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title: "Notariatsgebührenverordnung"
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provisions: 17
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# Notariatsgebührenverordnung

## § 1 Gebühren {#par_1}

Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen die Gebühren gemäss Anhang.

## § 2 Mehrwertsteuer {#par_2}

Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung
gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.

## § 3 Nebenleistungen {#par_3}

In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind
die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten:
a. mündliche Auskünfte und Nachschlagungen, vorbehalten bleibt
Ziff. 7 des Anhangs,
b. Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,
c. Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat, und Anmeldungszeugnisse.

## § 4 Gebührenfreiheit {#par_4}

Es werden keine Gebühren erhoben für
a. die Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln, vorbehalten
bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs,
b. Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehalten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs,
c. Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vorbehalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs,
d. die Umlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
zur Schaffung von grösseren Bewirtschaftungseinheiten, sofern
mindestens fünf Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
beteiligt sind,
e. die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern,
f.10 Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung
früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der
Gemeinden im Sinne von §§ 28–30 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20115.
Mehrere

## § 5 Abwicklungsarten {#par_5}

Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich
verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.

## § 6 Verkehrswert {#par_6}

Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr
nach diesem zu berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offensichtlich zu tief angeben.

## § 7 Gebührenrahmen {#par_7}

1 Ist für eine Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag angegeben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts
festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.
2 Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine
gleichmässige Gebührenfestsetzung.

## § 8 Stundenansatz {#par_8}

1 Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand,
beträgt der Stundenansatz Fr. 180, soweit nicht im Anhang für einzelne
Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind.
2 Erfolgt eine Beurkundung auf Veranlassung der Parteien ausserhalb des Amtslokals des Notariats, gilt auch die Reisezeit als Arbeitsaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.14
3 Die Finanzdirektion passt die Stundenansätze der Teuerung an,
wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten
Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf-
oder abgerundet.
Beurkundungen
ausserhalb der
Öffnungszeiten
§ 8 a.14 Erfolgt eine Beurkundung werktags nach 18.30 Uhr oder
an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen, erhöht sich die Beurkundungsgebühr um Fr. 100.
Grundstücke
in mehreren

## § 9 Kreisen {#par_9}

1 Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke
in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes
Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.
2 Die Mindest- und Höchstansätze werden für jeden Grundbuchamtskreis berücksichtigt, sofern das Rechtsgeschäft nicht zwingend bei
nur einem Amt angemeldet werden muss.

## § 10 Sühnverhandlung {#par_10}

Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des
Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auferlegt.

## § 11 Gebührenerlass {#par_11}

1 Auf Gesuch erlässt das Notariat die Gebühren
a. juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, zur Hälfte,
b. offensichtlich bedürftigen, natürlichen Personen ganz oder teilweise.
2 Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes4 übernommene Gebühren werden nicht erlassen.
3 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.
Hilfspersonen

## § 12 für Behinderte {#par_12}

1 Ist bei der Abwicklung eines Geschäftes mit einer Person
mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes6 der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür
erforderlichen Kosten.
2 Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem
Notariat.

## § 13 Auslagen {#par_13}

1 Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Notariat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen.
2 Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei
der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
3 Der Aufwand für die Einrichtung und Anpassung des elektronischen Zugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäss
Ziff. 13 des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt.
Sicherstellung

## § 14 der Kosten {#par_14}

1 Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der
Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig
machen, wenn vorauszusehen ist, dass
a. diese nicht erhältlich sind oder
b. ihr Inkasso mit Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des
Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt,
auf Verlangen vorzuschiessen.
Zahlungsfrist,

## § 15 Verzugszins {#par_15}

1 Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann
Barzahlung verlangt werden.
2 Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der
Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins
von 5% geschuldet.
3 Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.

## § 16 Rechtsöffnungstitel {#par_16}

Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG9).

