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title: "Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld"
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provisions: 31
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# Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld

## § 1 {#par_1}

Abschluss
1 An der Informatikmittelschule (IMS) der Kantonsschule Frauenfeld können das
eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Informatikerin/Informatiker Fachrichtung
Applikationsentwicklung und die eidgenössische Berufsmaturität (BM) Wirtschaft

## § 2 und Dienstleistung, Typ Wirtschaft, erworben werden. * {#par_2}

Ausbildungsmodell
1 Die Ausbildung erfolgt nach dem Modell 3 + 1. Sie setzt sich aus einer dreijährigen
schulischen und einer einjährigen praktischen Ausbildung zusammen.
2 Es handelt sich um eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss Art. 6 lit. b
der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)1).

## § 3 {#par_3}

Anwendbares Recht
1 Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, namentlich der
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ2) und der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV)3). *
2 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind ergänzend anwendbar.

## § 4 {#par_4}

Bildungsbewilligung
1 Der IMS wird die Bildungsbewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung (BBG)4) erteilt.
1) SR 412.101
2) SR 412.101.220.10
3) SR 412.103.1
4) SR 412.10
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.228 IMS-Verordnung
2. Aufnahme

## § 5 {#par_5}

Aufnahmebedingungen
1 Die Aufnahme in die erste Klasse der IMS erfolgt im Anschluss an die dritte Klasse der Sekundarstufe I.
2 Kandidatinnen und Kandidaten durchlaufen das Aufnahmeverfahren in der dritten
Klasse der Sekundarstufe I. Sie werden zugelassen, wenn sie nicht mehr als zwei
Jahre älter als der Jahrgang der Klasse sind.
3 Aufgenommen wird, wer das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
4 Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

## § 6 {#par_6}

Aufnahmeverfahren
1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich in folgende Teile:
1. Empfehlung der Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule
2. Standardisierter Eignungstest
3. Eignungsgespräch
2 Zum Eignungsgespräch werden nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die gemäss standardisiertem Eignungstest und der Empfehlung Potenzial
für die Informatikmittelschule haben.
3 Die drei Teile des Aufnahmeverfahrens haben bei der Rangierung der Kandidatinnen und Kandidaten dasselbe Gewicht.
4 Die Zahl der Aufnahmen ist durch die Anzahl bewilligter Klassen beschränkt.

## § 7 {#par_7}

Probezeit
1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf Probe in das erste Semester aufgenommen. Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des ersten Semesters gemäss den
Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden kann.
3. Unterricht

## § 8 {#par_8}

Unterricht
1 Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel im Anhang.
2 … *

## § 9 {#par_9}

Beurteilung
1 Am Ende eines Semesters erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis.
IMS-Verordnung 413.228
2 Die EFZ- und die BM-Fächer gemäss Stundentafel werden wie folgt mit Noten bewertet: *
1. Note 6: sehr gut
2. Note 5: gut
3. Note 4: genügend
4. Note 3: ungenügend
5. Note 2: schwach
6. Note 1: sehr schwach
3 Halbe Noten sind gestattet.
4. Promotion

## § 10 {#par_10}

Promotionstermin und -fächer
1 Am Ende eines Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Zeugnisnoten in
den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester
befördert werden kann.
2 Promotionsfächer sind die EFZ- und BM-Fächer gemäss Stundentafel im Anhang
ausser Sport.
3 Die Promotionsnote im Fachbereich Informatik ist das auf halbe Noten gerundete
Mittel der Zeugnisnoten der im Semester zum Fachbereich gehörenden Fächer gemäss Stundentafel.

## § 11 {#par_11}

Definitive Promotion
1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt, wobei
die Promotionsnote im Fachbereich Informatik für die Durchschnittsberechnung doppelt gewichtet wird,
2. höchstens zwei Promotionsnoten unter 4 erteilt wurden und
3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4
den Wert 2 nicht übersteigt.

## § 12 {#par_12}

Provisorische Promotion
1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Bedingungen für eine definitive
Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch promoviert, sofern sie oder er für das vorhergehende Semester definitiv promoviert wurde und an
der IMS nicht mehr als einmal provisorisch promoviert worden ist.
413.228 IMS-Verordnung

## § 13 {#par_13}

Nichtpromotion, Repetition
1 Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die letzten beiden
Semester wiederholen. An der IMS kann nur einmal repetiert werden.

## § 14 {#par_14}

Ausnahmsweise Promotion
1 Ausnahmsweise kann die Schulleitung aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.

## § 15 {#par_15}

Promotionsentscheid
1 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
5. Bildung in beruflicher Praxis

## § 16 {#par_16}

Berufspraxis
1 Zur Erlangung des EFZ ist ein betriebliches Praktikum im Fachbereich von mindestens 220 Arbeitstagen zu absolvieren.
2 Die Schule koordiniert den Praktikumseinsatz und schliesst einen Praktikumsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb ab. Der Praktikumsvertrag ist vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) genehmigen zu lassen.

