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title: "Verordnung über das Werkjahr Beschluss der Zentralschulpflege"
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# Verordnung über das Werkjahr Beschluss der Zentralschulpflege

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Zielsetzung
Das Werkjahr vermittelt eine Allgemeinbildung auf werktätiger
Grundlage und dient als obligatorisches neuntes oder freiwilliges weiteres Schuljahr zum Abschluss der Volksschulbildung
und zur Berufsfindung.

## Art. 2 II. Organisation {#art_2}

Gliederung in Abteilungen
Das Werkjahr gliedert sich in folgende Abteilungen:
Knabenwerkjahr mit Fachrichtungen für Holz- und Metallbearbeitung, Baustoffe sowie Farbe und Form.
Individuelle Aufbauschule (IAS) für Mädchen mit Unterricht in
den Fachrichtungen Kochen, Nähen, Werken und Metallbearbeitung beziehungsweise Büroarbeit.2
Dienstleistungen (Büroklassen) für Knaben und Mädchen.

## Art. 3 {#art_3}

Verschiedene Fachrichtungen
Die Schüler des Knabenwerkjahres erhalten Gelegenheit, den
Jahreskurs in verschiedenen Fachrichtungen zu durchlaufen.

## Art. 4 {#art_4}

Klassen
1Am Knabenwerkjahr und an der Abteilung Dienstleistungen
wird jedem Werkjahrlehrer eine Klasse zugeteilt. An der Individuellen Aufbauschule für Mädchen3 führen die Arbeits- und
Haushaltungslehrerinnen sowie die Lehrer für Werkstattunterricht je eine Klasse.
2Eine Klasse soll nicht mehr als 15 Schüler umfassen.

## Art. 5 {#art_5}

Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulpflicht
Die Schülerinnen an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen erfüllen mit dem vollständigen Besuch des Jahreskurses
gleichzeitig ihre hauswirtschaftliche Fortbildungsschulpflicht.

## Art. 6 III. Schulbetrieb {#art_6}

Zulassung der Schüler
1Es werden Knaben und Mädchen aus Normal- und Sonderklassen aufgenommen, welche mindestens acht Schuljahre absolviert haben.
2Die Schulleitung bildet die Klassen des Werkjahres aufgrund
schulinterner Abklärungen entsprechend der Leistungsfähigkeit
der Schüler.

## Art. 7 {#art_7}

Aufnahmeverfahren
1Die Anmeldung von Schülern aus städtischen Volksschulklassen hat beim Klassenlehrer zuhanden des Schulpräsidenten zu
erfolgen.
2Über die Aufnahme entscheidet die Aufsichtskommission auf
Antrag des Leiters des Werkjahres.
3Über die Aufnahme von auswärtigen Schülern entscheidet der
Schulvorstand.
Art. 84 Wöchentliche Unterrichtsdauer
Die Unterrichtsdauer beträgt für alle Abteilungen 36 Wochenstunden.
Art. 95 Allgemeiner Unterricht und fakultative Fächer
1Der allgemeine Unterricht umfasst folgende obligatorische Fächer:
Werkstatt- Büroklassen klassen
Stunden pro Woche
Rechnen (einschliesslich Geometrie) 2 4
Deutsche Sprache 2 3
Bürgerkunde 1 2
Maschinenschreiben 1 -
Turnen 3 3
insgesamt 9 12
Für Elektronikklassen Stunden pro Woche
Rechnen (einschliesslich Algebra,
Technisch Zeichnen und Arbeit im
Elektroniklabor) 9
Deutsch 3
Bibliothekbenützung 1
Maschinenschreiben 1
Turnen 3
insgesamt 17
2Die fakultativen Fächer sind: Stunden pro Woche
Französisch für Schüler mit Vorkenntnissen 2
Englisch 2
Algebra (zweistündig, nur im Winter) 1
Kochen für Knaben (vierstündig, nur fünfmal) ½
Die fakultativen Fächer werden innerhalb der regulären Unterrichtszeit angesetzt.
Die Präsidentenkonferenz kann provisorische und dringliche
Abweichungen beschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Werkstattunterricht
Während der Werkstattunterrichtszeit werden neben der praktischen Arbeit Kenntnisse im Technischen Zeichnen und Werkstattzeichnen, in Material- und Berufskunde sowie Lebenskunde vermittelt. Zudem werden Berufsbesichtigungen, ein Nothelferkurs, ein Rettungsschwimmkurs sowie sportliche Veranstaltungen durchgeführt.