## § 17 Inkrafttreten {#par_17}

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November
1988 aufgehoben.
1 OS 64, 280; Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
2 ABl 2008, 1188.
3 ABl 2009, 4.
4 LS 242.
5 LS 813.20.
6 SR 151.3.
7 SR 210.
8 SR 220.
9 SR 281.1.
10 Eingefügt durch B vom 24. September 2012 (OS 68, 65; ABl 2011, 3128). In
Kraft seit 1. März 2013.
11 Eingefügt durch B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
12 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
13 Fassung gemäss B vom 6. Juli 2015 (OS 71, 399; ABl 2015-03-06). In Kraft seit
1. Januar 2017 (ABl 2016-07-01).
14 Eingefügt durch B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
15 Fassung gemäss B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
Anhang: Gebührentarif
(§ 1)
Ansatz/Fr. Grundbuch-
A. Grundstückswesen
1 Beurkundungsgebühren
Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft
weitere damit im Zusammenhang stehende
beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert
sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte
der dafür festgesetzten Ansätze.
Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge
über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland)
gelegene Grundstücke geschuldet.
1.1 Verträge auf Eigentumsübertragung
1.1.1 Im Allgemeinen
(auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün- 2.2.1, 2.2.2,
dung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- 2.2.4, 2.2.9,
und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage 2.5.1
und Vermögensübertragung)
vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von
dem von der Eigentumsänderung betroffenen
Wertanteil bei einer Gesamthandschaft 1‰
mindestens 100
1.1.2 Eigentumsänderungen an Strassen
1.1.2.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 2.2.3.1
und Privatstrassen
1.1.2.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 2.2.3.2
pro Abtretungsobjekt 50
1.1.311 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei 2.2.9
Vermögensübertragungen und Sacheinlagen
pro Stunde 120
Ansatz/Fr. Grundbuch-
1.2 Grundpfandrechte
1.2.1 Errichtung und Erhöhung 2.3.1
von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag 1‰
mindestens 100
1.2.2 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten 2.3.2
bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung
solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes
– vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag
der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰
pro neues Pfandrecht mindestens 100
– wenn die neue Pfandsumme die bisherige
nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht 100
1.2.3 Pfandrechtserneuerung 2.3.5.4
von der Pfandsumme 0,5‰
mindestens 100
1.2.4 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 2.3.3
vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,5‰
mindestens 50
jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme
1.2.5 Festsetzung oder Erhöhung des Maximal- 2.3.5.1
zinsfusses
sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den
Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden 50
1.2.6 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 2.3.5.3
1.3 Begründung von Stockwerkeigentum
pro Einheit 50–100 2.1
pro aufgeteiltes Grundstück mindestens 1000
Ansatz/Fr. Grundbuch-
1.4 Einräumung und Änderung anderer
dinglicher oder persönlicher Rechte
1.4.1 Dienstbarkeiten und Grundlasten 2.1, 2.4
1.4.1.1 Begründung und Ausdehnung
– vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom
20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰
mindestens 150
– beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000
1.4.1.2 Änderung 150–1000
1.4.2 Aufhebung und Änderung privatrechtlicher
Eigentumsbeschränkungen
1.4.2.1 Dienstbarkeiten 2.4
– vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom
20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰
mindestens 150
– beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000
1.4.2.2 Übrige 2.5.6
wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte
und Ausschluss des Aufhebungsanspruches
bei Miteigentum
1.4.3 Nachrückungsrecht 2.5.4
von der Pfandsumme 0,1‰
im Rahmen von 50–200
1.5 Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte
ohne Erhöhung der Gegenleistung 100–1500
1.6 Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen
und in Ziff. 1 nicht genannt sind
(Fahrnis, Werkvertrag usw.)
zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5
vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte 0,5‰
höchstens 2500
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2 Grundbuchgebühren
2.1 Aufnahme eines Grundstücks
(Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes 1.3,
Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock- 1.4.1
werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession,
Teilrechte an Korporationen)
pro Grundstück 50–500
bei Korporationen pro Blatt 20
2.2 Eigentum
2.2.113 Eigentumsänderung im Allgemeinen 1.1.1,
vom Verkehrswert 1‰ 4.1, 4.4.2
mindestens 100
