pflegedienstleitung oder des Präsidiums
der Trägerschaft,
c) Änderung des Betriebskonzepts.
3 Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten bewilligungsrelevanten Änderung eine Neubeurteilung der bestehenden Bewilligung vor und passt diese, soweit
erforderlich, an.
4 Als bewilligungspflichtige Änderungen gelten insbesondere:
a) Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots,
b) Standortwechsel der Einrichtung,
c) massgebliche Änderungen der baulichen oder betrieblichen Infrastruktur,
d) Auslagerung von Betten in Provisorien aufgrund baulicher Massnahmen.
5 Bei bewilligungspflichtigen Änderungen kommt das ordentliche Bewilligungsverfahren zur Anwendung.

## § 7 {#par_7}

Beratung
1 Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs- und Bewilligungsverfahren eine Informations- und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaften, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder
bei der Planung von Um- und Neubauten unterstützt.
3. Stationäre Pflegeeinrichtungen
3.1. Bewilligungsverfahren
§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Institutionsleitung (operative Führung) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) * abgeschlossene Ausbildung als Institutionsleiterin beziehungsweise -leiter.
Personen mit einem anderen Ausbildungsportfolio können beim Departement
ein Äquivalenzverfahren beantragen. Das Departement kann zur Beurteilung
der Äquivalenz mit Dritten zusammenarbeiten,
b) Führungserfahrung,
c) kein Vorliegen von persönlichen Hindernissen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen,
d) genügend Führungsressourcen. Diese sind anhand des Betriebskonzepts oder
anderer aussagekräftiger Unterlagen nachvollziehbar auszuweisen.
2 Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte
Diplom-Ausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung verfügen. Es dürfen
keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Leitung entgegenstehen. *
3 Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte
Ausbildung oder über einen anerkannten Abschluss als Fachfrau beziehungsweise
Fachmann Langzeitpflege und -betreuung verfügen.
4 Der Stellenplan für das Fach- und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
5 Die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
6 Es muss ein Vertrag zur pharmazeutischen Betreuung inklusive Notfallkonzept und
Pensenplan vorliegen.
7 Baute, Anlage und Ausstattung müssen derart sein, dass eine einwandfreie Pflege
und Betreuung jederzeit gewährleistet ist. Sie sind nach Massgabe der Norm
SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur-
und Architektenvereins (SIA) 4) hindernisfrei zu erstellen und haben zudem die baulichen und betrieblichen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages-
oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot (Anhang 1) zu erfüllen. Enthalten sowohl
die Norm SIA 500 als auch der Anhang 1 Bestimmungen über einen Regelungsgegenstand, gehen die Bestimmungen des Anhangs 1 der Norm SIA 500 vor. *
§ 9 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer
stationären Pflegeeinrichtung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations-
und Führungsstruktur,
b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
c) Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der Heimleitung und der
Pflegedienstleitung sowie Angaben zu deren Stellvertretungen,
d) Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
e) Anzahl Plätze,
f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen,
g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept,
4) Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch
h) Angaben zu weiteren Dienstleistungen der stationären Pflegeeinrichtung,
i) Angaben zur Qualitätssicherung,
j) Tarife und Taxen.
2 Bei geplanten Neu-, Um- oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei -
nem verbindlichen Entscheid fest. *
3.2. Spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG
§ 10 Grundsatz
1 Für spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG kommen stationäre Pflegeeinrichtungen in Frage, welche über eine Bewilligung verfügen.
§ 11 Leistungsauftrag; Leistungsvereinbarung; Restkosten
1 Für die spezialisierten Angebote erteilt das Departement geeigneten Leistungserbringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflegeheimkonzeption und schliesst mit diesen entsprechende Leistungsverträge ab. Diese
enthalten insbesondere Bestimmungen zu den infrastrukturellen, personellen und
konzeptionellen Anforderungen. Die Restkosten regelt Anhang 2.
§ 12 Definitionen
1 Als schwerstpflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer Lähmung, unfallbedingt oder aufgrund degenerativer Erkrankungen bereits oder im Rahmen des anzunehmenden, progredienten Krankheitsverlaufs permanent künstlich beatmet werden müssen. *
2 In spezialisierten gerontopsychiatrischen Einrichtungen beziehungsweise Abteilungen werden insbesondere Personen über 65-jährig mit einer chronischen psychoorganischen Störung aufgenommen.
3 In Institutionen beziehungsweise Abteilungen der spezialisierten Palliative Care
werden Personen in ihrer letzten Lebensphase gepflegt, die eine weit fortgeschrittene, unheilbare und progrediente Erkrankung mit komplexer, aber mehrheitlich stabiler Symptomatik aufweisen. *
3.3. Pflegeheimliste
§ 13 Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme einer stationären Pflegeeinrichtung auf die
Pflegeheimliste des Kantons Aargau sind:
a) Vorliegen einer Bewilligung,
b) ausgewiesener Bedarf.
2 Der vom Kanton gemäss § 4 Abs. 2 lit. b PflG erlassene Richtwert ist für den Be -
darfsnachweis in regionalen und lokalen Planungen zu verwenden. In begründeten
Fällen kann eine regionale Abweichung genehmigt werden. Gründe für eine regionale Abweichung sind insbesondere:
a) demographische und gesellschaftliche Entwicklung,
b) Anzahl der bestehenden und geplanten Betten in stationären Pflegeeinrichtungen,
c) Substitutionseffekte von ambulanten Strukturen oder anderen Massnahmen,
d) Inanspruchnahme der Infrastruktur von Personen aus anderen Planungsregionen,
e) effektive Belegung der stationären Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der bereinigten Wartelisten,
f) Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner mit Bedarfsstufen, welche keinen
Restkostenanspruch generieren.
3 Für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung können sich Regionalplanungsgruppen gemäss § 16 zu einer Versorgungsregion zusammenschliessen.
§ 14 Gesuch
1 Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist dem Departement schriftlich
einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) begründete Stellungnahmen zur Bedarfssituation der Standortgemeinde und
der zuständigen Regionalplanungsgruppe mit den entsprechenden Anträgen,
b) bei Neubau- oder Erweiterungsbauprojekten ein Konzept nach Vorgaben des
Departements.
