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title: "Submissionsverordnung"
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provisions: 16
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# Submissionsverordnung

## § 1 {#par_1}

Objektiver Geltungsbereich (Art. 8 IVöB3))
1 Im Staatsvertragsbereich findet die Submissionsgesetzgebung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Dienstleistungs-, Bau- und
Lieferaufträge4).
2. Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten beim Kanton
1 Das Vergabeverfahren für Aufträge des Kantons wird von der zuständigen Dienststelle durchgeführt.
2 Zum Erlass von Verfügungen des Kantons sind, unter Vorbehalt von Absatz 3, die Departemente zuständig.
3 Zur Erteilung des Zuschlags sind zuständig:
a. für Aufträge bis zu 100'000 Franken: das in der Sache verantwortliche Departement;
b. für andere Aufträge: der Regierungsrat.
4 Die Departemente können ihre Zuständigkeiten an ihnen unterstellte
Ämter oder an Verwaltungseinheiten delegieren, die Ämtern gleichgestellt
und dem Departement zugeordnet sind.
5 Die Departemente sorgen für die angemessene Aus- und Weiterbildung
ihrer Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren durchführen.
1) BGS 721.532.
2) BGS 721.54.
3) BGS 721.532.
4) Annex 5 und Annex 6 zu Anh. I des GPA (SR 0.632.231.422).
GS 2021, 60
721.55

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeiten bei anderen Auftraggebern
1 Auftraggeber ausserhalb der kantonalen Verwaltung regeln die Zuständigkeiten in allgemeiner Weise zum Voraus. Sie sorgen für die angemessene Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren
durchführen.
2 Die Gemeinden regeln die Zuständigkeiten in der Gemeindeordnung
oder einem rechtsetzenden Reglement.
3. Vergabeverfahren

## § 4 {#par_4}

Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 und Art. 44
IVöB1))
1 Die Auftraggeber können von den Anbietern zur Überprüfung der Erfüllung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien, unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Auftrags, insbesondere die in Anhang 1
genannten Erklärungen und Nachweise verlangen.

## § 5 {#par_5}

Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB2))
1 Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen,
bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
2 Sie anonymisieren alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellen die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbietern gleichzeitig zur Verfügung.

## § 6 {#par_6}

Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs.
1 Bst. h IVöB3))
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2 Verlangen die Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen
Aufwand hinausgehen, so geben sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigen.
4. Kontrollen und Sanktionen

## § 7 {#par_7}

Kontrollen (Art. 12 Abs. 5 IVöB4))
1 Die Auftraggeber können den mit der Einhaltung der Anforderungen
nach Artikel 12 Absätze 1 bis 3 IVöB befassten Behörden und Kontrollorganen Anzeige erstatten, diese um Kontrollen bei Anbietern und Subunternehmern ersuchen und von ihnen Berichte und Unterlagen beiziehen.
1) BGS 721.532.
2) BGS 721.532.
3) BGS 721.532.
4) BGS 721.532.
721.55

## § 8 {#par_8}

Sanktionen (Art. 45 IVöB1))
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist Sanktionsbehörde nach Artikel 45
Absatz 1 IVöB.
2 Die Auftraggeber teilen der Sanktionsbehörde sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten, insbesondere die Verfügungen, welche sie aufgrund der Erfüllung eines oder mehrerer der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c
und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g IVöB erlassen.
3 Der Ausschluss nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB gilt für alle der IVöB unterstellten Auftraggeber mit Sitz im Kanton Solothurn. Die Sanktionsbehörde
meldet jeden rechtskräftigen Ausschluss dem Interkantonalen Organ für
das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
4 Die Sanktionsbehörde teilt den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden der Wettbewerbskommission mit.
5. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren

## § 9 (Art. 22 IVöB2)) {#par_9}

Leistungsarten
1 Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung
sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 IVöB3) durchgeführt
werden.

## § 10 {#par_10}

Anwendungsbereich
1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann der Auftraggeber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2 Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3 Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert
und vervollständigt werden können.

## § 11 {#par_11}

Verfahrensarten
1 Die Verfahrensart für Wettbewerbe und Studienaufträge bestimmt sich
nach dem Auftragswert (Art. 16 IVöB4)).
2 Die Anzahl der Teilnehmer kann im Verlauf des Verfahrens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde.
1) BGS 721.532.
2) BGS 721.532.
3) BGS 721.532.
4) BGS 721.532.
721.55

## § 12 {#par_12}

Unabhängiges Expertengremium
1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss vom Auftraggeber unabhängig sein.
4 Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5 Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden des Auftraggebers
aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen.
Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der
formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen,
die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung
abweichen (Ankauf), sofern:
a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

## § 13 {#par_13}

Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren
1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden
vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.
3 Der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der
Ausschreibung darauf hingewiesen wird.

## § 14 {#par_14}

Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest:
a. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält;
b. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise,
Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2 In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheber von Beiträgen haben, sofern:
a. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das
unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei dem
Urheber des Beitrags zu vergeben.
2. Der Auftraggeber verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis des Urhebers weiter, ohne dass er diesem einen Folgeauftrag erteilt.
721.55

## § 15 {#par_15}

Weisungen
1 Der Regierungsrat kann ergänzende Weisungen über die Wettbewerbs-
und die Studienauftragsverfahren erlassen.
6. Statistik

## § 16 {#par_16}

Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB1))
1 Die Auftraggeber erstellen über die vergebenen Aufträge, die unter die
Staatsverträge fallen, jährlich eine elektronisch geführte Statistik mit den
Angaben gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 IVöB.
2 Die Auftraggeber übermitteln die Statistik gemäss Absatz 1 jährlich dem
Bau- und Justizdepartement. Dieses fasst die Statistiken zusammen und
übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.
3 Die Auftraggeber erstellen über jeden Auftrag, den sie nach Massgabe
von Artikel 21 Absatz 2 IVöB im freihändigen Verfahren vergeben haben,
eine Dokumentation mit den Angaben gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVöB.
Diese bewahren sie während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem
Zuschlag auf.
RRB Nr. 2021/1933 vom 21. Dezember 2021.
Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
1) BGS 721.532.
721.55
Anhang 1: Nachweis der Erfüllung der
Teilnahmebedingungen und der
Eignungskriterien (§ 4)
(Stand 1. Juli 2022)
Der Auftraggeber kann zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien insbesondere Dokumente gemäss der
folgenden Liste verlangen:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:
a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingungen,
b. der Lohngleichheit von Frau und Mann,
c. des Umweltrechts,
d. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption;
2. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern;
3. Handelsregisterauszug;
4. Betreibungsregisterauszug;
5. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Anbieters für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung;
6. Erklärung über den Gesamtumsatz des Anbieters in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren;
7. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen;
8. Bankgarantie;
9. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems;
11. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten
wichtigsten Leistungen;
12. Referenzen, bei denen der Auftraggeber in Erfahrung bringen kann, ob
der Anbieter seine bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat,
und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob der Anbieter sie ordnungsgemäss erbracht hat;
13. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere
hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis des Anbieters;
14. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung beim Anbieter beschäftigten Personen;
15. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im
Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags;
721.55
16. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung
der Mitarbeitenden des Anbieters oder von dessen Führungskräften, insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen;
17. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung
des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.