## Art. 11 {#art_11}

Lehrplan
1Die Zentralschulpflege setzt den Lehrplan fest.
2Die Präsidentenkonferenz erlässt nähere Vorschriften über
Lehrplan und Stoffprogramm des Werkstattunterrichtes.

## Art. 12 {#art_12}

Gesamtstädtischer Sonderhort
An der Individuellen Aufbauschule für Mädchen wird für die Mittagsverpflegung ein gesamtstädtischer Sonderhort geführt.

## Art. 13 {#art_13}

Fünftagewoche, Ferien
1Der Unterricht am Werkjahr wird gleichmässig auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt.
2Feriendauer und -ansetzung richten sich nach den Vorschriften
für die Volksschule.

## Art. 14 {#art_14}

Hausordnung
Für die Schulgebäude des Werkjahres gilt sinngemäss die
Hausordnung der Volksschule.

## Art. 15 {#art_15}

Absenzenwesen und Disziplin
1Für das Absenzenwesen sind die Artikel 1-8 der Verordnung
über die Schulführung sowie die §§ 55-76 der Volksschulverordnung massgebend.
2Für die Disziplin sind die Artikel 9-14 der Verordnung über die
Schulführung sowie die §§ 80-87 der Volksschulverordnung
massgebend.
3Als Schulpflege amtet in allen diesen Fällen die Präsidentenkonferenz; für die Erfüllung der Schulpflicht ist jedoch die
Wohnortschulpflege zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Anwendbare Erlasse der Volksschule
Im Übrigen sind nachstehende Vorschriften für die Volksschule
auf das Werkjahr anwendbar:
a) Verordnung betreffend Schulbibliotheken der Volksschule
b) Verordnung über die Schulführung, Art. 15–19
c) Reglement über schulsportliche Veranstaltungen, den freiwilligen Schulsport und «Jugend + Sport» an der Volksschule (Schulsportreglement)
d) Richtlinien für die Sommerklassenlager der Volksschule
e) Reglement für die Winterveranstaltungen der städtischen
Volksschule
f) Verordnung über das Baden und den Schwimmunterricht an
der Volksschule
g) Verordnung über die Schulreisen und Wanderungen; Vorschriften für die Oberstufenklassen

## Art. 17 IV. Schulleitung {#art_17}

Leiter
1Der Leiter des Werkjahres steht dem Werkjahr vor, überwacht
den Schulbetrieb und vertritt die Schule nach aussen. Er befasst sich mit grundsätzlichen, schulischen, pädagogischen und
organisatorischen Fragen und ist verantwortlich für die Förderung des Unterrichtes, die Administration und den Vollzug der
Erlasse und Beschlüsse der städtischen Behörden.
2Die finanziellen Kompetenzen des Leiters des Werkjahres
werden vom Stadtrat festgesetzt.

## Art. 18 {#art_18}

Stellvertreter
Als Stellvertreter für den Leiter amtet ein Stellvertreter für das
Knabenwerkjahr und die Abteilung Dienstleistungen sowie ein
Stellvertreter für die Individuelle Aufbauschule für Mädchen.
Den Stellvertretern können durch den Stadtrat auf Antrag der
Zentralschulpflege besondere Aufgaben überbunden werden.

## Art. 19 {#art_19}

Stellvertreter für Knabenwerkjahr und Dienstleistungen
Der Stellvertreter am Knabenwerkjahr und an der Abteilung
Dienstleistungen unterstützt den Leiter in seiner Tätigkeit, betreut selbständig von diesem zugewiesene Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit.

## Art. 20 {#art_20}

Stellvertreter für Individuelle Aufbauschule für
Mädchen6
Der Stellvertreter an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen betreut selbständig vom Leiter zugewiesene Aufgaben.
Insbesondere ist er verantwortlich für die organisatorischen
Fragen an der Individuellen Aufbauschule für Mädchen. Er ist
dem Leiter für seine Amtsführung verantwortlich.