2 Das Departement beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel
10 Jahren.
3 Bei geplanten Erweiterungs- oder Neubauprojekten kann das Departement einer
Trägerschaft die Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl
provisorisch zusichern. Der Baubeginn hat innert der drei darauf folgenden Jahre zu
erfolgen, ansonsten fällt die Reservierung automatisch dahin. Die Trägerschaft hat
das Departement jährlich unaufgefordert über Projektstand und Projektverlauf
schriftlich zu informieren.
4 Bestehen Anzeichen, dass das Projekt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung
realisiert wird oder unterbleibt die Information gemäss Absatz 3, trifft das Departement geeignete Massnahmen. Insbesondere kann es die provisorische Zusicherung
widerrufen.
§ 15 Zuständigkeit
1 Das Departement erlässt die Pflegeheimliste im Rahmen der vom Regierungsrat erstellten Pflegeheimkonzeption.
2 Das Departement wird damit beauftragt, dem Regierungsrat ein Mal im Jahr über
Änderungen der Pflegeheimliste Bericht zu erstatten.
§ 16 Regionalplanungsgruppe
1 Jede Gemeinde gehört für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung im
Langzeitbereich einer Regionalplanungsgruppe an.
3.4. Ferienbetten
§ 17 Betrieb von Ferienbetten
1 Der Betrieb von Ferienbetten in stationären Pflegeeinrichtungen ist dem Departement vor der Inbetriebnahme zu melden.
2 Die Voraussetzungen zu Personal und Infrastruktur gemäss § 8 müssen auch bei
Ferienbetten eingehalten werden.
3.5. Finanzierung und Controlling
§ 18 Bedarfserfassungssystem
1 Für die Bedarfserfassung sind die Bedarfsabklärungssysteme BESA LK 2020 oder
RAI/RUG CH-Index 2016 massgebend. *
2 Ohne zugelassenes Bedarfseinstufungssystem besteht grundsätzlich kein Anrecht
zur Geltendmachung der Restkostenfinanzierung. Die ungedeckten Kosten dürfen
nicht der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.
§ 19 Rechnungsstellung
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen stellen detaillierte, nach Zeitraum, Pflegestufe
und Positionen (Pflegetarif, Pensionstaxe, Betreuungstaxe, weitere Leistungen) gegliederte, verständliche Rechnungen aus. Die Pflegekosten sind nach den Kostenträgern Krankenversicherer, Gemeinde und anspruchsberechtigte Person aufzuteilen.
2 Der Pflegetarif deckt die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-

## Art. 7a {#art_7a}

KLV, die anspruchsberechtigte Person mit der Patientenbeteiligung (§ 14a Abs. 1
PflG) und die zuständige Gemeinde im Rahmen der Restkosten.
3 Die Pensionstaxe beinhaltet Hotellerieleistungen mit Vollpension.
4 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die
keine KVG-Leistungen darstellen und die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder
Krankheit notwendig sind.
5) SR 832.112.31
6) SR 832.10
5 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden von der
stationären Pflegeeinrichtung direkt mit der kantonalen Clearingstelle abgerechnet,
die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
6 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle monatlich bis zum Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung für alle Bewohnerinnen und Bewohner gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *
7 Pensions- und Betreuungstaxe sowie weitere zusätzliche, branchenunübliche Leistungen, insbesondere im Komfort- und Wellnessbereich, können der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.
§ 20 Rechnungslegung
1 Die stationären Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine
Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger
umfasst. Für die Rechnungslegung sind die Handbücher «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2019» sowie «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» von Curaviva 7), H+ Die Spitäler der Schweiz 8) und senesuisse 9) massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen. *
§ 21 Revision
1 Die Leistungserbringer können vom Departement verpflichtet werden, die Revision
auf die Kostenrechnung und die Frage nach der Kostenbasierung der Taxen auszuweiten.
3.6. Ausrichtung Restkosten; zuständige Gemeinde
§ 22 Grundsatz
1 Zuständig für die Übernahme der Restkosten ist diejenige Gemeinde, in der die anspruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte.
2 Gleiches gilt, wenn die anspruchsberechtigte Person eine der Pflegeeinrichtung
angegliederte Einrichtung mit dem Angebot betreutes Wohnen wählt und die Pflege-
Dienstleistungen der Pflegeeinrichtung von Anfang an in Anspruch nimmt. Die damit begründete Zuständigkeit bleibt auch bei einem späteren Übertritt in die Pflegeeinrichtung erhalten.
7) http://www.curaviva.ch
8) http://www.hplus.ch
9) http://www.senesuisse.ch
§ 23 Anwendungsbereich
1 Die Regelung gemäss § 22 kommt nur zur Anwendung, wenn sich sowohl die für
die Ausrichtung der Restkosten zuständige Gemeinde als auch die Standortgemeinde
der Pflegeeinrichtung im Kanton Aargau befinden.
4. Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot
4.1. Bewilligungsverfahren
§ 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Stationäre Pflegeeinrichtungen mit integriertem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (stationäre Tages- oder Nachtstrukturen) haben folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
a) Vorliegen einer Bewilligung als stationäre Pflegeeinrichtung,
b) * die Gesamtverantwortung obliegt einer Fachperson, welche über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder
vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege
verfügt. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,
c) die Stellenprozente und die berufliche Qualifikationen des Fach- und
Assistenzpersonals müssen auf den Betreuungs- und Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Personen abgestimmt sein.
2 Ambulante Pflegeeinrichtungen mit Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (ambulante Tages- oder Nachtstrukturen) haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) * die Leitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte
Diplom-Ausbildung in Pflege und über eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen. Sie
oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,
b) die Stellvertretung der Leitung muss über die in Litera a genannte Ausbildung
verfügen,
c) die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen des Fach- und
Assistenzpersonals müssen auf den Betreuungs- und Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Personen abgestimmt sein,
d) * § 8 Abs. 7 muss eingehalten sein,
e) die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt
sein.
§ 25 Gesuch
1 Das Gesuch stationärer Pflegeeinrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss
folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Personalien und Qualifikation der Pflegefachperson, welcher die Gesamtverantwortung obliegt sowie Angaben zu deren Stellvertretung,
b) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
c) Anzahl der Tages- oder Nachtplätze.