## § 17 {#par_17}

Überbetriebliche Kurse
1 Die zuständige Organisation der Arbeitswelt (OdA) organisiert die Durchführung
von zwei Modulen der überbetrieblichen Kurse. Die weiteren Module werden
schulintern durchgeführt.
2 Die IMS tauscht sich regelmässig mit der zuständigen OdA zu Themen der Qualitätssicherung aus.
3 Zur Unterstützung der kantonalen und gesamtschweizerischen Verbandsaufgaben
entrichtet die IMS einen jährlichen Pauschalbeitrag pro Schülerin oder Schüler an
die kantonale OdA. Die Höhe des Betrags legt das Departement für Erziehung und
Kultur (DEK) fest.

## § 18 {#par_18}

Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA)
1 Zur Erlangung der Berufsmaturität ist im 3. Ausbildungsjahr die IDPA zu absolvieren. Themenwahl, Betreuung, Durchführung, Bewertung und Bestehensnorm richten
sich nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität und den allgemeinen Bestimmungen der IMS zur IDPA. *
2 Die Bewertung erfolgt mit Noten gemäss § 9 Abs. 2 und Abs. 3.
IMS-Verordnung 413.228
6. Qualifikationsverfahren EFZ

## § 19 {#par_19}

Module der Informatikfächer und Individuelle Praktische Arbeit (IPA)
1 Die Module der Informatik-Grundbildung als Bestandteil der Informatikfächer EFZ
werden in den ersten drei Ausbildungsjahren absolviert. Die Bewertung von Prüfungs- und anderen Modularbeiten erfolgt mit Noten gemäss § 9 Abs. 2 und Abs. 3.
2 Die IPA wird im 4. Ausbildungsjahr absolviert und steht unter der Leitung der zuständigen kantonalen Chefexpertin oder des kantonalen Chefexperten.

## § 20 {#par_20}

Mitteilung und Einsichtsrecht
1 Die Schülerinnen und Schüler werden über die Bewertung der Module nach Genehmigung durch den Konvent informiert.
2 Sie haben das Recht, nach der Eröffnung der EFZ-Schlussnoten Einsicht in ihre
Arbeiten zu nehmen.

## § 21 {#par_21}

Ausweise
1 Die Resultate der Informatik-Grundbildung, der Module der überbetrieblichen
Kurse und der IPA werden dem ABB mitgeteilt.
1bis Die schriftlichen Prüfungen werden gemeinsam mit dem Bildungszentrum für
Wirtschaft Weinfelden erstellt. *
2 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis wird vom ABB, der Notenausweis von der
Schule ausgestellt.
7. Berufsmaturitätsprüfung

## § 22 {#par_22}

Organisation
1 Die Berufsmaturitätsprüfung steht unter der Leitung der Schulleitung und wird in
der Regel von Lehrpersonen abgenommen, die die Schülerinnen und Schüler in den
Prüfungsfächern unterrichtet haben.
2 Das Amt für Mittel- und Hochschulen (AMH) ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen
und wirken bei der Notengebung mit.

## § 23 {#par_23}

Prüfungstermin
1 Die Prüfung findet am Ende des dritten Schuljahres statt.
413.228 IMS-Verordnung

## § 24 {#par_24}

Zulassung
1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die drei Jahre den
Unterricht an einer vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) anerkannten IMS erfolgreich besucht haben, davon mindestens die letzten
zwei Semester an der IMS der Kantonsschule Frauenfeld.

## § 25 {#par_25}

Prüfungsfächer, Prüfungsdauer und Verrechnung der Prüfungsnoten
1 Die Prüfungsfächer, Prüfungsdauer sowie die Verrechnung der Prüfungsnoten richten sich nach der BMV und dem Rahmenlehrplan.

## § 26 {#par_26}

Hilfsmittel
1 Die erlaubten Hilfsmittel werden entsprechend § 22 Abs. 1bis gemeinsam festgelegt

## § 27 und von der Schulleitung bestätigt. * {#par_27}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus den beteiligten Lehrpersonen sowie den Expertinnen und Experten.
2 Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das
Bestehen der Prüfung. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Berufsmaturanote verändern.

## § 28 {#par_28}

Bestehen der Prüfung
1 Für das Bestehen der Prüfung sind die BMV und der Rahmenlehrplan massgebend.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. * die Gesamtnote mindestens 4 beträgt,
2. * nicht mehr als zwei Abschlussnoten unter 4 erteilt wurden und
3. * die Differenz der ungenügenden Abschlussnoten zur Note 4 gesamthaft den
Wert 2 nicht übersteigt.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile
verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

## § 29 {#par_29}

Wiederholen der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann in der Regel nach dem Praktikumsjahr
in den nicht bestandenen Fächern die Prüfung einmal wiederholen.
2 Die Wiederholung erfolgt an der IMS der Kantonsschule Frauenfeld.

## § 30 IMS-Verordnung 413.228 {#par_30}

Mitteilung und Einsichtsrecht
1 Die Schülerinnen und Schüler werden über die Prüfungsergebnisse nach Genehmigung durch den Konvent informiert.
2 Sie haben das Recht, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten zu nehmen.

