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title: "Publikationsgesetz"
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provisions: 4
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# Publikationsgesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von
Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten,
die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Verwaltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kantons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.
Rechtswirkungen der

## § 3 Veröffentlichung {#par_3}

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn
sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.
2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
3 Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht
worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon
keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine
Kenntnis haben konnten.
Zuständigkeit
des Regierungsrates
§ 4. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige
Stelle.
Verantwortung
für die Veröffentlichung
§ 5. Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen
Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung
verantwortlich.
170.5 Publikationsgesetz (PublG)
2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane
A. Gesetzessammlungen
Offizielle
Gesetzessammlung
§ 6. 1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische
Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In der OS werden veröffentlicht:
a. die Kantonsverfassung,
b. die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,
c. die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden,
Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,
d. die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kantons Zürich geschaffen wurden,
e. die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge.
3 Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
4 Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des
teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
5 Zur OS wird ein Register geführt.
Loseblattsammlung
§ 7. 1 Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröffentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell
geltenden Fassung.
2 Sie wird nach Sachgebieten geordnet.
3 Zur LS wird ein Register geführt.
Verweisung auf
Normen Dritter
§ 8. 1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Dritten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan
veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die
Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen werden können.
2 Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu
machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprüche der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG
ZGB6.
Massgeblicher
Wortlaut
§ 9. Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes
von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird entsprechend berichtigt.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
Veröffentlichung
und
Inkrafttreten
§ 10. 1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der
Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffentlicht.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit
der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
B. Amtsblatt
Amtsblatt§ 11. 1 Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren
Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
2 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
3 Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer
Suchfunktion ausgestattet.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im
Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erscheinungsweise.
C. Anderweitige amtliche Publikationen
Andere amtliche
Publikationsorgane
§ 12. Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für
interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe
ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.
Ausserordentliche Veröffentlichung
§ 13. Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung
der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Rechtswirksame
Veröffentlichung
§ 14. 1 Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.
2 Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere
Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publikationsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
170.5 Publikationsgesetz (PublG)
Form der
Veröffentlichung
§ 15. 1 Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht.
2 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch
geeignete Massnahmen sicher.
3 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder
teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische
Fassung ist die massgebende.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häufig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form
herausgegeben werden.
Berichtigungen § 16. 1 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die
a. nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,
b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfehler enthalten,
c. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen
und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, aufweisen.
2 Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.
3 § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt
vorbehalten.9
In Rechtsmittelverfahren
geänderte
Erlasse
§ 17. Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder
teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS
veröffentlicht.
3. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Zweck § 18. Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle
Besetzung.
Form und
Herausgabe
§ 19. 1 Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
2 Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form veröffentlicht werden.
3 Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder
Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
4 Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen veröffentlicht werden.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme

## § 3des {#par_3des}

Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 enthalten,
soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung
notwendig ist.
2 Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und
die privaten Interessen.
Einsichtnahme§ 21. 1 In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Einsicht genommen werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffentlichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.
b. in Erlasse des
Bundes und das
Bundesblatt
§ 22. Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle,
bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 vorgeschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
5. Abschnitt: Gebühren
Einsichtnahme
in elektronische
Ausgaben
§ 23. 1 Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren
Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
2 Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anforderungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und
des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
Bezug von
gedruckten
Ausgaben
§ 24. Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter
Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist
kostenpflichtig.
a. in amtliche
Publikationsorgane und das
Behördenverzeichnis
170.5 Publikationsgesetz (PublG)
Aufträge zur
Veröffentlichung
§ 25. 1 Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
2 Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind
kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind:
a. Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Rechtsetzung,
b. Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,
c. amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen
vorsehen.
Regelung der
Gebühren und
Kosten
§ 26. 1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebührenpflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die
Erhebung der Gebühren.
2 Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach
marktüblichen Konditionen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 27. Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 28. Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 72, 527.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABl 2017-12-22).
3 ABl 2014-11-07.
4 LS 170.4.
5 LS 171.1.
6 LS 230.
7 SR 170.512.
8 Text siehe OS 72, 527.
9 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .8
b. Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 (LS 171.1): . . .8
c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959
(LS 175.2): . . .8
d. Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11): . . .8
