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title: "Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz"
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provisions: 23
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# Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege.3
Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung,
Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss- und
Wanderwegnetzes.
2 Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss- und Wanderwege, die
im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss- und Wanderwegplänen der
Gemeinden aufgeführt sind.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen
Wege mit privater Unterhaltspflicht4, des Strassengesetzes5 und des Planungs-

## § 2 und Baugesetzes.6 {#par_2}

2. Aufgabenerfüllung
1 Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem
Gesetz durch geeignete Dritte erbringen lassen.
2 Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des Gemeinwesens festzulegen.
3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorganisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

## § 3 {#par_3}

3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit
1 Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fuss-
und Wanderwege Rücksicht.
2 Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit Fach- und Tourismusorganisationen zusammen.
3 Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der
Land- und Forstwirtschaft.

## § 4 {#par_4}

4. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege
1 Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie
und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.
SRSZ 1.1.2015 1
443.210
2 Bei der Festlegung neuer öffentlicher Fuss- und Wanderwege sollen, soweit
möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch
genommen werden.
3 Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht
aus:
a) den Hauptwanderwegen,
b) den Verbindungswanderwegen und
c) den übrigen öffentlichen Wegen.

## § 5 II. Kantonales Wanderwegnetz {#par_5}

1. Einteilung und Festlegung
1 Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt- und Verbindungswanderwegen. Der Regierungsrat bezeichnet die Haupt- und Verbindungswanderwege in
einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).
2 Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.
3 Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional
bedeutsame Routen.

## § 6 {#par_6}

2. Hauptwanderwege
a) Zuständigkeit
1 Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwortlich.
2 Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert
werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt.
3 Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den
Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).

## § 7 {#par_7}

b) Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt
und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.
2 Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der
Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.

## § 8 {#par_8}

7 3. Verbindungswanderwege
a) Zuständigkeit und Finanzierung
1 Die Gemeinden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.
2 Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeiträge aus.

## § 9 {#par_9}

8 b) Beitragsverfahren
1 Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt.
443.210
2 Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Weglänge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz
Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten,
so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt
werden.

## § 10 III. Fuss- und Wanderwegnetz der Gemeinden {#par_10}

1. Zuständigkeit und Einteilung
1 Die Gemeinde ist für ihr Fuss- und Wanderwegnetz verantwortlich. Der Gemeinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss- und Wanderwegplan fest, der bei
Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.
2 Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem
können nach Bedarf aufgenommen werden:
a) wichtige öffentliche Fusswege gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen
Wege mit privater Unterhaltspflicht;
b) notwendige Fussgängerverbindungen im Siedlungsgebiet, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fuss- und Wanderwegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Übereinstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechts- und Ermessenskontrolle zu.

## § 11 {#par_11}

2. Planungsverfahren
1 Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert
werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in
einem kommunalen Nutzungsplan fest.
2 Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren
für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).

## § 12 {#par_12}

3. Finanzierung
Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und
Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

## § 13 IV. Gemeinsame Bestimmungen {#par_13}

1. Rechtliche Sicherung
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die
rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fuss- und Wanderwegnetz.
SRSZ 1.1.2015 3
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2 Die rechtliche Sicherung erfolgt durch den Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.
3 Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.

## § 14 {#par_14}

2. Ersatz von Wegen
1 Muss ein öffentlicher Fuss- oder Wanderweg, der im kantonalen Wanderwegplan oder im Fuss- und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben
und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.
2 Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle,
bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.
3 Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei
Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde
die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.

## § 15 {#par_15}

3. Unterhalt
1 Der Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Wanderwege obliegt grundsätzlich den
bisher pflichtigen Grundeigentümern.
2 Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt:
a) bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen;
b) bei bestehenden Wegen, soweit regelmässig ausserordentlicher Aufwand
entsteht, der den bisher pflichtigen Grundeigentümern nicht mehr zugemutet werden kann.

## § 16 {#par_16}

4. Markierung
1 Fuss- und Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu
markieren.
2 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und
Anstössern sind zu berücksichtigen.

## § 17 {#par_17}

5. Kantonale Fachstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.
2 Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und
Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

## § 18 {#par_18}

6. Verfahren
1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Wegen richtet
sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.9
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## § 19 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#par_19}

1. Frist für den Erlass der kommunalen Fuss- und Wanderwegpläne
Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss- und Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert
zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.

## § 20 {#par_20}

2. Ausnahme von der Ersatzpflicht
1 Über den Ersatz von Wanderwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlaufen,
wird im Planungsverfahren entschieden.
2 Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht
ausgenommen.

## § 21 {#par_21}

3. Übergangsrecht
1 Kantonsbeiträge an Fuss- und Wanderwege gemäss § 66 des Strassengesetzes
werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig
zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird.
2 § 15 Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses
erstellt werden.

## § 22 {#par_22}

4. Änderung eines Erlasses
Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 187010 wird
wie folgt geändert:
§ 1 Bst. a
[Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie
Gebäude und Bäume abzutreten:]
a) zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehender Strassen und öffentlicher Wege;

## § 23 {#par_23}

11 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.12
SRSZ 1.1.2015 5
443.210
Anhang
Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten:
1 Jakobsweg
2 Grynau - Hohle Gasse
3 Siebnen - Innerthal - Muotathal
4 Brunnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald
5 Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden
6 Innerthal - Euthal - Alpthal - Sattel und
Euthal - Unteriberg - Oberiberg – Illgau - Muotathal
7 Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 704.
3 FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.
4 SRSZ 443.110.
5 SRSZ 442.110.
6 SRSZ 400.100.
7 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
8 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
9 SRSZ 234.110.
10 SRSZ 470.100.
11 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1.
Januar 2007 in Kraft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