2 Das Gesuch ambulanter Einrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations-
und Führungsstruktur,
b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
c) Personalien und Qualifikation der Leitung sowie Angaben zu deren Stellvertretung,
d) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
e) Anzahl der Tages- oder Nachtplätze,
f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen,
g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept,
h) Angaben zur Pflege- und Betreuungsqualität,
i) Tarife und Taxen.
3 Bei geplanten Neu-, Um- oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei -
nem verbindlichen Entscheid fest. *
4.2. Finanzierung und Controlling
§ 26 Rechnungslegung und -stellung, Revision
1 Es gelten die Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen gemäss den §§ 19 ff.
§ 27 Zahlungsverkehr
1 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden den Leistungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet,
die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
2 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrechnung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *
5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause
5.1. Leistungsumfang
§ 28 Grundsätze
1 Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause
darauf aus, Personen aller Altersgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das
Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld
realisierbar und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
2 Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch
Akutsituationen.
3 Das Angebot muss im Weiteren spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kinder- und Psychiatriepflege sowie Palliative Care umfassen. *
3bis Die spezialisierte Palliative Care zu Hause ergänzt die grundversorgende Palliative Care und gewährleistet die pflegerische und medizinische Versorgung von Personen ausserhalb von stationären Strukturen, die sich aufgrund einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und progredienten Erkrankung mit komplexer und mehrheitlich
stabiler Symptomatik in ihrer letzten Lebensphase befinden. *
4 Schliessen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a
und c PflG mit Organisationen für spezialisierte Pflegeangebote Leistungsvereinbarungen ab, gelten die entsprechenden Organisationen als Leistungserbringer mit
Leistungsvereinbarung gemäss § 12b PflG.
§ 29 Inhaltliches Mindestangebot
1 Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst
a) Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen),
b) Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben,
c) als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie
der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.
2 Das Mindestangebot im Bereich Krankenpflege zu Hause umfasst
a) Gesundheitsförderung und -erhaltung,
b) Unterstützung in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von
Krankheiten und deren Therapien,
c) Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger sowie Koordination der notwendigen Leistungen.
2bis Die Modalitäten einer allfälligen Anstellung pflegender Angehöriger gemäss Absatz 2 lit. c werden in den §§ 31a–c geregelt. *
3 Das Mindestangebot im Bereich der spezialisierten Palliative Care zu Hause umfasst *
a) palliativpflegerische und palliativärztliche Versorgung durch spezialisiertes
Personal,
b) Beratung der Betroffenen, ihrer Bezugspersonen sowie der Fachpersonen der
Grundversorgung,
c) Koordination der notwendigen Versorgungsleistungen.
§ 30 Zeitliches Mindestangebot
1 Leistungen der Hilfe zu Hause sind tagsüber anzubieten
a) von Montag bis Freitag,
b) am Wochenende, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfelds erforderlich ist.
2 Leistungen der Krankenpflege zu Hause sind anzubieten
a) tagsüber während mindestens 12 Stunden an allen Wochentagen,
b) abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen.
3 Leistungen der spezialisierten Palliative Care zu Hause sind während 24 Stunden
an allen Wochentagen anzubieten. *
§ 31 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Unter gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 12b Abs. 2 PflG sind diejenigen Leistungen zu verstehen, die bei der Sicherstellung des Mindestangebots zusätzlich anfallen. Es sind dies insbesondere
a) Aufnahmepflicht,
b) Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination, wie zum Beispiel fallbezogene Koordination mit anderen involvierten Leistungserbringern oder Vermittlung von Leistungen, die nicht selber erbracht werden können,
c) Sicherstellung der Kontinuität der Pflegeleistungen nach Entlassung aus einer
stationären Einrichtung.
§ 31a * Pflegende Angehörige
1 Als pflegende Angehörige gelten sowohl Personen, die direkt verwandt sind, Geschwister, Eheleute und Personen in eingetragenen Partner- und Lebensgemeinschaften als auch Personen aus dem engen Lebensumfeld. Massgeblich ist nicht der
Verwandtschaftsgrad der pflegenden Angehörigen, sondern vielmehr die regelmässige und substanzielle Unterstützung sowie die Verantwortung und die Verbindlichkeit gegenüber der zu pflegenden Person vorbestehend zur Anstellung.
2 Sofern die pflegenden Angehörigen nicht nachweislich die Zulassungsbedingungen
für Pflegefachpersonen gemäss Art. 49 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 10) erfüllen oder eine andere pflegerische Berufsausbildung absolviert haben, dürfen sie ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege
gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
10) SR 832.102
3 Anwendbare Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Arbeitsrechts sind
einzuhalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen
physisch und psychisch in der Lage sind, die Pflegeleistungen in quantitativer und
qualitativer Hinsicht sicherzustellen.
§ 31b * Instruktion und Überwachung der angestellten pflegenden Angehörigen
1 Die Instruktion und die fachliche Begleitung von angestellten Angehörigen ohne
pflegerische Berufsausbildung hat kontinuierlich zu erfolgen. Initial werden sie von
der fallverantwortlichen diplomierten Pflegefachperson umfassend instruiert.
2 Die angestellten pflegenden Angehörigen werden angeleitet, wie die Pflegeleistungen zu erbringen und zu dokumentieren sind und in welchen Situationen die fallverantwortliche Pflegefachperson oder deren Vertretung umgehend Meldung erhalten
soll.
3 Die angestellten pflegenden Angehörigen werden von einer diplomierten Pflegefachperson in regelmässigen Abständen überwacht und gegebenenfalls ergänzend
angeleitet.
4 Die Kadenz der Überwachung gemäss Absatz 3 richtet sich nach der jeweiligen
Pflegesituation. In jedem Fall muss alle zwei Wochen ein telefonischer Kontakt
stattfinden und mindestens einmal monatlich ein Besuch einer diplomierten Pflegefachperson vor Ort erfolgen.
§ 31c * Ausbildung der angestellten pflegenden Angehörigen
1 Die Spitexorganisation ist dafür verantwortlich, dass sich die angestellten pflegenden Angehörigen die erforderlichen Kenntnisse aneignen, die sie für die Erbringung
der Pflegeleistungen benötigen.