2.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren 1.1.1
oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen
quartierplanähnlichen Verfahren
pro altes und neues Grundstück 100–200
unter Berücksichtigung der zu bereinigenden
Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten,
Grundlasten und Pfandrechte
2.2.3 Eigentumsänderung an Strassen
2.2.3.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 1.1.2.1
und Privatstrassen
pro Grundstück 100
2.2.3.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 1.1.2.2
pro Abtretungsobjekt 50
2.2.413 Eigentumsänderung an Bauten als Folge 1.1.1
der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung
eines aufgenommenen Baurechts
vom Verkehrswert 1‰
mindestens 100
2.2.5 Erbfolge
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.2.6 Eigentumsänderung infolge Begründung
oder Aufhebung der Gütergemeinschaft
unter Zuweisung an einen Ehegatten
2.2.713 Eigentumsänderung infolge Einbringen eines
Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis,
Übernahme eines Grundstücks durch einen
Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder
Austritt eines Gesamthänders
vom Verkehrswert 1‰
berechnet von dem von der Eigentumsänderung
betroffenen Wertanteil
mindestens 100
2.2.8 Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses
in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache
Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft)
2.2.912 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion, 1.1.3,
Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach- 4.4.3.2
einlage oder infolge entsprechender Tatbestände
nach öffentlichem Recht
pro Grundstück
– bis fünf Grundstücke 250
– jedes weitere Grundstück 100
mindestens 500
2.2.10 Eigentumsänderung durch Zusammenschluss
oder Bildung von Gemeinden
höchstens 1000
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.2.11 Namensänderung einer Eigentümerin oder eines
Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von
Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.)
– bei natürlichen Personen höchstens 200
– bei den übrigen Eigentümerinnen oder
Eigentümern im Rahmen von 100–300
2.3 Grundpfandrechte
2.3.113 Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts 1.2.1
jeder Art
von der Pfandsumme 1‰
mindestens 100
2.3.213 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei 1.2.2
gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher
Rechte zulasten des gleichen Pfandes
– vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag
der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰
pro neues Pfandrecht mindestens 100
– wenn die neue Pfandsumme die bisherige
nicht übersteigt
pro neues Pfandrecht 100
2.3.313 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 1.2.4
vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,75‰
mindestens 50
höchstens 1‰ der Pfandsumme
2.3.4 Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung
des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder
Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte
pro Pfandrecht und Grundstück 20
2.3.5 Pfandrechtsänderungen
2.3.5.1 Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, 1.2.5
sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den
Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden 50
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.3.5.2 Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird
pro Pfandrecht 50
2.3.5.3 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 1.2.6
2.3.5.4 Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung 50 1.2.3
2.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel
2.3.6.1 Ausstellung des Pfandtitels
im Rahmen von 200–500
2.3.6.2 Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung,
Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung
oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung
der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rangänderung und Änderung des Pfandbeschriebs
oder Neuausstellung des Pfandtitels
pro Pfandtitel 20
2.3.6.3 Pfandneubeschrieb im Pfandtitel
pro Grundstück 20
pro Pfandtitel höchstens 200
2.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten
pro Pfandrecht 50
2.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang
von der Summe 0,1‰
im Rahmen von 50–200
2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1.4.1,
1.4.2
2.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung)
– vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom
20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰
pro beteiligtes Grundstück mindestens 50
je Dienstbarkeit mindestens 150
– beim Fehlen einer Gegenleistung
im Rahmen von 150–1000
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.4.2 Änderung
(ausgenommen Änderungen nach den
Ziff. 2.2.2 und 2.6.1)
pro beteiligtes Grundstück 25
im Rahmen von 75–500
2.5 Vormerkungen
2.5.1 Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht 1.1.1
von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim
Vorkaufsrecht vom Verkehrswert 0,5‰
bei einer Vormerkungsdauer von
– höchstens 1 Jahr