## § 31 {#par_31}

Berufsmaturitätsausweis
1 Der Berufsmaturitätsausweis wird von der Chefin oder vom Chef des DEK und
von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
413.228 IMS-Verordnung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.01.2020 01.02.2020 Erstfassung 3/2020
Erlasstitel 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
Erlasstitel 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 1 Abs. 1 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 3 Abs. 1 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 8 Abs. 2 15.09.2026 01.08.2026 aufgehoben 38/2026
§ 9 Abs. 2 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 18 Abs. 1 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 21 Abs. 1bis 15.09.2026 01.08.2026 eingefügt 38/2026
§ 26 Abs. 1 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 28 Abs. 2, 1. 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 28 Abs. 2, 2. 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
§ 28 Abs. 2, 3. 15.09.2026 01.08.2026 geändert 38/2026
Anhang 1 29.03.2022 01.04.2022 Name und Inhalt
geändert
13/2022
Anhang 1 15.09.2026 01.08.2026 Inhalt geändert 38/2026
IMS-Verordnung 413.228
Anhang: Stundentafel der Informatikmittelschule
(ab Eintritt Schuljahr 2026/2027)
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
Total
Jahreslektionen
Semester (Herbst/Frühling)
und Semesternummer H1 F2 H3 F4 H5 F6
BM-Fächer
Grundlagenbereich
Deutsch (D) 4 4 4 12
Französisch 2 2 2 6
Englisch 3 3 3 9
Mathematik (M) 3 3 3 9
Schwerpunktbereich
Finanz- und Rechnungswesen 3 3 2 8
Wirtschaft und Recht (WR) 2 2 4 8
Ergänzungsbereich
Geschichte und Politik
(GuP) 2 2 - 4
Technik und Umwelt (TuU) 2 2 - - 3
IDPA - - 2 - 1
EFZ-Fächer
Informatik-Module1) 8 10 12 10 29
Zusatzleistungen Grundbildung
Office Werkzeuge 2 - - 2
Überbetriebliche Kurse - x - x - -
Informatik-Projektwochen2) (2) (2) - (2)
Sport 3 3 3 9
Total 34 34 33 31 100
1) Die EFZ-Fächer umfassen 8 Jahreslektionen (JL) Application Engineering, 5 JL Web Engineering, 4 JL Data Management, 7 JL Network Management und 5 JL Business Engineering
und Project Management. Details siehe separates Dokument.
2) Durchführung in Sonderwochen
413.228 IMS-Verordnung
Nachweis des Interdisziplinären Arbeitens in den BM-Fächern (IDAF) gemäss
Art. 11 Abs. 4 BMV
Vier IDAF-Elemente, in zwei verschiedenen Semestern, die je eine Vornote ergeben:
2. Sem.: IDAF 1 (TuU, M) und IDAF 2 (D, WR) 144 Lektionen
4. Sem.: IDAF 3 (WR, Sprachen) und IDAF 4 (GuP, Sprachen) 40 Lektionen
IMS-Verordnung 413.228
Anhang: Stundentafel der Informatikmittelschule
(bis und mit Schuljahr 2025/2026)
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
Total
Jahreslektionen
Semester (Herbst/Frühling)
und Semesternummer H1 F2 H3 F4 H5 F6
BM-Fächer
Grundlagenbereich
Deutsch (D) 4 4 4 12
Französisch 2 2 2 6
Englisch 3 3 3 9
Mathematik (M) 3 3 3 9
Schwerpunktbereich
Finanz- und Rechnungswesen 3 3 2 8
Wirtschaft und Recht (WR) 2 2 4 8
Ergänzungsbereich
Geschichte und Politik
(GuP) 2 2 - 4
Technik und Umwelt (TuU) 2 2 - - 3
EFZ-Fächer
Application Engineering 2 - 2 4 4 8
Web Engineering 2 2 - 2 5
Data Management 2 2 - 4
Network Management 2 4 4 - 2 7
Business Engineering und
Projekt Management - 2 - 2 4 2 5
Informatik-Module 8 10 12 10 29
413.228 IMS-Verordnung
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
Total
Jahreslektionen
Semester (Herbst/Frühling)
und Semesternummer H1 F2 H3 F4 H5 F6
Zusatzleistungen Grundbildung
Office Werkzeuge 2 - - 2
Überbetriebliche Kurse - x - x - -
Informatik-Projektwochen1) (2) (2) - (2)
Visuelles Gestalten - - 2 - 1
Semester-Programmierarbeit - - 2 - 1
Sport 3 3 3 9
Total 34 36 34 33 31 101
Nachweis des Interdisziplinären Arbeitens in den BM-Fächern (IDAF) gemäss
Art. 11 Abs. 4 BMV
Vier IDAF-Elemente, in zwei verschiedenen Semestern, die je eine Vornote ergeben:
2. Sem.: IDAF 1 (TuU, M) und IDAF 2 (D, WR): 144 Lektionen
4. Sem.: IDAF 3 (WR, Sprachen) und IDAF 4 (GuP, Sprachen): 40 Lektionen
Die IDPA wird im Praktikumsjahr erstellt und umfasst 40 Lektionen.
1) Durchführung in Sonderwochen
