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title: "Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung"
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provisions: 21
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# Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die
Berufsberatung) in Anwendung der Bundesgesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Die Berufsberatung soll Jugendlichen und Erwachsenen helfen, einen
Berufsweg oder eine höhere Ausbildung zu wählen oder ihre berufliche Laufbahn zu planen.
2 Sie unterstützt sie in ihren Ausbildungs-, Wiedereinstiegs- oder Neuorientierungsprojekten.
3 Bei der ersten Berufswahl fördert sie einen erzieherischen, kontinuierlichen
Prozess.
4 Durch ihre Mitarbeit bei der Anerkennung der auf nicht formellen Wegen
erworbenen Kompetenzen trägt sie zu einer besseren Eingliederung der
Betroffenen in die Berufswelt bei.
5 Sie fördert die soziale Chancengleichheit und die Gleichberechtigung von
Frauen und Männern.

## Art. 3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Berufsberatung ist allen Ratsuchenden zugänglich.
2 Die Berufsberatung bietet ein grundsätzlich unentgeltliches Basisangebot
an. Darüber hinaus gehende Leistungen und Leistungen für Erwachsene können in Rechnung gestellt werden.
3 Der Wohnort der Ratsuchenden kann für die Unentgeltlichkeit berücksichtigt werden. Interkantonale Abkommen bleiben vorbehalten.
4 Die Vertraulichkeit der Berufsberatungsleistungen wird sichergestellt. Die
Informationen können im Einverständnis mit den Ratsuchenden und in ihrem
Interesse an Dritte übermittelt werden.
5 Die Informationen über die Berufe und Ausbildungswege entsprechen Neutralitäts-, Objektivitäts- und Aktualitätskriterien.
6 Der Berufsberatungsprozess ist auf die Ratsuchenden ausgerichtet.
Bezweckt wird die Autonomie der Ratsuchenden unter Berücksichtigung ihrer Individualität. Die Berufsberatung führt keine Selektionsverfahren durch.

## Art. 4 {#art_4}

Qualität
1 Die Berufsberatung stellt die Qualität der Dienstleistungen sicher.
2 Sie ist um eine Anpassung der Leistungen an die Bedürfnisse der Öffentlichkeit besorgt und passt sich der Entwicklung der Arbeitswelt und des Bildungssystems an.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Die Berufsberatung arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, der Berufswelt
und den für den Arbeitsmarkt verantwortlichen Behörden zusammen. Sie
kann mit weiteren Partnern Zusammenarbeitsvereinbarungen festlegen.
2 Die Berufsberatung arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Dienstleistungen
1 Die Berufsberatung bietet Information und individuelle Beratung für Jugendliche und Erwachsene an.
2 Sie stellt der Öffentlichkeit in den Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen sowie auf elektronischem Weg Informationen über Berufe und
Bildungswege zur Verfügung.
3 Die individuelle Berufsberatung wird in Einzel- oder Gruppengesprächen
erteilt.
4 Für Jugendliche werden Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die erste
Berufswahl bereitgestellt.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1
5 Die Berufsberatung stellt einen Beratungsdienst sicher, der die Ratsuchenden im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens bei der Erfassung ihrer bisherigen Bildungsleistungen unterstützt.
6 Sie bietet den Erwachsenen angemessene Strukturen an, die sie bei der Erfassung ihrer Kompetenzen im Hinblick auf eine Validierung ihrer bisherigen
Bildungsleistungen unterstützen.
2 Organisation und Betrieb

## Art. 7 {#art_7}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die folgenden Befugnisse:
a) Er übt die Oberaufsicht im Bereich der Berufsberatung aus.
b) Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann die mit der
Berufsberatung beauftragte Direktion damit betrauen, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu erlassen.
c) Er erstellt eine Liste der im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und 3 kostenpflichtigen Dienstleistungen.
d) Er trifft die der Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit dienenden Massnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Direktion
1 Die mit der Berufsberatung beauftragte Direktion 1) (die Direktion) ist die
Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
2 Sie übt die Zuständigkeiten aus, die das Gesetz oder das Reglement nicht
ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.

## Art. 9 {#art_9}

Amt
1 Zur Ausübung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über ein Amt für
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 2) (das Amt), das ihr unterstellt ist.