2 Als Mindestanforderung ist ein Kurs in Pflegehilfe SRK oder eine andere gleichwertige anerkannte Ausbildung notwendig.
3 Eine entsprechende Ausbildung ist innerhalb eines Jahres ab Anstellung zu absolvieren.
4 Je nach Bedarf unterstützt die Spitexorganisation die angestellten pflegenden
Angehörigen bei der Absolvierung weiterer fachspezifischer Aus- und Weiterbildungen.
5.2. Finanzierung und Controlling
§ 32 Patientenbeteiligung
1 Der Maximalbeitrag gemäss § 12a Abs. 2 PflG gilt pro Tag. *
2 Sind bei der anspruchsberechtigten Person mehrere Leistungserbringer im Einsatz,
haben sich diese untereinander abzusprechen, damit die Patientenbeteiligung nicht
mehrfach erhoben wird. Können sich die Leistungserbringer nicht einigen, haben
Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung bei der Erhebung der Patientenbeteiligung Vorrang. *
§ 33 Rechnungslegung
1 Die ambulanten Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine
Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger
umfasst. Für die Rechnungslegung ist das Finanzmanual 2020 des Spitex Verbands
Schweiz 11) massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen. *
§ 34 Zahlungsverkehr für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
1 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 3 werden den Leistungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet,
welche diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
2 Die Tarifordnung unterscheidet nach:
a) * dezentraler Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause,
b) * räumlich begrenzter Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
c) * Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen.
2bis Das Departement nimmt die Zuordnung in die Tarifkategorien gemäss Absatz
2 lit. a und b vor. *
2ter Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt auch für Leistungserbringer für spezialisierte
Pflegeleistungen gemäss § 28 Abs. 3. *
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrechnung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *
4 Erbringen Angehörige der anspruchsberechtigten Person als Angestellte eines Leistungserbringers gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c PflG Leistungen gemäss Art. 7 Abs.
2 lit. c Ziff. 1 KLV, halten die Leistungserbringer dies in der monatlichen Abrechnung der Restkosten fest. *
§ 35 Rechnungsstellung für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
1 Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern sowie Leistungskategorien und Zeiteinheiten gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV gegliederte, verständliche Rechnungen aus.
11) http://www.spitex.ch
5bis Akut- und Übergangspflege *
§ 35a * Zulassungsvoraussetzungen
1 Leistungen der Akut- und Übergangspflege dürfen abgerechnet werden von
a) stationären Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG,
b) * Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 KVV,
c) selbstständigen Pflegefachpersonen gemäss Art. 49 KVV.
2 Es muss ein Konzept bestehen, das namentlich Angaben macht
a) zur Zusammenarbeit mit beteiligten Fachpersonen und zum Zugang zu Spezialhilfsmitteln,
b) zu den Stellenprozenten und zur beruflichen Qualifikation des Fachpersonals,
c) zum Notfall- und Verfügbarkeitsmanagement.
§ 35b * Tarifverfahren
1 Die Bestimmungen zum Tarifverfahren für Spitäler und Kliniken gemäss Spitalverordnung (SpiV) vom 2. November 2011 12) kommen analog zu Anwendung.
§ 35c * Rechnungslegung und Rechnungsstellung
1 Für die Rechnungslegung gelten die Regelungen der entsprechenden Leistungserbringer.
2 Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern gegliederte, verständliche Rechnungen aus.
6. … *
§ 36 * …
7. Qualität
§ 37 Qualitätssicherung
1 Das Departement setzt für die Sicherstellung der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit
im ambulanten und im stationären Bereich eine aus Vertretungen des Kantons und
der Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
2 Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege reichen
dem Departement jährlich ein Qualitäts-Reporting gemäss dessen Vorgaben ein. Das
Departement kann Dritte mit der Erhebung beauftragen. *
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe extern auditieren zu lassen.
12) SAR 331.212
4 Das Departement sorgt für eine standardisierte Auswertung des Qualitäts-Reportings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen. Die Leistungserbringer können an den Kosten der Auswertung beteiligt werden. *
5 Den Leistungserbringern wird in geeigneter Form Kenntnis von der Auswertung
gegeben.
8. Verschiedene Gremien
§ 38 Gemeindegremium gemäss § 14c Abs. 5 PflG
1 Das Gemeindegremium setzt sich aus je einem Vertreter aus den Verbänden der
Gemeindeammänner, der Gemeindeschreiber und der Leiter Finanzen zusammen.
2 Es prüft im Rahmen einer Revision insbesondere die Geschäftsführung der Clearingstelle, die Abrechnungen zwischen Leistungserbringern und den Gemeinden und
den verrechneten Aufwand der Clearingstelle gegenüber den Gemeinden.
3 Das Gemeindegremium kann einen Dritten mit der Revision der Clearingstelle beauftragen. In diesem Fall hat es die Revisorin beziehungsweise den Revisor zu instruieren und den Revisionsbericht abzunehmen.
4 Die Revision erfolgt jährlich im ersten Quartal des Folgejahres.

## § 8 § 39 Forum für Altersfragen gemäss {#par_8}

PflG
1 Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
2 Die Mitglieder werden vom Departement berufen.
3 Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen
(wie zum Beispiel Seniorenorganisationen, Institutionen der Langzeitpflege,
Gemeinden, Verwaltung und Politik) und der Regionen zu gewährleisten.
9. Besondere Bestimmungen
§ 40 Datenerhebung
1 Die ambulanten und stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departement bis Ende März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die folgenden Daten
einzureichen *
a) die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG, soweit diese nicht direkt von den
eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind,
b) die Kostenrechnungen gemäss den Vorgaben des Departements. Es sorgt für
eine standardisierte Auswertung der Kostenrechnungen. Es kann Dritte damit
beauftragen.
2 Die stationären Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, dem Departement
a) * bis Ende November die Betreuungs- und Pensionstaxen, die Taxen der Nebenleistung und die Anzahl Ferienbetten bekannt zu geben, die für das folgende
Jahr gelten sollen,
b) nach einer erweiterten Revision gemäss § 21 den internen Revisionsbericht
einzureichen.
3 Das Departement kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur
Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.
