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title: "Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes"
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provisions: 18
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# Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der
einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Allgemeine Vorschriften {#par_3}

1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die
Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkehren ausgenommen.
2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfischbesatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige
Abfischung.
3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenverbesserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, lehmig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit
einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der
Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Landschaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der
öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.

## § 4 {#par_4}

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
III. Vorschriften für die I. Zone

## § 4des § 5. Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von {#par_4des}

Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 / 1. Februar 19533.

## § 6 {#par_6}

1 In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
3 Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer
Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und
Entwässerungen.
4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauchgruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
zulässig.

## § 7 {#par_7}

Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässerung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bisherigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.

## § 8 {#par_8}

Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes
und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten.

## § 9 IV. Vorschriften für die II. Zone {#par_9}

1 In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme
von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in
die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle
übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind,
wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Abgrabungen, Auffüllungen mit Bauschutt, Sperrgut und Kehricht, ferner
Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen.
2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des
Neeracherriedes zu befürchten ist.

## § 10 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes 702.651 {#par_10}

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand7 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.

## § 11 {#par_11}

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen
werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

## § 12 V. Vorschriften für die III. Zone {#par_12}

In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit
der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zulässig sind.

## § 13 VI. Vorschriften für die IV. Zone {#par_13}

1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht
auf die Eigentumsverhältnisse.
2 Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standortstaugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine
Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.

## § 14 {#par_14}

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

## § 15 VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen {#par_15}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

## § 16 {#par_16}

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage5.

## § 17 {#par_17}

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse6 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Anwendung gelangen.

## § 18 {#par_18}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 40, 135 und GS V, 266.
2 LS 230.
3 LS 922.1.
4 SR 311.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 815; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes 702.651
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
vom 19. Juli 1956
