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title: "Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte"
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provisions: 22
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# Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

## § 1 {#par_1}

1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von
der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte,
welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker
Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder
nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen
Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den
Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten
bleibt vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit
untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und
Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport
beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein
Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.

## § 3 {#par_3}

Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug
auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton
getragen:
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5
a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine
solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt
wird;
b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke)
schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze
eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und
kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton.
Hierher gehören u. a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen
(gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder
Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.

## § 4 {#par_4}

1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen
erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter
nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2…
3…
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen
zuständig.

## § 5 {#par_5}

1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen
Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die
Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die
Kantone, und zwar werden die Transporte der 1. Kategorie (jedoch mit
Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3)
dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden
Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die
gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden
Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen
Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der
monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen
übernehmen die Abrechung mit den übrigen schweizerischen Bahn-, evtl.
Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie
stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als
Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder
teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der
Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in
Abzug zu bringen.

## § 6 {#par_6}

1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der
Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in
Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des
absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine
solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter,
Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig
erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der
Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den
schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal
zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller
Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also
auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung….
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I
dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung,
welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten
30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren
Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter
Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken.
Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort
zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen,
so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der
Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der
Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die
Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das
Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von
der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat,
bescheinigt;
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des
Transportbegleiters;
3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der
gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5
Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der
Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an
dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.

## § 7 {#par_7}

1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum
Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der
Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des
Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl
im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete
Eisenbahnstation;
b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der
ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im
Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.

## § 8 {#par_8}

Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am
Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur
Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.

## § 9 {#par_9}

1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist
die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen,
in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung
gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge,
welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier
nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei
Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für
ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf
denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.

## § 10 {#par_10}

Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren
Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren
Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5
einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in
der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit
warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein
soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei
Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.

## § 11 {#par_11}

1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft
und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II
und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die
eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der
Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten
Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in
Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung
berechnet werden.

## § 12 {#par_12}

1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines
Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für
Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht
in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat
der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung,
Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.

## § 13 {#par_13}

1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der
kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der
betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines
Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf
dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder,
für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu
verwenden.

## § 14 Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5 {#par_14}

Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden
(Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen
die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall
zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten
Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung
während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).

## § 15 {#par_15}

Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in
einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort
oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An
Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und
Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.

## § 16 {#par_16}

Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern
transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen
wird, sind sie in dritter Wagenklasse zu transportieren, wobei begleitende
Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame
Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.

## § 17 {#par_17}

Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die
benutzen Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie
die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend
Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung
geheizt seien.

## § 18 {#par_18}

Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsort des
Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des
Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender
Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am
Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten
Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.

## § 19 Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5 {#par_19}

Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine
Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige
Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser
Vereinbarung.

## § 20 {#par_20}

Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen
eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.

## § 21 {#par_21}

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910 (Bundesratsbeschluss vom
25.9.1909).

## § 22 {#par_22}

Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss
gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in
Wirksamkeit.
Hinweis
In der Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 354.1)
enthalten gewisse Artikel dieser Übereinkunft Anmerkungen, die hier nicht
wiedergegeben werden.
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.1909 Erlass Grunderlass 01.01.1910 —
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.06.1909 01.01.1910 —