§ 41 Veröffentlichung von Listen und Daten
1 Das Departement veröffentlicht *
a) * die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste,
b) * Listen mit den zugelassenen Anbietern von Akut- und Übergangspflege und
von Tages- oder Nachtstrukturen,
c) * Listen mit den zugelassenen Anbietern der ambulanten Krankenpflege,
d) * eine Liste mit den Ferienbetten, die in den einzelnen stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
1bis Anstelle einer Veröffentlichung kann das Departement die Listen auch auf andere
Weise zugänglich machen. *
2 Es sorgt für die Veröffentlichung von Tarifen und Taxen und stellt diese so dar,
dass ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern möglich ist. Es kann gegenüber den Leistungserbringern Standards, Indikatoren und Kriterien für die Benchmark-Vergleiche vorgeben.
3 Das Departement teilt den betroffenen Leistungserbringern Vorgaben und Richtlinien sowie allfällige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form mit. *
4 Es stellt den Gemeinden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in
geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die in Leistungsvereinbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungserbringer gegenüber den Gemeinden.
§ 42 Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in
Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-
AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.– anerkannt. *
2 … *
3 … *
§ 43 Massnahmen
1 Das Departement kann nach Verwarnung namentlich folgende Massnahmen anordnen:
a) Beschwerung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen,
b) Aufnahmestopp,
c) die Untersagung der Benutzung von Räumlichkeiten,
d) Sistierung, Befristung oder Entzug der Bewilligung,
e) Betriebsschliessung,
f) Zahlungsaufschub bei Verweigerung der Bekanntgabe der Kostenrechnungen;
die vorübergehend ungedeckten Kosten dürfen nicht der anspruchsberechtigten Person verrechnet werden,
g) * Auditierung bei Verweigerung der Einreichung des Qualitäts-Reportings,
h) * Beschränkung der Pensions- oder Betreuungstaxen bei festgestellter Quersubventionierung zwischen den Pflegekosten und den übrigen Kosten (Pensions-
und Betreuungskosten).
§ 44 * …
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Übergangsrecht
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig.
2 Für die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Institutionsleitungen sind § 8 Abs. 1
lit. a–c nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Leitung müssen die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. a–c jedoch vollständig erfüllt sein. *
3 Bei bestehenden bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Erfüllung
der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d eine Übergangsfrist von einem Jahr ab
Inkrafttreten dieser Verordnung
4 Für die vor dem 1. Januar 2011 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 8 Abs. 2
nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung müssen die
Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein
5 Für bestehende Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder über eine Bewilligung verfügen oder bereits ein Bewilligungsgesuch
eingereicht haben, gilt für die Erfüllung des Reglements über die bauliche und
betriebliche Infrastruktur in Pflegeeinrichtungen eine Übergangsfrist von fünf
Jahren.
6 Stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Bewilligung gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die
soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2011 13)
verfügen, haben innert Jahresfrist beim Departement um eine Bewilligung gemäss
Pflegegesetz beziehungsweise gemäss dieser Verordnung nachzusuchen. Absatz 5
gilt auch für diese Institutionen.
*
7 … *
§ 45a * …
§ 45b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017
1 Für bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
von § 8 Abs. 7 in der Fassung vom 8. November 2017 in Bezug auf die bauliche
oder betriebliche Infrastruktur über eine befristete Bewilligung mit Auflagen verfügen, gilt für die Erfüllung des Anhangs 1 in der Fassung vom 8. November 2017 eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten.
§ 45c * …
§ 46 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 21. November 2012 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
13) SAR 851.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-36
06.11.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. c) geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2bis eingefügt 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 Anhang 2 Inhalt geändert 2013/7-24
06.11.2013 01.01.2014 Anhang 3 Inhalt geändert 2013/7-24
10.09.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert 2014/5-07
12.08.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 2015/5-03
12.08.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 2015/5-03
28.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Titel 6. aufgehoben 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 36 aufgehoben 2015/6-19
04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 7 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 6 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 2 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 2ter eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 3 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 Titel 5bis eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 35a eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 35b eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 35c eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 2 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 4 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1bis eingefügt 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 3 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 44 aufgehoben 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 2 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 6 geändert 2015/6-21
04.11.2015 01.01.2016 § 45a eingefügt 2015/6-21
10.08.2016 01.01.2017 Anhang 2 Inhalt geändert 2016/6-06
10.08.2016 01.01.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/6-06
08.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 7 geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3 geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 28 Abs. 3 geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 7 aufgehoben 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 45a aufgehoben 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 § 45b eingefügt 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
2018/1-08
08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/9-24
08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/1-08
04.07.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert 2018/6-02
04.07.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 2018/6-02
04.07.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/6-02
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.07.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 2 geändert 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 § 45c eingefügt 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2024 § 45c aufgehoben 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7-04
02.07.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7-04
16.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2019/7-10
16.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7-10
16.10.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7-10
15.12.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2022/02-01
15.12.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 1 geändert 2022/02-01
15.12.2021 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022/02-01
15.12.2021 01.01.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022/02-01
21.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/01-01
21.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/01-01
27.09.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/10-11
27.09.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10-11
27.09.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/10-11
27.09.2023 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/10-11
25.09.2024 01.01.2025 § 28 Abs. 3 geändert 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 28 Abs. 3bis eingefügt 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 3 eingefügt 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 3 eingefügt 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 4 eingefügt 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1 geändert 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2024/08-10
25.09.2024 01.01.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 2024/08-10
02.07.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025/06-09
02.07.2025 01.01.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 2025/06-09
27.05.2026 01.07.2026 § 29 Abs. 2bis eingefügt 2026/05-13
27.05.2026 01.07.2026 § 31a eingefügt 2026/05-13
27.05.2026 01.07.2026 § 31b eingefügt 2026/05-13
27.05.2026 01.07.2026 § 31c eingefügt 2026/05-13
27.05.2026 01.07.2026 § 35a Abs. 1, lit. b) geändert 2026/05-13
27.05.2026 01.07.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 2026/05-13
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-36
Ingress 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-19
§ 1 Abs. 1, lit. e) 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
§ 8 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 8 Abs. 2 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 8 Abs. 7 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 8 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 9 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 12 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-04