im Rahmen von 100–1000
– mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren
im Rahmen von 100–1500
– mehr als 5 Jahren
im Rahmen von 100–2500
2.5.2 Miete und Pacht
von der Summe des in der Vormerkungszeit
zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses 0,5‰
im Rahmen von 100–1000
2.5.3 Verfügungsbeschränkungen
2.5.3.1 zwangsvollstreckungsrechtliche
pro Grundstück 20
im Rahmen von 50–200
2.5.3.2 übrige
2.5.4 Nachrückungsrecht 1.4.3
höchstens 200
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.5.5 Vorläufige Eintragungen
2.5.5.1 Bauhandwerker- und andere Pfandrechte
– von der Pfandsumme 0,5‰
im Rahmen von 50–300
– bei Fehlen einer Pfandsumme
(Sicherstellung des Gewinnanspruchs)
2.5.5.2 übrige
2.5.6 Übrige Vormerkungen 1.4.2.2
im Rahmen von 100–500
2.6 Grundstücksbeschreibung
2.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne)
pro altes und neues Grundstück, unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen,
Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten 50–200
2.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum
pro Grundstück 50–200
2.7 Anmerkungen
2.7.1 Zugehör
pro Grundstück 50–250
2.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht
pro Grundstück 20
pro Anmerkung höchstens 100
2.7.3 Übrige Anmerkungen
im Rahmen von 100–500
2.7.4 Änderung von Anmerkungen
die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung
Ansatz/Fr. Beurkundungs-
2.8 Einführung des Grundbuchs
2.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern
damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten,
Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender
dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB7) verbunden
ist, inbegriffen die Einvernahme der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers
und die Protokollführung
pro Grundstück 50–250
2.8.2 Sühnverhandlung
inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs.
Es wird die gleiche Gebühr wie im Sühnverfahren
vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter erhoben.
2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag
wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist
(sofern nicht § 3 oder § 4 Anwendung findet)
2.10 Abweisung der Anmeldung
wenn sie rechtskräftig wird
die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung
vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 100–500
B. Übrige notarielle Tätigkeit
3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder
Losbildung, amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrag von Behörden
3.1 Allgemeine Tätigkeiten
für Inventur, Erhebungen über Aktiven und
Passiven, Besprechungen, Aktensichten,
Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung,
Zuschriften, Auslieferung des Vermögens
usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit
nach Zeitaufwand:
– Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort
pro Stunde 80
– übrige Tätigkeiten in Inventaren und
Erbschaftsverwaltungen
pro Stunde 120
– in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3
pro Stunde 180
3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen
(ausgenommen Grundstücke)
vom Inventarwert aller Aktiven,
pro angefangenen oder ganzen Monat
– durch das Amt allein 0,2‰
– Vermögenswert im Banksafe oder Depot 0,15‰
– bei Delegation an Dritte 0,1‰
pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes
Jahr insgesamt mindestens 100
3.3 Verwaltung eines Grundstücks
3.3.1 durch das Amt allein
– vom erzielten oder erzielbaren Miet-
oder Pachtzins 5%
– bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr
und Gebäude 3–5%
auf das Jahr gerechnet mindestens 10 000
– bei nicht vermietbaren Objekten
pro Stunde 180
3.3.2 unter Mitwirkung von Dritten
– vom erzielten oder erzielbaren Miet-
oder Pachtzins 1%
– bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr
und Gebäude 0,5–1%
auf das Jahr gerechnet mindestens 2000
3.412 Verwertungen
von den Bruttoerlösen
– der Grundstücke 1‰
– der Fahrhabe 1%
mindestens 50
– der Wertschriften 1‰
– der Guthaben und sonstigen Ansprüche 0,5%
pro Inventarposition mindestens 20
Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös,
erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeitaufwands zusätzlich verrechnet.
3.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch
die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind
Festsetzung durch das Notariat
pro Fall bis 2000
Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt
sie die auftraggebende Behörde auf Antrag
des Notariates fest.
4 Öffentliche Beurkundungen ausserhalb
des Sachenrechts und andere notarielle
Verrichtungen
4.1 Personenrecht
Stiftung
– bei Grundstücken, vom Verkehrswert 1‰
– vom übrigen Vermögen 1‰
mindestens 300
4.2 Familien- und Partnerschaftsrecht
4.2.115 Ehevertrag, Vermögensvertrag 200–4000
4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte
der Ehegatten bzw. der eingetragenen
Partnerinnen oder Partner 150–1000
4.2.311 Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf)
pro Stunde 180
4.3 Erbrecht
