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title: "Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung"
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provisions: 9
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# Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

## Art. 1 {#art_1}

Bezeichnung
1 Gemäss Artikel 31 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 über die Reben
und den Wein werden die Mitglieder der Kommission für die Degustation
von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung AOC (die Kommission) wie folgt bezeichnet:
a) je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die
in den Rebbergen Vully bzw. Cheyres/Font beruflich als Winzerin oder
Winzer, Weinküferin oder Weinküfer oder Önologin oder Önologe tätig
sind;
b) zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus
dem Gastgewerbe und aus Konsumentenkreisen.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder
dem Präsidenten zwei Mitglieder aus den Rebbergen, aus denen die zur Degustation präsentierten Weine stammen, sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

## Art. 3 Kommission für die Degustation von AOC Weinen – V 912.4.112 {#art_3}

Organisation
1 Grangeneuve führt das Sekretariat der Kommission und organisiert die Degustationen; es untersteht dabei der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten. Namentlich für Probenahmen kann es das Fachpersonal des Amts für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Probenahmen
1 Die Proben werden nach dem Zufallsprinzip direkt am Ort der Einkellerung
entnommen.
2 Von jedem Wein werden drei Proben entnommen, wobei alle Proben aus
demselben Traubenposten stammen müssen, und es wird ein Protokoll erstellt. Jedem Wein, dem eine Probe entnommen wurde, wird eine Nummer
zugeteilt.
3 Es kann jeder Sorte von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, eine Probe entnommen werden; der Wein, von dem Proben entnommen werden, muss
in Flaschen abgefüllt sein.
4 In jedem Betrieb oder jeder Firma werden im Durchschnitt alle drei Jahre
Proben entnommen.
5 In Betrieben, bei denen im Laufe des Jahres mindestens ein Wein zurückgewiesen wurde, werden im darauffolgenden Jahr zwangsläufig eine oder mehrere Proben entnommen.
6 Die Kommission kann verlangen, dass Stichproben auch ausserhalb des
Weinkellers entnommen werden, z. B. im Handel oder anlässlich von Veranstaltungen.

## Art. 5 {#art_5}

Degustation und Analyse
1 Die Weine werden mit einer Nummer versehen und der Kommission in einer Blinddegustation unterbreitet.
2 Jede Degustationsteilnehmerin und jeder Degustationsteilnehmer beurteilt
die Weine auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular wie folgt:
a) zugelassen (reintönig, gesetzeskonform, verkehrsfähig);
b) abgewiesen, mit Begründung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sichtet die Formulare und teilt der Kommission für jeden Wein die Ergebnisse mit.
4 Grangeneuve nimmt die von der Kommission verlangten Analysen vor.

## Art. 6 Kommission für die Degustation von AOC Weinen – V 912.4.112 {#art_6}

Degustationsergebnisse
1 Jede Degustation wird in einem schriftlichen internen Bericht festgehalten,
der von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem Kommissionsmitglied, das an der Degustation teilgenommen hat, unterzeichnet wird.
2 Als qualitativ ungenügend gilt jeder Wein, der von der Mehrheit der Degustationsteilnehmerinnen und –teilnehmer abgewiesen wurde.
3 Wird ein Wein als qualitativ ungenügend beurteilt, so muss dies im Bericht
ausreichend begründet werden.
4 Grangeneuve informiert den zuständigen Lieferanten oder den Betrieb, dessen Firmenname auf der Etikette angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen nach
der Degustation über die Ergebnisse.
5 Ein abgewiesener Wein kann ein zweites Mal präsentiert werden, wenn er
einer geeigneten Behandlung unterzogen worden ist. Das für die erste Degustation vorgesehene Verfahren für die Probenahme und die Degustation gilt
auch für die zweite Präsentation.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsmittel
1 Die verantwortliche Person des Betriebs, dessen Wein zurückgewiesen wurde, kann, nachdem sie gegebenenfalls von der Möglichkeit nach Artikel 6
Abs. 5 Gebrauch gemacht hat, den Entscheid der Kommission bei Grangeneuve anfechten.
2 Grangeneuve lässt eine neue Degustation durchführen, wobei es Expertinnen und Experten wählen kann, die nicht der Kommission angehören.
3 Der Entscheid von Grangeneuve kann gemäss dem Landwirtschaftsgesetz
mit Beschwerde angefochten werden.

## Art. 8 {#art_8}

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gilt das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation
und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Kommission für die Degustation von AOC Weinen – V 912.4.112
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2009 Erlass Grunderlass 01.10.2009 2009_114
26.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 6 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.10.2009 01.10.2009 2009_114
Art. 3 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 5 Abs. 4 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 6 Abs. 4 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 7 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 7 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