## Art. 10 {#art_10}

Befugnisse
1 Das Amt ist gegenüber der Direktion für den guten Betrieb der Berufsberatung im Kanton verantwortlich.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1
2 Es hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Es koordiniert und beaufsichtigt die Organisation und die Tätigkeit der
regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen, der
Studienberatungsstelle, des Berufsinformationszentrums und der
Berufsberatungsstelle für Erwachsene.
b) Es stellt einen Dienst für Dokumentationsherstellung sicher.
c) Es arbeitet mit den Ämtern des Kantons und den von seiner Tätigkeit
betroffenen Bildungsinstitutionen sowie den Berufsberatungsstellen der
anderen Kantone zusammen.

## Art. 11 {#art_11}

Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
– Befugnisse
1 Die regionalen Berufsberatungsstellen sind mit der Berufsberatung in einer
Region beauftragt.
2 Sie stehen im Dienst der Bevölkerung der Region, insbesondere der Schülerinnen und Schüler.
3 Die Direktion kann ihnen Studienberatungsaufgaben übertragen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

## Art. 12 {#art_12}

Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
– Organisation
1 Die Direktion legt die Regionen und den Sitz der regionalen Berufsberatungsstellen fest, die in der Regel in einer Schule der Orientierungsstufe untergebracht sind. Sie hört vorgängig die örtlichen Behörden der betroffenen
Orientierungsschulen an. Sie sorgt dafür, dass die Erwachsenen der Region
leichten Zugang haben.
2 Die regionalen Berufsberatungsstellen unterstehen dem Amt.
3 Die Gemeinden der Region stellen das mit der Dokumentation und der Verwaltung beauftragte Personal, die Räume, das Mobiliar und das für den guten
Betrieb einer regionalen Berufsberatungsstelle erforderliche Material zur
Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

Studienberatungsstelle
1 Die Studienberatungsstelle ist mit der Beratung im Zusammenhang mit Universitätsstudien und anderen höheren Studien beauftragt.
2 Sie steht im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen brauchen, insbesondere im Dienst der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden.
3 Die Studienberatungsstelle untersteht dem Amt.

## Art. 14 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1 {#art_14}

Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Erwachsene
1 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Erwachsene sind mit der Beratung im Zusammenhang mit Neuorientierung,
Wiedereinstieg und beruflicher Weiterbildung beauftragt.
2 Sie stehen im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen suchen, insbesondere im Dienst der Erwachsenen.
3 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Erwachsene unterstehen dem Amt.

## Art. 15 {#art_15}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Dienstverhältnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Gesetzgebung über
das Staatspersonal.
2 Die Beraterinnen und Berater müssen eine anerkannte oder gleichwertige
spezifische Ausbildung nachweisen.
3 Die Beraterinnen und Berater der regionalen Berufsberatungsstellen werden
auf Empfehlung der örtlichen Schulbehörden der Orientierungsschule der
betreffenden Region angestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Allgemeine
Pflichten
1 Die Beraterinnen und Berater üben ihre Tätigkeit unter Beachtung der
Grundsätze dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit ihrem Pflichtenheft
aus.
2 Sie arbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Eltern, den Schulkreisen und der Berufswelt zusammen.
3 Sie sind um die eigene Weiterbildung besorgt.

## Art. 17 {#art_17}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Weiterbildung
1 Die Direktion kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Weiterbildung verpflichten.
2 Sie kann ihnen freiwillige Weiterbildungskurse bewilligen.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1
3 Finanzierung

## Art. 18 {#art_18}

Beteiligung des Staates
1 Der Staat trägt:
a) die Besoldungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts,
der Studienberatungsstelle und des Berufsinformationszentrums und der
Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
b) die Besoldungskosten der Beraterinnen und Berater der regionalen
Berufsberatungsstellen;
c) die Betriebskosten des Amts, der Studienberatungsstelle, des Berufsinformationszentrums und der Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
d) die Weiterbildungskosten der von ihm angestellten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
e) die Kosten in Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit.

## Art. 19 {#art_19}

Beteiligung der Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die folgenden Kosten ihrer regionalen Berufsberatungsstellen:
a) die Kosten des mit der Dokumentation und der Administration beauftragten Personals;
b) die Betriebskosten der Räume, des Mobiliars und des für die allgemeine
Information und die Beratung verwendeten Materials;
c) die Fahrkostenentschädigung der Beraterinnen und Berater.
2 Die Gemeinden der Region entscheiden über die Kostenverteilung unter
sich.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Schul- und Berufsberatung
(SGF 413.1.1) wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 15.5.2007).
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – G 413.1.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_038
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2007 01.01.2008 2007_038