§ 12 Abs. 3 27.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-11
§ 18 Abs. 1 04.07.2018 01.01.2019 geändert 2018/6-02
§ 18 Abs. 1 27.09.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-11
§ 19 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 20 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02-01
§ 24 Abs. 1, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 24 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 25 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 27 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 28 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 28 Abs. 3 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/08-10
§ 28 Abs. 3bis 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/08-10
§ 29 Abs. 2bis 27.05.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-13
§ 29 Abs. 3 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/08-10
§ 30 Abs. 3 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/08-10
§ 31a 27.05.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-13
§ 31b 27.05.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-13
§ 31c 27.05.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-13
§ 32 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-10
§ 32 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 33 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02-01
§ 34 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 34 Abs. 2, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 34 Abs. 2, lit. c) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-24
§ 34 Abs. 2bis 06.11.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-24
§ 34 Abs. 2ter 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 34 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 34 Abs. 4 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/08-10
Titel 5bis 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 35a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 35a Abs. 1, lit. b) 27.05.2026 01.07.2026 geändert 2026/05-13
§ 35b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 35c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
Titel 6. 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
§ 36 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
§ 37 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 37 Abs. 4 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 40 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 40 Abs. 2, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 41 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 41 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 41 Abs. 1, lit. b) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 41 Abs. 1, lit. c) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 41 Abs. 1, lit. d) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 41 Abs. 1bis 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 41 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 42 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-04
§ 42 Abs. 1 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/08-10
§ 42 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 42 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-04
§ 42 Abs. 2 25.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/08-10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 42 Abs. 3 25.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/08-10
§ 43 Abs. 1, lit. g) 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-04
§ 43 Abs. 1, lit. h) 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-04
§ 44 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-21
§ 45 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 45 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-21
§ 45 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-24
§ 45a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-21
§ 45a 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-24
§ 45b 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-24
§ 45c 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-04
§ 45c 02.07.2019 01.01.2024 aufgehoben 2019/7-04
Anhang 1 08.11.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert
2018/1-08
Anhang 2 06.11.2013 01.01.2014 Inhalt geändert 2013/7-24
Anhang 2 10.09.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5-07
Anhang 2 12.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/5-03
Anhang 2 10.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-06
Anhang 2 04.07.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/6-02
Anhang 2 02.07.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7-04
Anhang 2 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7-10
Anhang 2 15.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2022/02-01
Anhang 2 21.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2023/01-01
Anhang 2 27.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-11
Anhang 2 25.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/08-10
Anhang 2 02.07.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/06-09
Anhang 3 06.11.2013 01.01.2014 Inhalt geändert 2013/7-24
Anhang 3 12.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/5-03
Anhang 3 10.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-06
Anhang 3 08.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017/9-24
Anhang 3 08.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-08
Anhang 3 04.07.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/6-02
Anhang 3 02.07.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7-04
Anhang 3 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7-10
Anhang 3 15.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2022/02-01
Anhang 3 21.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2023/01-01
Anhang 3 27.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-11
Anhang 3 25.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/08-10
Anhang 3 02.07.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/06-09
Anhang 3 27.05.2026 01.07.2026 Inhalt geändert 2026/05-13
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2018)
Bauliche und betriebliche Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen
sowie Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot
1. Allgemeine Vorgaben
1.1 Anwendungsbereich
Der Anhang 1 findet Anwendung auf stationäre Pflegeeinrichtungen wie namentlich
Pflegeheime und Pflegewohnungen (§ 13 Abs. 2 PflG) sowie auf Tages- oder
Nachtstrukturen mit Pflegeangebot (§ 24 PflV).
1.2 Neubaute
Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom
1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) neu erstellt werden, halten die genannte
Bestimmung ein.
1.3 Bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtung
Ist die Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
8. November 2017) innert der Übergangsfrist gemäss § 45b PflV nicht möglich, sind
Abweichungen zulässig, wenn
a) die betroffene bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtung über eine
Betriebsbewilligung verfügt,
b) sachliche Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Interesse an der
Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
8. November 2017), und
c) geeignete Massnahmen die Abweichungen kompensieren.
Die betroffene Pflegeeinrichtung informiert die zuständige kantonale Behörde
frühzeitig. Diese prüft die Zulässigkeit der Abweichungen und entscheidet, ob die
Voraussetzungen einer Betriebsbewilligung weiterhin gegeben sind, die Betriebsbewilligung anzupassen oder aufzuheben ist.
1 Anhang 1 zur Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215)
1.4 Bereits bestehende Baute und Anlage
Soll eine stationäre Pflegeeinrichtung in einer bereits bestehenden Baute und Anlage
eröffnet und betrieben werden, sind Abweichungen von § 8 Abs. 7 PflV in der
Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) zulässig, wenn die
Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 lit. b und c erfüllt sind.
1.5 Umbaute, Erneuerung oder Anbaute
Werden bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen mit Betriebsbewilligung
ganz oder teilweise umgebaut oder erneuert oder werden solche Pflegeeinrichtungen
mit Anbauten ergänzt, so halten die umgebauten, erneuerten und/oder angebauten
Gebäude oder Gebäudeteile § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018
(RRB 8. November 2017) ein.
Abweichungen von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
8. November 2017) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 lit. b
und c erfüllt sind.
1.6 Provisorium
Ein bei Umbauten, Erneuerungen, Anbauten oder aus anderem Anlass
vorübergehend als Pflegeeinrichtung dienendes Provisorium ist zeitlich auf die
Realisierungsdauer befristet und entspricht im Wesentlichen mindestens dem
Standard der bestehenden Baute und Anlage.
1.7 Planunterlagen
Mit dem Gesuch gemäss §§ 9 Abs. 2 und 25 Abs. 3 PflV auf Vorprüfung der
Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
8. November 2017) sind die Planunterlagen einzureichen. Diese beinhalten das
Bauprojekt mit dem Detaillierungsgrad eines Baugesuchs, die nummerierten
Bettenstellplätze sowie die relevanten Raummasse. Die Einreichung weiterer
Angaben bleibt vorbehalten.
1.8 Versorgung und Entsorgung
Die Bereiche Versorgung ("Sauber") und Entsorgung ("Unsauber") sind
durchgehend baulich oder konzeptionell getrennt.
1.9 Brandschutz
Pflegeeinrichtungen, die über keine Brandmeldeanlage verfügen müssen, verfügen
über funkvernetzte fotoelektrische Rauchwarnmelder. Anstelle von Rauchwarnmeldern können auch weitergehende Brandschutzmassnahmen angebracht werden.
Zugelassen sind geprüfte Rauchwarnmelder mit fix verbauter Batterie, die nach
Ablauf der Batterielebensdauer komplett zu ersetzen sind. Wartung und Ersetzen der
Geräte sind zu dokumentieren.
