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title: "Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich"
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provisions: 9
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# Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich

## § 1 und Sitz {#par_1}

Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR7 umgewandelt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Zürich.

## § 2 Eigentumsverhältnisse {#par_2}

1 Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zürich (USZ).
2 Das USZ hält die Mehrheit am Aktienkapital der Gesellschaft. Es
kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von § 2 lit. d
des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116 veräussern.
Funktion und

## § 3 Bezugspflicht {#par_3}

1 Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).
2 Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1
erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der
Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehandlung dieser Spitäler.
3 Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke
betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten.
Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesellschaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch
drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen gemäss § 4 Abs. 1.
4 Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis
auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.
810.4 G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

## § 4 Aufgaben {#par_4}

1 Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die
Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb
und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung.
Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann
Arzneimittel abgeben an:
a. Spitäler und weitere Institutionen des Gesundheitswesens,
b. Forschungseinrichtungen im Eigentum von Bund, Kantonen oder
Gemeinden,
c. Patientinnen und Patienten der Institutionen gemäss lit. a und b.
2 Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen
Ereignisses
a. stellt die Gesellschaft im Auftrag des Kantons die Versorgung der
Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen
Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln,
Medizinprodukten und Schutzmaterial sicher, soweit die Versorgung
nicht anderweitig sichergestellt wird,
b. kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem
Aufgabenbereich verpflichten.
3 Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich
ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.

## § 5 Leistungsvereinbarungen {#par_5}

Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsvereinbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäss § 4
Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Entschädigung für die Leistungserbringung.
Rechtsnatur

## § 6 der Arbeitsverhältnisse {#par_6}

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
2 Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten
dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zuungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Umwandlung bei der KAZ angestellt sind.
3 Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der
Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für
die kantonalen Angestellten entspricht.

## § 7 Berichterstattung {#par_7}

Das USZ berichtet in seinem Geschäftsbericht über den Geschäftsgang der KAZ.
G – Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG) 810.4

## § 8 Haftung {#par_8}

1 Die Haftung der Gesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KV4 nach Privatrecht.
2 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Umwandlung

## § 9 und Übertragung {#par_9}

1 Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt
nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.
2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vorgängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmässige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ
dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
3 Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Aktien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
4 Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die
Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.
5 Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplanmässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler
gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleichbehandlung der Spitäler.
Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 20075 wird wie folgt geändert: . . .9
1 OS 78, 140.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2023.
3 ABl 2018-07-20.
4 LS 101.
5 LS 810.1.
6 LS 813.20.
7 SR 220.
8 SR 221.301.
9 Text siehe OS 78, 140.