4.3.115 Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung 50–2000
4.3.215 Öffentliche letztwillige Verfügung 200–4000
4.3.315 Erbvertrag 300–6000
4.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen
4.3.4.1 Deposition 150
4.3.4.2 Periodische Revision 10
4.4 Obligationenrecht
4.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt
vom verbürgten Höchstbetrag 0,5‰
im Rahmen von 100–500
4.4.2 Verpfründungsvertrag
Grundgebühr 300–500
– für Grundstücke zusätzlich die Gebühr
nach Ziff. 1.1.1
– für übriges Vermögen zusätzlich 1‰
4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
4.4.3.115 Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG
oder GmbH
vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰
– für Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR8
im Rahmen von 500–12 000
– für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
im Rahmen von 500–8000
– für die übrigen Gesellschaften
im Rahmen von 500–4000
4.4.3.215 Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden,
wie Statutenänderung, Feststellungen usw.,
vom Kapital 0,2–0,5‰
– Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
im Rahmen von 250–6000
– für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
im Rahmen von 250–4000
– für die übrigen Gesellschaften
im Rahmen von 250–2000
Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung
setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge
bis auf 40% herab.
4.4.4 Wechselprotest
4.4.4.1 Einschreiben des Wechsels 30
4.4.4.2 Vorweisung des Wechsels
von der Wechselsumme 0,5‰
im Rahmen von 50–500
4.5 Beglaubigungen
4.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines
Handzeichens 20–250
4.5.2 Beglaubigung einer Abschrift,
einer Fotokopie oder eines Auszuges
pro ganze oder angefangene Seite 3–5
mindestens 20
4.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder
tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang
mit einer Beglaubigung
zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1
oder 4.5.2 10–300
4.6 Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind,
von der Gegenleistung oder vom betroffenen
Vermögenswert 1‰
im Rahmen von 200–15 000
4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände,
Hergänge und rechtliche Verhältnisse,
die in Ziff. 4 nicht genannt sind,
wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines
Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10 000
C. Verschiedene Verrichtungen
5 Auszüge und Zeugnisse
die nicht unter § 3 fallen
5.1 Schriftliche Eigentümerauskünfte
– pro Eigentümerin oder Eigentümer
erste Seite 20
jede weitere Seite 5
– nach Grundstücken
erstes Grundstück 20
für jedes weitere Grundstück 5
5.2 Auszüge und Zeugnisse
– für die erste ganze oder angefangene Seite 30
– für jede weitere ganze oder angefangene Seite
bis 10 Seiten 10
ab der 11. Seite 5
– für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute,
Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen
und Vormerkungen
pro Seite 2
– für weitere Ausfertigungen
pro ganze oder angefangene Seite 2
6 Schriftliche Auskunft
die nicht unter § 3 fällt
pro Stunde 180
712 Mündliche Auskunft
die nicht unter § 3 fällt und für die nicht eine
Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf)
oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird,
samt den dafür nötigen Nachschlagungen
die erste halbe Stunde ist unentgeltlich
für jede weitere Stunde 90
8 Urkundsausfertigungen und -kopien
die nicht unter § 3 fallen,
pro ganze oder angefangene Seite 2
zusätzlich für die Nachforschungen, soweit
sie mehr als eine halbe Stunde erfordern
für jede weitere Stunde 90
9 Fotokopien
(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht
nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden
können oder unter § 3 fallen
pro Seite die Gebühr nach der Weisung
der Finanzdirektion
10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises
wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümerpfandrecht
die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche
Beurkundung des gleichen Geschäftes
geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1
nicht anwendbar ist,
im Rahmen von 100–5000
11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes
Geschäft, das nicht zustande kommt
die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug
des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei
Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist
im Rahmen von 100–2000
12 Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen
nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen
usw.
von der Summe 0,5‰
im Rahmen von 100–500
13 Elektronischer Grundbuchzugriff
im Abrufverfahren
pro abgerufenes Grundstück die Gebühr
nach der Weisung der Finanzdirektion
14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen
der Kundin oder des Kunden
Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen
auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden
weitere Dienstleistungen erbracht, wird der
Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich
für jede weitere Stunde 180
