---
title: "Reglement über die Wintersperre von kantonalen Strassen und Wegen"
id: 0860905f-615a-4331-992a-6a780917533f
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "725.105"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/725.105/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0860905f-615a-4331-992a-6a780917533f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19116/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9c9ab13826ac2b9211b4abf768915eaaa5511f5ef56a0591d1f626b4b2bdbc5f
provisions: 10
---

# Reglement über die Wintersperre von kantonalen Strassen und Wegen

## Artikel 1 eingesehen die {#art_1}

Buchstabe b und 2 des Ausführungsgesetzes über
die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);
eingesehen die Artikel 103 Absatz 3, 137 Absatz 2, 143 und 246 Absatz 1
des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG);
auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Staatsrat verfügt alljährlich zu Beginn des Winters für die bevorstehende Saison und für das gesamte Kantonsgebiet, welche für den allgemeinen
Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen und welche kantonalen Wege durch ein allgemeines Fahrverbot für den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr (Art. 3 Abs. 3 SVG) sowie für die übrigen Fahrzeugarten und
Strassenbenützer (Reiter, Fussgänger, Wanderer, Skifahrer usw., Art. 3
Abs. 5 SVG) gesperrt werden.
2 Er erstellt eine Liste aller kantonalen Strassen und Wege, die der Wintersperre unterliegen und die er gegebenenfalls jedes Jahr anpassen kann.

## Art. 2 {#art_2}

Verfügung
1 Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund wirtschaftlicher
Überlegungen verfügt der Staatsrat die Sperrung von Verkehrswegen. Er hat
dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und eine
Abwägung aller vorhandenen Interessen vorzunehmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
725.105
2 Gegen die Sperrverfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
3 Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 3 {#art_3}

Veröffentlichung der Verfügung
1 Die Liste der kantonalen Strassen und Wege, die der Wintersperre unterliegen, wird alljährlich zu Beginn des Winters im Amtsblatt des Kantons Wallis
veröffentlicht.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzug der Verfügung
1 Nach Veröffentlichung der Sperrverfügung und Anhörung der kantonalen
Kommission für Strassensignalisation nehmen die zuständigen Dienststellen
die sachgemässe Anbringung der Signalisation vor.
2 Die Signalisation wird beim Beginn des zu sperrenden Strassenabschnitts
sowie an jeder Zufahrt angebracht, die in diesen einmündet.
3 Die Signalisation kann durch weitere Vorkehrungen ergänzt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Sanktionen
1 Jeder Verstoss gegen die errichtete Signalisation hat nach Artikel 27 Absatz 1 SVG in Verbindung mit Artikel 90 SVG eine strafrechtliche Sanktion
zur Folge, es sei denn, es liege eine vom allgemeinen Verkehrsverbot abweichende Ausnahmebewilligung vor.
2 Das Beschädigen oder Versetzen einer errichteten Signalisation stellt eine
strafbare Handlung im Sinne der Artikel 144 StGB, 98 SVG oder 237 StGB
dar.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer der Beschränkung
1 Die Wiedereröffnung der während des Winters für den Verkehr von
Motorfahrzeugen oder Fahrrädern und andere Arten der Benutzung (durch
Reiter, Fussgänger, Wanderer oder Skifahrer usw.) gesperrten kantonalen
Strassen und Wege erfolgt alljährlich im Frühling, sobald:
a) es die längerfristigen Witterungsbedingungen erlauben;
b) keine Gefährdung mehr vorhanden ist; und
c) die für die Wiedereröffnung notwendigen Arbeiten ausgeführt worden
sind.
725.105
2 Die zuständigen Dienststellen nehmen die Aufhebung der Beschränkung
vor.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahmebewilligung
1 Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter gewissen, genau zu definierenden Bedingungen ein punktuelles Abweichen vom allgemeinen Fahrverbot oder von einem bestimmten Benutzungsverbot bewilligen.
2 Der Gesuchsteller hat dazu ein begründetes Gesuch beim Rechtsdienst
des für den Strassenbau zuständigen Departements einzureichen.
3 Die Ausnahmebewilligung wird persönlich für eine Strasse oder einen
Strassenabschnitt, die genau zu bezeichnen ist, erteilt.
4 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
5 Die Bewilligung wird an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft,
namentlich betreffend:
a) die Dauer der Bewilligung;
b) die Erneuerung der Bewilligung;
c) die Ausschliesslichkeit der Bewilligung;
d) den Umfang und Zweck der Bewilligung für den Verkehr auf der bezeichneten Strecke;
e) die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, die Strassenbenützer über
den Umfang der Bewilligung zu informieren;
f) die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, auf der bezeichneten Strecke für die Sicherheit der Personen zu sorgen;
g) die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, sich bei lokalen oder regionalen Fachpersonen betreffend die Prävention vor Lawinen, Rutschungen, Steinschlägen oder anderen Gefahren zu informieren, sowie die Verpflichtung, die bezeichnete Strecke nur nach Erhalt einer
günstigen Vormeinung besagter Fachpersonen zu benutzen;
h) die Unterhaltskosten für die gesperrte Strecke, die zulasten des Bewilligungsnehmers gehen;
i) das Überwachungssystem und die Zugangsregelung (Ampeln,
Strassenschranken, Absperrvorrichtungen, Meldung der berechtigten
Nummernschilder, Signalisation, usw.);
j) die Kosten für allfällige Interventionen und für die Überwachung sowie
gegebenenfalls für bauliche Massnahmen, die aufgrund der bewilligten
Benutzung des betroffenen Streckenabschnitts notwendig werden;
725.105
k) die Bedingungen und Auflagen, die von den kantonalen Dienststellen
vorgebracht werden;
l) die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers ein Benutzungsprotokoll zu
führen;
m) die zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung des Bewilligungsnehmers, dass er die bezeichnete Strecke auf eigene Wag und Gefahr benutzt und die Verantwortung für die Konsequenzen im Falle eines Unfalls übernimmt;
n) die Rechtsmittel.
6 Gegen den Entscheid der Ausnahmebewilligung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühr
1 Der Staatsrat erhebt gestützt auf Artikel 143 StrG eine Gebühr für jeden
Entscheid oder jede Amtshandlung, die in Anwendung dieses Reglements
erfolgt.

## Art. 9 {#art_9}

Rückzug der Ausnahmebewilligung
1 Der Staatsrat kann die Ausnahmebewilligung zurückziehen, wenn den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht Folge geleistet wird.
2 Gegen den Rückzug der Ausnahmebewilligung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
725.105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.10.2010 15.10.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2010
725.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 06.10.2010 15.10.2010 Erstfassung BO/Abl. 41/2010