## Art. 21 {#art_21}

Ämter
Die Inhaber von Hausämtern sind dem Leiter des Werkjahres
unterstellt.

## Art. 22 V. Lehrerschaft {#art_22}

Unterstützung der Schulleitung
Die Lehrer unterstützen die Schulleitung beim Vollzug der einschlägigen Vorschriften.

## Art. 23 {#art_23}

Hilfe bei Berufsfindung der Schüler
Die Klassenlehrer behandeln im Unterricht und durch Betriebsbesichtigungen die Probleme der Berufsfindung. Sie organisieren in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung auch Schnupperlehrwochen.

## Art. 24 {#art_24}

Anstellung, Besoldung
Die Anstellung, Besoldung und Verpflichtungen der Werkjahrlehrer des Werkstattunterrichtes, der Lehrer für allgemeinen
Unterricht sowie der Lehrkräfte für Handarbeit und Hauswirtschaft richten sich nach der Lehrer-Besoldungsverordnung.

## Art. 25 {#art_25}

Weiterbildung
Die Lehrer sind gehalten, sich auch freiwillig praktisch und theoretisch weiterzubilden.

## Art. 26 {#art_26}

Werkjahrkonvent
1Die Lehrer am Werkjahr mit einer Unterrichtsverpflichtung von
mindestens 20 Wochenstunden bilden den Werkjahrkonvent.
2Der Werkjahrkonvent bestellt seinen Vorstand, bestehend aus
dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und
höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
3Der Präsident und ein weiteres vom Konvent bezeichnetes
Mitglied des Konventes nehmen als Vertreter der Lehrerschaft
an den Sitzungen der Aufsichtskommission für das Werkjahr
mit beratender Stimme teil. Der Präsident des Werkjahrkonventes vertritt den Werkjahrkonvent im Verkehr mit dem Leiter des
Werkjahres und der Aufsichtskommission für das Werkjahr.
4Zur Vorberatung der ihr Fachgebiet betreffenden Geschäfte
des Werkjahrkonventes teilt sich dieser in die drei Arbeitsgruppen Individuelle Aufbauschule für Mädchen (alle Lehrkräfte dieser Abteilung) sowie Werkjahrlehrer und Lehrer für allgemeinen
Unterricht der übrigen Abteilungen. Jede dieser Arbeitsgruppen
ist im Vorstand des Werkjahrkonventes vertreten.
5Die allgemeinen Bestimmungen über die Konvente gemäss
Art. 38-40 der Geschäftsordnung für die Schulbehörden bleiben
vorbehalten.

## Art. 27 Vl. Aufsicht {#art_27}

Kommission der Zentralschulpflege
Die Aufsicht über das Werkjahr ist gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c
der Geschäftsordnung für die Schulbehörden der Aufsichtskommission für das Werkjahr der Zentralschulpflege übertragen.

## Art. 28 VII. Übergangsbestimmungen {#art_28}

Inkrafttreten
Die Verordnung über das Werkjahr tritt in Kraft auf Beginn des
Schuljahres7, das dem Gemeinderatsbeschluss betreffend Abänderung der Geschäftsordnung für die Schulbehörden8 und
Ergänzung der Lehrer-Besoldungsverordnung9 folgt.
1 AS 37, 84, 234; 38, 3; 40, 390.
2 Fassung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980 (44) sowie StRB vom 9. Juli 1980 und
GRB vom 10. Dezember 1980; Genehmigt durch Erziehungsrates am 23.
September 1980; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1981/82.
3 Namensänderung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980; Genehmigt durch Erziehungsrat am 23. September 1980; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1981/82.
4 Fassung gemäss ZSB vom 29. September 1987 (46); Genehmigt durch Erziehungsart am 26. Januar 1988; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1988/89.
5 Fassung gemäss ZSB vom 5. März 1991 (9); Genehmigt durch Erziehungsrat
am 4. Juni 1991; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1991/92.
6 Namensänderung gemäss ZSB vom 1. Juli 1980.
7 Inkrafttreten auf Beginn des Schuljahres 1979/80.
8 Änderung formeller Art, wird dem Gemeinderat später in Verbindung mit einem weiteren Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt.
9 Vom Gemeinderat am 13. September 1978 beschlossen.
