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title: "Bebauungsplan 159: Riehen Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)"
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# Bebauungsplan 159: Riehen Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.159
Bebauungsplan 159: Riehen Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in
Sektion E des Grundbuches Riehen)
(BP 159)
Vom 6. Dezember 2000 (Stand 21. Januar 2001)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/249.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.159
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2000 21.01.2001 Erlass Erstfassung KB 09.12.2000
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.159
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2000 21.01.2001 Erstfassung KB 09.12.2000
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.159
Riehen
Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)
GRB vom 6. Dezember 2000
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und
gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
1.
Für das im Plan Nr. 12’062 des Hochbau- und Planungsamts, Hauptabteilung Planung, vom
17. April 2000 markierte Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
a) Der ehemalige Maschinenraum des Reservoirs darf für Bedürfnisse der Freizeitgestaltung genutzt werden. Lärmemissionen sowie das Verkehrsaufkommen sind dabei zu begrenzen und
die natürliche Umgebung ist zu schonen. Betreffend den Gebrauch des Maschinenhauses so
wie die Begrenzung des Verkehrsaufkommens regelt die Gemeinde Riehen in einer gesonderten Verordnung die Verantwortlichkeiten.
b) Gestaltung, Nutzung und Pflege der Freiflächen haben dem Erholungscharakter des in der
Grünzone liegenden Siedlungstrenngürtels zu entsprechen.
2.
Im Zusammenhang mit Ziff. 1 gilt im Weiteren, dass die vorhandenen Wege (bis zum Hellring) nicht für
die Zwecke der Freizeitanlage ausgebaut werden dürfen.
3.
Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen,
sofern dadurch die Gesamtkonzeption in diesem Gebiet nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 1)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/249.html
1) Wirksam seit 21. 1. 2001.
