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title: "Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Äthiopien"
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provisions: 3
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# Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Äthiopien

## Art. I {#art_I}

Jeder der vertragschliessenden Teile wird den diplomatischen und konsularischen Vertretern des andern Teiles diejenigen Vorrechte und Befreiungen gewähren, die er den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation zugesteht.

## Art. II {#art_II}

Die Angehörigen und Erzeugnisse eines jeden der beiden Länder werden gegenseitig im andern Lande in Niederlassungs-, Handels- und Zollangelegenheiten die gleiche Behandlung und die gleichen Vorteile geniessen, die den Angehörigen und Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation jetzt gewährt werden oder künftig gewährt werden könnten.

## Art. III {#art_III}

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Gibt keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren die Absicht kund, vom Vertrage zurückzutreten, so wird dieser in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da er vom einen oder andern vertragschliessenden Teile gekündigt wird.