1.10 Notruf
In den Pflegezimmern und Sanitärräumen ist der Notruf sichergestellt.
2. Zusätzliche Vorgaben für Pflegeheime
2.1 Anzahl Plätze
Pflegeeinrichtungen mit mindestens 21 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet
genutzte Ferienbetten) gelten als Pflegeheime.
2.2 Raumgrössen (Nutzflächen)
2.2.1 Pflegezimmer
a) Einzelzimmer: ohne individuellem Sanitärraum mindestens 16 m2
b) Doppelzimmer: ohne individuellem Sanitärraum mindestens 24 m2
c) Pflegezimmer für mehr als zwei Personen sind möglich. Sie benötigen ein
zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten räumlichen Verhältnissen
genügend Rechnung trägt.
2.2.2 Sanitärraum
Pro Pflegezimmer ist ein individueller Sanitärraum mit Dusche, Toilette und Lavabo
sowie einer nach aussen öffnenden Tür oder einer Schiebetür vorzusehen.
Das Mindestmass beträgt 1.80 m x 2.00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl
unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz
ausgestattet.
2.3 Pflegebett
Die Pflegezimmer sind in der Regel mit Pflegebetten ausgestattet.
2.4 Türe
Türen im Bewohnerbereich weisen ein Durchgangsmass von mindestens 0.9 m und
maximal 1.10 m auf.
Türen mit einem Durchgangsmass von über 1.10 m sind zulässig, wenn sie entweder
zweiflüglig oder durch technische Massnahmen automatisiert sind.
Auf der Türöffnungsseite ist eine mindestens 0.60 m breite Freifläche gegeben
(rollstuhl- und rollatorengerecht).
2.5 Ausgussraum
Das Pflegeheim verfügt pro Organisationseinheit über einen Ausgussraum mit
Steckbeckenreinigungsgerät als definierte Schmutzzone. Die Kombination mit
Schmutzwäsche und Entsorgung ist möglich.
2.6 Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente
Das Pflegeheim verfügt über ein Stationsbüro und einen abschliessbaren
Medikamentenschrank und Medikamentenkühlschrank.
2.7 Lift
Das Pflegeheim verfügt in der Regel über einen Lift mit Kabine für die Fahrliege
sowie einen weiteren Lift mit behindertengerechter Kabine. Ausnahmen für bereits
bestehende Pflegeheime, Neubauten, bereits bestehende Bauten und Anlagen,
Umbauten, Erneuerungen oder Anbauten sowie Provisorien sind möglich.
Das Mindestmass des Liftes beträgt 1.40 m (Kabinentiefe) x 1.10 m (Kabinenbreite).
Vor den Kabinentüren ist eine gefällefreie Fläche von 1.40 m x 1.70 m Breite frei
nutzbar.
3. Zusätzliche Vorgaben für geschützte Demenzabteilungen in
Pflegeheimen oder Pflegewohnungen
3.1 Grundriss
Geschützte Demenzabteilungen weisen einen Grundriss auf, der den Bedürfnissen
von Demenzbetroffenen entspricht. Sie verfügen über mindestens zwei voneinander
getrennte Aufenthaltszonen, eine Bewegungszone innerhalb des Gebäudes sowie
einen geschützten Aussenbereich. Der Aussenbereich entspricht den Bedürfnissen
von Demenzbetroffenen und verfügt beispielsweise über eine Endloswegschlaufe.
3.2 Verweis auf Vorgaben für Pflegeheime oder Pflegewohnungen
Im Übrigen erfüllen geschützte Demenzabteilungen in Pflegeheimen die Vorgaben
gemäss Ziffer 2 beziehungsweise geschützte Demenzabteilungen in Pflegewohnungen die Vorgaben gemäss Ziffer 4. In Abweichung von Ziffer 2.1.2 und
Ziffer 4.2.4 ist mindestens ein individueller Sanitärraum für je zwei Pflegezimmer
vorzusehen.
4. Zusätzliche Vorgaben für Pflegewohnungen
4.1 Anzahl Plätze
Pflegeeinrichtungen mit höchstens 20 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet
genutzte Ferienbetten) gelten als Pflegewohnungen.
4.2 Raumgrössen (Nutzflächen)
4.2.1 Pflegezimmer
a) Einzelzimmer: mindestens 12 m2 nutzbare Fläche.
b) Doppelzimmer: mindestens 18 m2 nutzbare Fläche
c) Pflegezimmer für mehr als zwei Personen sind ausnahmsweise möglich.
Sie benötigen ein zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten
räumlichen Verhältnissen genügend Rechnung trägt.
4.2.2 Aufenthaltsbereich
Die Fläche des Aufenthaltsbereichs zur gemeinschaftlichen Nutzung beträgt
mindestens 25 m2.
4.2.3 Mindestnutzfläche pro Pflegebett
Die Nutzfläche pro Pflegebett beträgt gesamthaft mindestens 16 m2.
Der Mindestflächenbedarf (total nutzbare Flächen in Pflegezimmern sowie
Aufenthaltsbereichen) ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Pflegeplätze mit
16 m2 wobei pro Doppelzimmer 6 m2 in Abzug gebracht werden, da die Differenz
der Mindestzimmergrösse zwischen Einzel- und Doppelzimmer lediglich einmal pro
Doppelzimmer berücksichtigt wird.
4.2.4 Sanitärraum und Toilette
Pflegewohnungen mit bis zu 12 Pflegeplätzen verfügen über mindestens einen
separaten Sanitärraum mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und
einer Toilette sowie mindestens einer zusätzlichen separaten Toilette mit Lavabo.
Pflegewohnungen mit mindestens 13 Pflegeplätzen verfügen über mindestens einen
separaten Sanitärraum mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und
einer Toilette sowie mindestens zwei zusätzlichen separaten Toiletten mit Lavabo.
Pflegewohnungen mit mindestens 17 Pflegeplätzen verfügen über mindestens zwei
separate Sanitärräume mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und
einer Toilette sowie mindestens zwei zusätzlichen separaten Toiletten mit Lavabo.
Das Mindestmass eines Sanitärraums beträgt 1.80 m x 2.00 m. Das Lavabo im
Sanitärraum ist mit dem Rollstuhl unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit
Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz ausgestattet.
4.3 Ausgussraum, Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente
Die Pflegewohnung verfügt über einen Ausgussraum entsprechend Ziffer 2.5.
Weiter gilt Ziffer 2.6 sinngemäss.
4.4 Aufenthaltsbereich im Freien
Die Pflegewohnung verfügt über einen Aufenthaltsbereich im Freien.
4.5 Lift
Die Pflegewohnung verfügt in der Regel über einen Lift.
5. Zusätzliche Vorgaben für die vom stationären Bereich
getrennt geführten Tages- oder Nachtstrukturen mit
Pflegeangebot
5.1 Mindestnutzfläche pro Gast
Die Nutzfläche pro Gast beträgt mindestens 10 m2.
5.2 Tagesstruktur
Die Tagesstruktur verfügt mindestens über einen Aufenthaltsraum und einen
Rückzugsraum mit Liegemöglichkeiten.
5.3 Nachtstruktur
Die Nachtstruktur verfügt mindestens über Pflegezimmer gemäss Ziffer 2.2.1 und
2.3.
5.4 Sanitärraum
Tages- und Nachtstrukturen verfügen über mindestens einen Sanitärraum mit
Dusche oder Pflegebad, Toilette und Lavabo.
Das Mindestmass beträgt 1.80 m x 2.00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl
unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz
ausgestattet.
5.5 Raum für medizinaltechnische Verrichtungen
Tages- und Nachtstrukturen verfügen über einen separaten Raum für
medizinaltechnische Verrichtungen.
6. Zusätzliche Vorgaben für gerontopsychiatrische
Einrichtungen beziehungsweise Abteilungen in Pflegeheimen
oder Pflegewohnungen
6.1 Leistungsvertrag
Die baulichen und betrieblichen Vorgaben an eine gerontopsychiatrische Abteilung
werden im Rahmen des zwischen Departement und stationäre Pflegeeinrichtung
abgeschlossenen Leistungsvertrags festgelegt (§ 4 Abs. 4 PflG in Verbindung mit

## § 10f § {#par_10f}

PflV).
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ANHANG 2 1
Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen
Gültig ab 1. Januar 2026
Pflegebedarfsstufe Zeitwert
(Minuten)
Versicherer
gem. Art. 7a Abs. 3 KLV
(in Franken)
Bewohner
(in Franken)
Restkosten Gemeinde
(in Franken)
Preis pro Stufe*
(in Franken)
1-a bis 20 9.60 3.70 0.00 13.30
2-b 21-40 19.20 20.80 0.00 40.00
3-c 41-60 28.80 23.00 14.90 66.70
4-d 61-80 38.40 23.00 31.90 93.30
5-e 81-100 48.00 23.00 49.00 120.00
6-f 101-120 57.60 23.00 66.10 146.70
7-g 121-140 67.20 23.00 83.10 173.30
8-h 141-160 76.80 23.00 100.20 200.00
9-i 161-180 86.40 23.00 117.30 226.70
10-j 181-200 96.00 23.00 134.30 253.30
11-k 201-220 105.60 23.00 151.40 280.00
12-l-a 221-240 115.20 23.00 168.50 306.70
12-l-b (121) BESA 241-260 115.20 23.00 195.10 333.30
12-l-b (122) BESA 261-280 115.20 23.00 221.80 360.00
12-l-b (123) BESA 281-300 115.20 23.00 248.50 386.70
12-l-b (124) BESA 301-320 115.20 23.00 275.10 413.30
12-l-b (125) BESA ab 321 115.20 23.00 nach Aufwand **
12-l-b (126) RAI / RMC 251 115.20 23.00 196.50 334.70
12-l-b (128) RAI / SE3 301 115.20 23.00 263.10 401.30
* Stundensatz von Fr. 80.00
** Der Preis pro Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Stundensatz von Fr. 80.00
1 Anhang 2 zur Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215)
Seite 2 von 2
Zuschlag für die spezialisierte Leistung Gerontopsychiatrie
Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten pro
Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 73.–.
Zuschlag für die spezialisierte Leistung Palliativ Care
Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Palliativ Care erhalten pro Person und
pro Tag ab Pflegebedarfsstufe 4-d als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 110.–.
ANHANG 3 1
Kantonale Tarifordnung für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde (gültig ab 1. Juli 2026)
Dezentrale Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Leistungsart gemäss
KLV
Normkosten /
Stunden in Franken
Versichererbeitrag /
Stunden in Franken
Differenz 1
Art. 7 Abs. 2 lit. a 113.70 76.90 36.80
Art. 7 Abs. 2 lit. b 104.70 63.00 41.70
Art. 7 Abs. 2 lit. c 91.50 52.60 38.90
Art. 7 Abs. 2 lit. c
Leistung erbracht von
angestellter pflegender
Angehöriger oder angestelltem pflegenden Angehörigen
67.10 52.60 14.50
Räumlich begrenzte Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause
Leistungsart gemäss
KLV
Normkosten /
Stunden in Franken
Versichererbeitrag /
Stunden in Franken
Differenz 1
Art. 7 Abs. 2 lit. a 110.30 76.90 33.40
Art. 7 Abs. 2 lit. b 101.60 63.00 38.60
Art. 7 Abs. 2 lit. c 88.80 52.60 36.20
Art. 7 Abs. 2 lit. c
Leistung erbracht von
angestellter pflegender
Angehöriger oder angestelltem pflegenden Angehörigen
67.10 52.60 14.50
1 Anhang 3 zur Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215)
2 von 2
Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen
Leistungsart gemäss
KLV
Normkosten /
Stunden in Franken
Versichererbeitrag /
Stunden in Franken
Differenz 1
Art. 7 Abs. 2 lit. a 114.80 76.90 37.90
Art. 7 Abs. 2 lit. b 108.30 63.00 45.30
Art. 7 Abs. 2 lit. c 104.60 52.60 52.00
1 Die Differenz zwischen den Normkosten und dem Beitrag der Versicherer wird durch die anspruchsberechtigte Person und
die Wohnsitzgemeinde getragen. Die Patientenbeteiligung beträgt 20 % des Beitrags des Versicherers, jedoch höchstens den
Differenzbetrag. Zusätzlich wird die Patientenbeteiligung gemäss § 32 Abs. 1 der Pflegeverordnung auf Fr. 15.35 pro Tag
limitiert.
